BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 83/07 vom 7. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 7. Mai 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 12. April 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 35.784 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die auf 247 133 Abs. 1 InsO gest374tzte Insolvenzanfechtung unter anderem an der erforderlichen Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Vorsatz des Schuldners, seine Gl344ubiger zu benachteiligen, scheitern lassen. Die W374rdigung des Berufungsgerichts, insbesondere diejenige zu 247 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, h344lt sich im Rahmen der vom Senat hierzu entwickelten Grunds344t-ze (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 20. November 2008 - IX ZR 188/07, ZIP 2009, 189, 190 m.w.N.). Ein entscheidungserheblicher Geh366rsversto337 oder ein sonstiger 1 - 3 - zulassungsrelevanter Verfassungsversto337 wird von der Nichtzulassungsbe-schwerde nicht aufgezeigt. H366chstrichterlicher Kl344rungsbedarf zu den anfech-tungsrechtlichen Auswirkungen einer Stundung gem344337 247 222 AO besteht nicht. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs.2 ZPO abgesehen. 2 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 19.04.2006 - 2 O 41/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 12.04.2007 - I-12 U 99/06 -
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