BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 83/08 vom 22. September 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , de n Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape un d die Richterin Möhring am 22. September 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. April 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegens tandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 28.114,57 Gründe: Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Vorme r- kungsfähigkeit eines Anspruchs, dess en Entstehen vom Handeln eines Dritten abhängt, macht der Kläger nicht geltend. Eine Abweichung des Berufungsurteils von Rechtssätzen des Senatsurteils vom 9. März 2006 (IX ZR 11/05, BGHZ 166, 319) ist nicht ersichtlich. Das Vergleichsurteil betraf die (ve rneinte) Inso l- venzfestigkeit einer künftigen Löschungspflicht nicht mehr valutierter Sich e- rungsgrundschulden und beruht auf dem mangelnden Schutz des nachrangig Berechtigten vor einer Revalutierung (aaO Rn. 20). Das liegt bei der hypothek a- 1 2 - 3 - rischen Sicherung des Streitfalles nach § 1163 Abs. 1 Satz 2, § 1177 BGB a n- ders. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 27.07.2007 - 1 O 92/07 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.04.2008 - I - 9 U 152/07 - 3
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