BUNDESGERICHTSHOF HINWEISBESCHLUSS X ZR 83/07 vom 15. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gr366ning beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Juni 2007 durch Be-schluss zur374ckzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21. Oktober 2008. Gr374nde: I. Die Kl344ger verlangen von der Beklagten, der die Stra337enreinigungslast im Land B. obliegt, die R374ckzahlung von nach ihrer Auffassung rechts- grundlos erlangten, von ihnen unter Vorbehalt gezahlten Entgelten f374r die Stra-337enreinigung des Jahres 2005. 1 Die Kl344ger sind erbbauberechtigte Besitzer von Hausgrundst374cken in ei-ner 205 Siedlergemeinschaft. Die Hausgrundst374cke grenzen jeweils an vier so genannten Privatstra337en des 366ffentlichen Verkehrs (Privatstra337en, auf denen 2 - 3 - 366ffentlicher Verkehr zugelassen ist) im Sinne von 247 1 Abs. 1 Stra337enreini-gungsgesetz B. (StrReinG B. ), die im Eigentum des Landes B. ste- hen. Zwei dieser privaten Stra337en m374nden in eine 366ffentliche Stra337e, daneben verf374gt die Siedlung 374ber einen Anschluss an eine weitere 366ffentliche Stra337e. Die Kl344ger trifft aufgrund erbbauvertraglicher Vereinbarung die Pflicht zur Reini-gung des jeweils angrenzenden Teils der Privatstra337en. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgef374hrt, die Beklagte habe die nach dem g374ltigen Tarif f374r das Jahr 2005 jeweils in Rechnung gestell-ten Zahlungen gem344337 247 7 Abs. 2 StrReinG B. zu Recht erlangt. Die Kl344ger seien als Anlieger von Privatstra337en des 366ffentlichen Verkehrs zugleich als ent-geltpflichtige Hinterlieger im Sinne von 247 5 Abs. 1 Satz 2 StrReinG B. anzu- sehen, da diese Privatstra337en eine "Zufahrt" bzw. ein "Zugang" zu einer 366ffent-lichen Stra337e im Sinne des Stra337enreinigungsgesetzes darstellten. 3 Auf die Berufung der Kl344ger hat das Kammergericht das Urteil des Land-gerichts abge344ndert und die Beklagte antragsgem344337 verurteilt. Es hat die Auf-fassung vertreten, die Kl344ger seien weder Anlieger noch Hinterlieger einer 366f-fentlichen Stra337e im Sinne des Stra337enreinigungsgesetzes B. und daher zur Zahlung der Entgelte f374r Stra337enreinigung nicht verpflichtet. Sie m374ssten von jeher bereits f374r die ordnungsgem344337e Reinigung der Privatstra337en des 366f-fentlichen Verkehrs Sorge tragen. Es entspreche nicht dem Willen des Gesetz-gebers, f374r mehr Gerechtigkeit bei der Verteilung der Kosten der Stra337enreini-gung zu sorgen, wenn die Kl344ger zus344tzlich zu den Kosten f374r die Reinigung 366ffentlicher Stra337en herangezogen w374rden. Durch eine entsprechende Rege-lung entst374nde ihnen zudem eine unzul344ssige Doppelbelastung, die gegen Art. 3 GG verstie337e. 4 - 4 - Das Kammergericht hat die Revision zugelassen: Zwar spreche gegen die Zulassung der Revision der eindeutige Wortlaut des 247 545 Abs. 1 ZPO. Da aber nicht ausgeschlossen sei, dass der Begriff des Oberlandesgerichts in 247 545 Abs. 1 ZPO seit der Er366ffnung der Revision auch gegen die Urteile des Landgerichts durch die Zivilprozessnovelle 2002 als Synonym f374r den Begriff des Berufungsgerichts zu verstehen sei, sei die Revision im Interesse der Ein-heitlichkeit der Rechtsprechung der im Land B. mit Berufungsverfahren be- fassten Gerichte zuzulassen. 5 II. Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision liegen nicht vor und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (247 552a ZPO). 6 Das Berufungsgericht hat die Revision im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der im Land B. mit Berufungsverfahren befassten Ge- richte zugelassen. Dieser Revisionsgrund liegt nicht vor, denn nach 247 545 Abs. 1 ZPO kann die Revision nur darauf gest374tzt werden, dass die Entschei-dung auf der Verletzung von Bundesrecht oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich 374ber den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus er-streckt. Dies trifft auf das Stra337enreinigungsgesetz des Landes B. nicht zu. Der Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich nicht 374ber den Bereich des Kammergerichts hinaus. Aus dem eindeutigen Wortlaut des 247 545 Abs. 1 ZPO folgt demnach, dass die Revision nicht auf die Verletzung des Stra337enreini-gungsgesetzes B. gest374tzt werden kann. 7 Allerdings hat der Senat entschieden, dass das Revisionsgericht Allge-meine Gesch344ftsbedingungen selbst auslegen kann, wenn eine unterschiedli-che Auslegung durch verschiedene Berufungsgerichte - verschiedene Landge-richte, verschiedene Oberlandesgerichte oder ein Landgericht und ein Oberlan- 8 - 5 - desgericht - denkbar ist. Dass die Klausel nur im Bezirk eines Oberlandesge-richts angewendet wird, steht danach der Auslegung durch das Revisionsge-richt nicht entgegen (BGHZ 163, 321). Diese Entscheidung ergibt sich daraus, dass der Bundesgerichtshof in st344ndiger Rechtsprechung die freie Auslegbar-keit von Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen von ihrer Anwendbarkeit 374ber den Bereich eines Berufungsgerichts hinaus abh344ngig gemacht hat. Soweit in ein-zelnen Entscheidungen statt dessen der Begriff Oberlandesgericht statt Beru-fungsgericht verwendet worden ist, wurde dieser Begriff als Synonym zu Beru-fungsgericht benutzt, weil ein anderes Berufungsgericht, gegen dessen Urteil die Revision zugelassen war, nicht in Betracht kam. Der Senat hat es nach dem Sinn und Zweck dieser Rechtsprechung f374r geboten gehalten, seit Geltung des neuen Revisionsrechts zu dem Begriff Berufungsgericht zur374ckzukehren. An einer entsprechenden Handhabung in Bezug auf Landesrecht ist der Senat a-ber durch den klaren und unzweideutigen Wortlaut des 247 545 Abs. 1 ZPO ge-hindert. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung in Anwendung nicht revi-siblen Landesrechts getroffen; diese Begr374ndung tr344gt das Ergebnis. Soweit das Berufungsgericht seine Entscheidung auch auf Art. 3 GG gest374tzt hat, han-delt es sich um eine Hilfsbegr374ndung. 9 - 6 - Die Revision hat daher auch keine Aussicht auf Erfolg. 10 Melullis Scharen M374hlens Meier-Beck Gr366ning Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zur374ckweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 19.09.2006 - 13 O 576/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.06.2007 - 8 U 179/06 -
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