IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 83/08 Verk374ndet am: 12. Januar 2011 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 242 D, 1571, 1573, 1577, 1578, 1578 b, 1603, 1606, 1610 a) Eine vom Unterhaltspflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze f374r die gesetzliche Rente ausge374bte Erwerbst344tigkeit ist - entsprechend der Lage f374r den Unterhaltsberechtigten - sowohl hin-sichtlich des Ehegattenunterhalts als auch des Kindesunterhalts regelm344337ig 374berobligatorisch. Hierf374r ist es unerheblich, ob der Unterhaltspflichtige abh344ngig besch344ftigt oder selbst344ndig t344tig ist. b) Die Anrechnung eines aus 374berobligatorischer T344tigkeit erzielten Einkommens richtet sich nach den Umst344nden des Einzelfalls und hat der 334berobligationsm344337igkeit Rechnung zu tragen. Eine danach eingeschr344nkte Anrechnung des Einkommens ist sowohl beim Ehegattenunterhalt als auch beim Kin-desunterhalt schon bei der Ermittlung des vom Unterhaltspflichtigen abgeleiteten Unterhaltsbedarfs zu ber374cksichtigen. c) Zur Ermittlung der Haftungsanteile der Eltern beim Unterhalt sogenannter privilegierter Vollj344hriger. d) Wenn eine Befristung des Ehegattenunterhalts nach 247 1578 b Abs. 2 BGB wegen aktuell bestehender ehebedingter Nachteile ausgeschlossen ist, darf das Familiengericht die Entscheidung 374ber eine - teilweise - Herabsetzung des Unterhalts nach 247 1578 b Abs. 1 BGB nicht mit dem Hinweis auf eine nicht abgeschlossene wirtschaftliche Entflechtung der Verh344ltnisse zur374ckstellen, sondern muss hier-374ber insoweit entscheiden, als dies aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverl344ssig voraus-sehbaren Umst344nde m366glich ist. BGH, Urteil vom 12. Januar 2011 - XII ZR 83/08 - OLG Brandenburg AG Bad Freienwalde - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Januar 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke sowie die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Senats f374r Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. April 2008 insoweit aufgehoben, als darin 374ber den Unterhalt der Kl344ger betreffend die Zeit ab Januar 2005 zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Die weitergehende Revision wird zur374ckgewiesen. Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisions-verfahrens, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin zu 1 (im Folgenden: Kl344gerin) und der Beklagte sind ge-schiedene Eheleute. Sie streiten um Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt. Aus der Ehe ist der im September 1989 geborene Kl344ger zu 2 (im Folgenden: Kl344ger) hervorgegangen, der gegen den Beklagten Kindesunterhalt geltend macht. 1 - 3 - Die 1957 geborene Kl344gerin und der 1940 geborene Beklagte heirateten im M344rz 1989. Die Ehe ist seit dem 20. Mai 2004 rechtskr344ftig geschieden. 2 3 Der Beklagte ist selbst344ndiger Apotheker und ist auch nach Vollendung seines 65. Lebensjahres noch t344tig. Die Kl344gerin ist von Beruf Sekret344rin. Sie arbeitete w344hrend des ehelichen Zusammenlebens im Betrieb des Beklagten. Das Arbeitsverh344ltnis endete aufgrund eines im Juli 2005 vor dem Landesar-beitsgericht abgeschlossenen Vergleichs mit dem Monat Oktober 2004. Nach zwischenzeitlicher selbst344ndiger T344tigkeit 374bt die Kl344gerin eine ABM-T344tigkeit aus und bezieht erg344nzende Leistungen nach dem SGB II. Das Amtsgericht hat den Beklagten zu Trennungsunterhalt und nachehe-lichem Unterhalt von zuletzt monatlich 1.487 200 verurteilt, teilweise zu zahlen an den Tr344ger der SGB II-Leistungen, des Weiteren zu Kindesunterhalt von zuletzt monatlich 447 200. Auf die beiderseitige Berufung hat das Berufungsgericht den Unterhalt teilweise reduziert, 374berwiegend aber erh366ht und zuletzt den Ehegat-tenunterhalt ab Januar 2006 auf monatlich 1.500 200 und den Kindesunterhalt ab Januar 2008 auf 499 200 festgelegt. Dagegen richtet sich die vom Berufungsge-richt zugelassene Revision des Beklagten, mit welcher er seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und Zu-r374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 5 - 4 - A. 6 Das Berufungsgericht hat in seinem - unter anderem in OLGR Branden-burg 2008, 989 ver366ffentlichten - Urteil den Unterhalt ausgehend vom Einkom-men des Beklagten bemessen und f374r Eink374nfte aus selbst344ndiger T344tigkeit die Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 2003 bis 2006 herangezogen. Zu-s344tzlich hat es die ab Januar 2005 vom Beklagten bezogene Altersrente be-r374cksichtigt. Zwar handele es sich bei der nach Erreichen der gesetzlichen Alters-grenze ausge374bten Erwerbst344tigkeit um eine 374berobligatorische T344tigkeit. Man-gels einer darauf bezogenen gesetzlichen Regelung sei das Einkommen allge-mein nach den unterhaltsrechtlichen Grunds344tzen von Treu und Glauben unter Ber374cksichtigung der besonderen Umst344nde des Einzelfalls anzurechnen. Bei Selbst344ndigen sei das Einkommen regelm344337ig in vollem Umfang f374r Unterhalts-zwecke zu verwenden, denn es sei davon auszugehen, dass auch bei fortbe-stehender Ehe die T344tigkeit mit gro337er Wahrscheinlichkeit in demselben Um-fang weiter ausge374bt worden w344re, wie es nun tats344chlich der Fall sei. Hinzu komme, dass der Pflichtige keine hinreichende Alterssicherung gebildet, son-dern seine Berufst344tigkeit bis zu einem h366heren Alter geplant habe. Unter Be-r374cksichtigung dieser Grunds344tze sei das Einkommen des Beklagten in vollem Umfang f374r Unterhaltszwecke heranzuziehen. Umst344nde, die bei der Billigkeits-abw344gung gegen die volle Ber374cksichtigung der Eink374nfte aus selbst344ndiger T344tigkeit sprechen k366nnten, seien nicht zu Tage getreten. 7 Dass auch die Renteneink374nfte bedarfserh366hend zu ber374cksichtigen sei-en, ergebe sich beim Kindesunterhalt schon daraus, dass die Kinder den Bedarf von der gegenw344rtigen Lebensstellung des barunterhaltspflichtigen Elternteils ableiteten. In Bezug auf den Ehegattenunterhalt sei die neue Rechtsprechung 8 - 5 - des Bundesgerichtshofs zu den wandelbaren ehelichen Lebensverh344ltnissen zu beachten. Demnach sei auch der zus344tzliche Bezug einer Altersversorgung nach Rechtskraft der Scheidung ehepr344gend. 9 Das Einkommen der Kl344gerin hat das Berufungsgericht bis Ende 2005 nach ihren tats344chlich bezogenen Eink374nften (unter anderem Arbeitslosengeld und 334berbr374ckungsgeld) bemessen und hat ihr ab Januar 2006 ein fiktives Ein-kommen aus abh344ngiger Besch344ftigung in H366he von 900 200 monatlich zuge-rechnet. Der Kl344gerin sei nach Verlust der Arbeitsstelle beim Beklagten eine 334bergangszeit zuzubilligen, die bis Dezember 2005 angenommen werden k366n-ne. F374r die Zeit ab Januar 2006 sei der Kl344gerin hingegen ein fiktives Einkom-men zuzurechnen, weil sie sich nicht hinreichend um eine Arbeitsstelle bem374ht habe. Eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Ehegattenunterhalts komme derzeit nicht in Betracht. Die Kl344gerin habe ehebedingte Nachteile erlit-ten. Sie sei zwar beim Beklagten in ihrem erlernten Beruf angestellt gewesen, habe jedoch haupts344chlich Kurierfahrten durchgef374hrt und daher auf dem Ar-beitsmarkt nur beschr344nkte Aussichten und kaum eine Chance, eine ihrer Aus-bildung entsprechende T344tigkeit zu finden. Die Feststellung eines ehebedingten Nachteils bedeute aber nicht notwendig, dass eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung schlechthin ausscheide. Diese h344nge vielmehr auch vom Ausma337 der Nachteile ab. 10 Eine abschlie337ende Beurteilung 374ber die Befristung oder Herabsetzung sei derzeit nicht m366glich, weil die ma337geblichen Umst344nde noch nicht eingetre-ten und auch noch nicht zuverl344ssig voraussehbar w344ren. Es lasse sich noch nicht absehen, ob das Einkommen der Kl344gerin aus einer Vollzeitt344tigkeit die entstandenen Nachteile vollst344ndig und nachhaltig ausgleiche. Ferner habe der 11 - 6 - Zugewinnausgleich noch nicht stattgefunden und sei zwischen den Parteien streitig. Eine wirtschaftliche Entflechtung sei demnach noch nicht eingetreten. Die Anwendung der Vorschrift des 247 1578 b BGB sei daher einem etwaigen Ab344nderungsverfahren zu 374berlassen. B. Dies h344lt einer revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht in vollem Umfang stand. 12 I. Ehegattenunterhalt 1. Das Berufungsgericht hat die von ihm f374r den Ehegattenunterhalt he-rangezogenen Anspruchsgrundlagen nicht n344her bezeichnet. Aufgrund der ge-troffenen Feststellungen ergibt sich der Anspruch der Kl344gerin f374r die Zeit bis zur Scheidung aus 247 1361 BGB und danach aus 247 1573 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Soweit die Kl344gerin eine angemessene Erwerbst344tigkeit nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts noch nicht zu finden vermochte, so etwa w344hrend des Bezugs von Arbeitslosengeld, beruht der Anspruch auf nachehelichen Un-terhalt auf 247 1573 Abs. 1 BGB (Erwerbslosigkeitsunterhalt). Einer n344heren Ab-grenzung der Unterhaltstatbest344nde (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2010 - XII ZR 197/08 - zur Ver366ffentlichung bestimmt) bedarf es im vorliegenden Fall nicht, weil sich der Anspruch auf laufenden Unterhalt allein aus 247 1573 Abs. 2 BGB ergibt. 13 2. Den Unterhaltsbedarf nach 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB hat das Beru-fungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgehend von den beiderseits er- 14 - 7 - zielten Eink374nften und zus344tzlich (ab Januar 2006) aufgrund des von der Kl344ge-rin erzielbaren Einkommens bemessen. Das ist hinsichtlich der Rente des Be-klagten nicht zu beanstanden, wohl aber hinsichtlich seines ber374cksichtigungs-f344higen Erwerbseinkommens. 15 a) Die ungeschm344lerte Ber374cksichtigung sowohl des Erwerbseinkom-mens als auch des Renteneinkommens ab Januar 2005 ist nicht rechtens. Die vollst344ndige Heranziehung des vom Beklagten erzielten Erwerbseinkommens beachtet nicht hinreichend, dass dieses nach dem Erreichen der Regelalters-grenze auf 374berobligatorischer T344tigkeit beruht. aa) Allerdings hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt das vom Be-klagten erzielte Erwerbseinkommen dem Grunde nach zu Recht ber374cksichtigt, obgleich es - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht - auf 374berobliga-torischer T344tigkeit des Beklagten beruht. 16 (1) Auf Seiten des Unterhaltspflichtigen fehlt es an einer 247 1577 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechenden gesetzlichen Regelung, ob und inwiefern ein aus 374berobligatorischer (unzumutbarer) Erwerbst344tigkeit erzieltes Einkommen f374r den Unterhalt einzusetzen ist. Es entspricht hingegen allgemeiner Auffassung, dass auf das Unterhaltsverh344ltnis als gesetzliches Schuldverh344ltnis die Grund-s344tze von Treu und Glauben (247 242 BGB) Anwendung finden und daran die Heranziehung des vom Unterhaltspflichtigen aus 374berobligatorischer T344tigkeit erzielten Einkommens zu messen ist. Erweist sich demnach eine Einkommens-korrektur nach Billigkeitskriterien als geboten, so ist diese - entsprechend der Betrachtungsweise f374r den Unterhaltsberechtigten (Senatsurteile BGHZ 162, 384, 393 ff. = FamRZ 2005, 1154, 1157; BGHZ 166, 351, 355 f. = FamRZ 2006, 683, 684 und vom 14. M344rz 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, 887) - bereits bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach 247 1578 Abs. 1 Satz 1 17 - 8 - BGB vorzunehmen, wenn dieser wie im vorliegenden Fall als Quote aufgrund des beiderseitigen Einkommens der Ehegatten ermittelt wird (Senatsurteile vom 29. November 2000 - XII ZR 212/98 - FamRZ 2001, 350, 352 und vom 19. Mai 1982 - IVb ZR 702/80 - FamRZ 1982, 779, 780). 18 Die vom Beklagten nach Erreichen der Regelaltersgrenze gem344337 den auf ihn noch anwendbaren Vorschriften der 247247 35 SGB VI aF, 41 Abs. 1 BBG aF fortgesetzte gewerbliche T344tigkeit als Apotheker ist im Hinblick auf den Ehe-gattenunterhalt 374berobligatorisch. Denn der Beklagte ist aufgrund seines Alters nicht mehr zur Fortsetzung der Erwerbst344tigkeit verpflichtet und w344re demzufol-ge nicht daran gehindert, die T344tigkeit einzustellen. Es entspricht der st344ndigen Rechtsprechung des Senats, dass beim Un-terhaltsberechtigten die Erwerbsobliegenheit mit Erreichen der Regelalters-grenze nach 247 35 SGB VI, 247 41 Abs. 1 BBG aF (nunmehr 247 51 BBG; vgl. auch 247 25 BeamtStG) endet. Die zeitliche Begrenztheit der Erwerbsobliegenheit folgt bereits daraus, dass das Gesetz mit 247 1571 BGB einen Unterhaltsanspruch wegen Alters anerkennt. Auch wenn in 247 1571 BGB eine konkrete Altersgrenze nicht genannt ist, kann nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze die Aus-374bung einer Erwerbst344tigkeit grunds344tzlich nicht mehr erwartet werden (vgl. Senatsurteile vom 3. Februar 1999 - XII ZR 146/97 - FamRZ 1999, 708 und BGHZ 166, 351, 355 f. = FamRZ 2006, 683, 684). Dem entsprechen auch sozi-algesetzliche Regelungen, die ab dieser Altersgrenze eine generelle Bed374rftig-keit anerkennen (247 41 SGB XII; vgl. 247247 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7a SGB II). Die Festlegung der Altersgrenze beruht zum einen auf der allgemeinen Lebenser-fahrung, dass die meisten Menschen, die die Altersgrenze 374berschritten haben, nicht mehr voll arbeitsf344hig sind, weil ihre k366rperlichen und geistigen Kr344fte nachlassen (vgl. RGZ 104, 58, 62 f.; Staudinger/Engler/Kaiser BGB [2000] 247 1603 Rn. 171). Daneben flie337en in die Festlegung der Altersgrenze aber auch 19 - 9 - weitere Gesichtspunkte ein, die nicht unmittelbar mit der k366rperlichen und geis-tigen Leistungsf344higkeit zusammenh344ngen. So beruht die zuletzt erfolgte Anhe-bung der Regelaltersgrenze durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) und das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) im Wesentlichen auf dem volkswirtschaft-lichen Problem der durch den demografischen Wandel und die gestiegene durchschnittliche Rentenbezugsdauer gef344hrdeten Finanzierung der Altersver-sorgungssysteme. Diese haben die Aufmerksamkeit des Gesetzgebers auf die Erfahrung und das Wissen 344lterer Arbeitnehmer gelenkt und ihm dazu Anlass gegeben, die Festlegung der Regelaltersgrenze als Steuerungsinstrument zur Begrenzung der Renten- und Pensionslasten zu gebrauchen (vgl. BT-Drucks. 16/4583 S. 2, 20 ff. zum RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz und BR-Drucks. 720/07 S. 171, 180 f. zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz). Durch die aufgef374hrten gesetzlichen Bestimmungen legt die Rechtsord-nung den Rahmen f374r die Erwerbsbiografie des Einzelnen fest. Solange die ge-setzlichen Regelungen dabei nicht offensichtlich auf berufsbezogenen Beson-derheiten beruhen (vgl. etwa Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 65/01 - FamRZ 2004, 254: Strahlflugzeugf374hrer) oder ansonsten von der wirklichen Erwerbsf344higkeit des Einzelnen abweichen (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 1999 - XII ZR 146/97 - FamRZ 1999, 708, 710: Vorgezogene Alters-rente f374r Frauen), k366nnen sie als Ma337stab auch f374r das Unterhaltsrecht heran-gezogen werden. 20 Der Ma337stab der gesetzlichen Regelaltersgrenze gilt nicht nur f374r den Unterhaltsberechtigten, sondern auch f374r den Unterhaltspflichtigen. Eine 247 1603 Abs. 2 BGB vergleichbare gesteigerte Unterhaltspflicht sieht das Gesetz f374r den zum Ehegattenunterhalt Verpflichteten nicht vor. Die auf der nachehelichen So-lidarit344t beruhende Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen kann vielmehr 21 - 10 - nicht weiter reichen als die Eigenverantwortung des Unterhaltsberechtigten, so dass sich die nach 247 1571 BGB f374r den Unterhaltsberechtigten und nach 247 242 BGB f374r den Unterhaltspflichtigen anzuwendenden Ma337st344be betreffend die zeitlichen Grenzen der Erwerbsobliegenheit entsprechen. 22 (2) Grunds344tzlich macht es zudem keinen Unterschied, ob der Unter-haltspflichtige in einem abh344ngigen Arbeits- oder Dienstverh344ltnis steht oder ob er gewerblich oder freiberuflich t344tig ist (Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 1 Rn. 447; Luthin/Koch/Margraf Handbuch des Unterhaltsrechts 11. Aufl. Rn. 1036; Staudinger/Engler/Kaiser BGB [2000] 247 1603 Rn. 172). Denn das Ausma337 der unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten kann nicht davon abh344ngen, in welcher konkreten Form die Berufst344tigkeit im Einzelfall ausge374bt wird. Demnach kann es f374r die Beurteilung des vorliegenden Falls insbesondere nicht ausschlaggebend sein, ob der Beklagte innerhalb sei-nes Berufsfelds als Apotheker angestellt oder selbst344ndig t344tig ist. F374r die Ab-grenzung der zumutbaren von der unzumutbaren (374berobligatorischen) Er-werbst344tigkeit kommt es nicht darauf an, ob die Erwerbst344tigkeit im Rentenalter sich als berufstypisch darstellt oder von den Ehegatten w344hrend des Zusam-menlebens geplant war. Ob eine nach 334berschreiten der Altersgrenze fortge-setzte Erwerbst344tigkeit berufstypisch ist und der Lebensplanung der Ehegatten w344hrend des Zusammenlebens entspricht, findet erst Eingang bei der geson-dert zu beantwortenden Frage, in welchem konkreten Umfang das aus 374berob-ligatorischer Erwerbst344tigkeit erzielte Einkommen nach Billigkeitskriterien f374r den Unterhalt einzusetzen ist. (3) Aus der grunds344tzlichen 334berobligationsm344337igkeit (Unzumutbarkeit) der Erwerbst344tigkeit folgt noch nicht, dass das daraus erzielte Einkommen f374r die Unterhaltsbemessung au337er Betracht zu lassen ist. In welchem Umfang das Einkommen aus 374berobligatorischer T344tigkeit f374r den Unterhalt heranzuziehen 23 - 11 - ist, ist vielmehr nach den Grunds344tzen von Treu und Glauben aufgrund der konkreten Umst344nde des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei k366nnen als Einzelfall-umst344nde vor allem das Alter und die mit der fortgesetzten Erwerbst344tigkeit zu-nehmende k366rperliche und geistige Belastung, erg344nzend auch die urspr374ngli-che Planung der Eheleute und die beiderseitigen wirtschaftlichen Verh344ltnisse herangezogen werden. W374rde der Unterhalt etwa durch eine unzureichende Altersvorsorge des Unterhaltspflichtigen deutlich mehr geschm344lert, als es bei dessen Eintritt in den Ruhestand 374blicherweise der Fall w344re, kann dies f374r eine erweiterte Heranziehung des Erwerbseinkommens sprechen (vgl. auch Senats-urteil vom 23. November 2005 - XII ZR 51/03 - FamRZ 2006, 387). Ist hingegen im Rahmen des Versorgungsausgleichs dem Unterhaltsberechtigten bereits ein betr344chtlicher Teil der Versorgungsanwartschaften des Unterhaltspflichtigen 374bertragen worden, kann dies - ebenso wie die Aufteilung sonstigen f374r die Al-tersvorsorge gedachten Verm366gens im Wege des Zugewinnausgleichs - f374r eine nur eingeschr344nkte Anrechnung sprechen, wenn etwa die Fortsetzung der Erwerbst344tigkeit vorwiegend dem Zweck dient, die beim Unterhaltspflichtigen entstandene Versorgungsl374cke durch besondere Erwerbsanstrengungen wieder aufzuf374llen. Im Einzelfall kann - etwa bei fortgeschrittenem Alter des Unter-haltspflichtigen - eine Anrechnung auch g344nzlich ausscheiden (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 372, 381 = FamRZ 2003, 848, 851). Erforderlich ist demnach - vergleichbar mit 247 1577 Abs. 2 Satz 2 BGB - eine umfassende W374rdigung der Einzelfallumst344nde, die der 334berobligations-m344337igkeit der T344tigkeit angemessen Rechnung tr344gt. Nicht zul344ssig ist es in-dessen, aus der in bestimmten Berufen bestehenden 334blichkeit einer Fortset-zung der T344tigkeit 374ber die gesetzliche Regelaltersgrenze hinaus zu folgern, dass das Einkommen stets oder auch nur im Zweifel vollst344ndig anzurechnen sei (so aber OLG Hamburg FamRZ 1985, 394, 396; Palandt/Bruderm374ller BGB 71. Aufl. 247 1581 Rn. 10 im Anschluss an das Berufungsurteil; kritisch dagegen 24 - 12 - mit Recht Roessink FamRB 2008, 296, 297). Denn dadurch w374rde die 334berob-ligationsm344337igkeit der Erwerbst344tigkeit vollst344ndig vernachl344ssigt und das Ein-kommen im Ergebnis in unzul344ssiger Weise einem solchen aus einer rechtlich gebotenen T344tigkeit gleichgestellt. 25 Die Abw344gung aller f374r die Billigkeitsentscheidung in Betracht kommen-den Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin 374berpr374ft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitspr374fung ma337gebenden Rechtsbegriffe verkannt oder f374r die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umst344nde unber374cksichtigt gelassen hat. Der revisions-rechtlichen 334berpr374fung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine W374rdigung also vollst344ndig und rechtlich m366glich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss344tze verst366337t (Senatsurteile vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 19 und vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 - FamRZ 2010, 869 Rn. 48). Diesen Anforderungen gen374gt das Berufungsurteil nicht in vollem Um-fang. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das Einkommen bei Selbst344n-digen regelm344337ig in vollem Umfang f374r Unterhaltszwecke zu verwenden, weil regelm344337ig davon auszugehen sei, dass auch bei fortbestehender Ehe die T344-tigkeit mit gro337er Wahrscheinlichkeit in demselben Umfang weiter ausge374bt worden w344re, wie es nun tats344chlich der Fall sei. Hinzu komme, dass der Pflich-tige eine hinreichende Alterssicherung nicht gebildet, sondern seine Berufst344-tigkeit bis zu einem h366heren Alter geplant habe. 26 Diese Beurteilung wird von der Revision mit Recht beanstandet. Das Be-rufungsgericht hat dabei die unzutreffende Regel aufgestellt, dass das Ein-kommen bei berufstypischer Fortsetzung der Erwerbst344tigkeit regelm344337ig voll- 27 - 13 - st344ndig anzurechnen sei, und hat damit eine einzelfallbezogene Billigkeitsab-w344gung, die der 334berobligationsm344337igkeit der T344tigkeit angemessen Rechnung tr344gt, vermissen lassen. Dass die T344tigkeit vom Unterhaltspflichtigen nach Er-reichen der Regelaltersgrenze weiterhin ausge374bt wird, kann f374r sich genom-men jedenfalls keine volle Anrechnung rechtfertigen. Eine solche lie337e den Um-stand, dass der Unterhaltspflichtige 374ber das unterhaltsrechtlich gebotene Ma337 hinaus erwerbst344tig ist, g344nzlich unber374cksichtigt. Dem entspricht es, dass das Berufungsgericht offenbar vom Beklagten die Darlegung besonderer Umst344nde erwartet hat, die einer vollst344ndigen Einkommensanrechnung entgegenstehen. Auch wenn nicht selten eine unzureichende Altersvorsorge den Grund f374r die im Alter fortgesetzte Erwerbst344tigkeit von Selbst344ndigen darstellt, darf die-ser Aspekt jedenfalls nicht ohne weiteres zu einer Besserstellung des Unter-haltsberechtigten gegen374ber der Lage bei einer zureichenden Altersvorsorge f374hren (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 1 Rn. 557 c). 28 bb) Hinsichtlich der Abz374ge f374r Steuern und Vorsorgeaufwendungen so-wie der weiteren vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Einkommensbe-standteile (Wohnvorteil und Kapitaleink374nfte) greift die Revision das Berufungs-urteil nicht an. Abgesehen von den nach einer ge344nderten Festlegung des an-rechenbaren Einkommens notwendigen Anpassungen sind aus revisionsrechtli-cher Sicht keine Beanstandungen angebracht. 29 b) Zum - erzielbaren - Einkommen der Kl344gerin nimmt die Revision als ihr g374nstig hin, dass die Kl344gerin nach den Feststellungen des Berufungsge-richts ihrer Erwerbsobliegenheit nicht gen374gt hat. Die Revision r374gt insoweit, die Kl344gerin k366nne eine besser qualifizierte T344tigkeit erlangen und das vom Beru-fungsgericht als erzielbar unterstellte Einkommen von netto 900 200 sei zu nied- 30 - 14 - rig. Sie habe nicht dargelegt und bewiesen, dass sie das als Angestellte des Beklagten bezogene Einkommen von bis zu 1.306 200 nicht mehr erzielen k366nne. 31 Damit kann die Revision die vom Berufungsgericht getroffenen Feststel-lungen nicht in Frage stellen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts f374hrte die Kl344gerin anstelle der T344tigkeit als Sekret344rin f374r den Beklagten jahre-lang "ganz 374berwiegend" Kurierfahrten aus. Das Berufungsgericht ist aufgrund dessen zu Recht davon ausgegangen, dass die Kl344gerin, weil sie l344ngere Zeit jedenfalls nicht vollwertig als Sekret344rin arbeitete, nicht sogleich eine Arbeits-stelle als Sekret344rin finden, sondern zun344chst nur etwa einfache T344tigkeiten in einem B374ro verrichten kann. Auch wenn die Kl344gerin nicht vollst344ndig mit Ku-rierfahrten besch344ftigt und - wie die Revision unterstellt - in geringem Umfang als Sekret344rin t344tig war, stellt dies die Feststellungen des Berufungsgerichts somit nicht in Zweifel. Das gilt ebenfalls f374r den Umstand, dass die Kl344gerin, wie die Revision geltend macht, eine zwischenzeitliche Fortbildung unterlassen hat. Denn auch daraus folgt nicht ohne weiteres, dass sie nach Ablauf der ihr vom Berufungsgericht in zul344ssiger Weise bis Dezember 2005 zugebilligten 334ber-gangszeit sogleich oder in der zum Schluss der m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht absehbaren Zeit eine vollwertige Stelle als Sekret344rin h344tte finden k366nnen, was sich schon aus ihrer unzureichenden Berufspraxis ergibt. Dass die Kl344gerin - was die Revision anf374hrt - das Arbeitsverh344ltnis mit dem Beklagten durch Vergleich und somit freiwillig beendet hat, kann ihr schlie337lich nicht ernsthaft vorgeworfen werden, nachdem der Beklagte das Ar-beitsverh344ltnis gek374ndigt hatte. c) Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts hat das Berufungsgericht den Kindesunterhalt vorweg abgezogen und hierbei bis 2007 auf den jeweiligen sogenannten Tabellenbetrag abgestellt, ab dem 1. Januar 2008 auf den Zahlbe-trag. Das stimmt mit der Rechtsprechung des Senats 374berein (vgl. Senatsurteile 32 - 15 - vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300 und vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 - FamRZ 2010, 869 Rn. 27 mwN). 33 Den ab der Vollj344hrigkeit des Kl344gers zu leistenden Unterhalt hat das Be-rufungsgericht aufgrund des beiderseitigen Einkommens bemessen. Hierbei hat es die Haftungsanteile der Eltern aufgrund des jeweiligen verteilungsf344higen Einkommens berechnet und den Ehegattenunterhalt unber374cksichtigt gelassen. Das jeweilige verteilungsf344hige Einkommen hat es durch Abzug des notwendi-gen Selbstbehalts (nach den Leitlinien des Berufungsgerichts bis 2007 820 200) errechnet und dies damit begr374ndet, dass der Kl344ger noch die allgemeinbilden-de Schule besuche. Das Berufungsgericht ist auf diese Weise zu einer vor374ber-gehenden monatlichen Beteiligung der Kl344gerin am Kindesunterhalt in H366he von monatlich 10 200 gelangt und hat diese erst nach Anhebung des notwendigen Selbstbehalts auf monatlich 900 200 seit Januar 2008 entfallen lassen. Dieser Be-rechnungsweise kann f374r den Zeitraum vom 27. September 2007 (Eintritt der Vollj344hrigkeit) bis Dezember 2007 (Erh366hung des notwendigen Selbstbehalts nach den Leitlinien des Berufungsgerichts) nicht gefolgt werden. aa) Nach 247 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB haften mehrere gleich nahe Ver-wandte anteilig nach ihren Erwerbs- und Verm366gensverh344ltnissen, was auch f374r sogenannte privilegierte Vollj344hrige nach 247 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB (achtzehn- bis zwanzigj344hrige Sch374ler allgemeinbildender Schulen, die bei einem Elternteil wohnen) gilt (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 112/05 - FamRZ 2008, 137 Rn. 19, 43; aA Johannsen/Henrich/Graba Familienrecht 5. Aufl. 247 1606 Rn. 9). Die Haftungsanteile werden von der Unterhaltspraxis in Durch-schnittsf344llen als Quote anhand des verteilungsf344higen Einkommens berechnet, welches dem oberhalb des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbst-behalts (Sockelbetrag) verf374gbaren Einkommen entspricht. 34 - 16 - Die Frage, ob beim Unterhalt von sogenannten privilegierten Vollj344hrigen im Sinne von 247 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB vom angemessenen oder notwendigen Selbstbehalt als Sockelbetrag auszugehen ist, ist allerdings umstritten (vgl. et-wa Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. V Rn. 176 ff. mwN; Wohlgemuth in Eschenbruch/Klinkhammer Der Unterhaltsprozess 5. Aufl. Kap. 3 Rn. 371, 384; FA-FamR/Gerhardt 7. Aufl. Kap. 6 Rn. 302; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 2 Rn. 468 ff., 295 ff. mwN). Der Senat hat vereinzelt auf den notwen-digen Selbstbehalt abgestellt (Senatsurteil vom 17. Januar 2007 - XII ZR 166/04 - FamRZ 2007, 542 Rn. 31), w344hrend er in einem die Haftungs-quoten beim Minderj344hrigenunterhalt betreffenden Fall auf den angemessenen Selbstbehalt abgehoben hat (Senatsurteil vom 26. November 2008 - XII ZR 65/07 - FamRZ 2009, 962 Rn. 32). 35 Jedenfalls unter den Umst344nden des vorliegenden Falls muss auf den angemessenen Selbstbehalt abgestellt werden. Nach 247 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Ber374cksichtigung seiner sonstigen Verpflich-tungen au337erstande ist, ohne Gef344hrdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gew344hren. Daraus folgt, dass der in den Leitlinien der Ober-landesgerichte hierf374r vorgesehene sogenannte angemessene Selbstbehalt grunds344tzlich nicht angegriffen werden muss, um Unterhalt zahlen zu k366nnen. Etwas anderes gilt nach 247 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn Eltern nach dem Ma337stab des 247 1603 Abs. 1 BGB leistungsunf344hig sind (Mangelfall). Nach 247 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB tritt diese Verpflichtung jedoch nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist, wovon der andere El-ternteil nicht ausgenommen ist (Senatsurteil vom 7. November 1990 - XII ZR 123/89 - FamRZ 1991, 182, 183 mwN). Das bedeutet im Fall der Leis-tungsf344higkeit eines Elternteils, dass bei dem anderen Elternteil die Opfergren-ze f374r den Unterhalt unver344ndert beim angemessenen Selbstbehalt nach 36 - 17 - 247 1603 Abs. 1 BGB verbleibt und eine weitergehende Unterhaltspflicht nicht besteht (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 112/05 - FamRZ 2008, 137 Rn. 39; vgl. auch G366tz in Schnitzler M374nchener Anwaltshandbuch Familien-recht 3. Aufl. 247 7 Rn. 131). 37 Etwas anderes folgt auch nicht aus der grunds344tzlich bestehenden ge-steigerten Unterhaltspflicht beider Eltern. Denn diese greift nur im Mangelfall ein, der wiederum nur vorliegt, wenn auch der angemessene Selbstbehalt des anderen Elternteils nicht gewahrt ist. In diesem Sinne hat der Senat bereits f374r den zus344tzlich zum Regelbedarf entstehenden Mehrbedarf wegen Kindergar-tenkosten entschieden (Senatsurteil vom 26. November 2008 - XII ZR 65/07 - FamRZ 2009, 962 Rn. 32). Die Lage ist mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, weil es in beiden F344llen um die anteilige Haftung der Eltern nach 247 1606 Abs. 3 BGB geht und im Mangelfall aufgrund von 247 1603 Abs. 2 BGB vom notwendi-gen Selbstbehalt auszugehen ist. Der praktische Vorteil, dass ein Abstellen auf den notwendigen Selbstbehalt eine einstufige und damit einfachere Berechnung der Haftungsquoten erm366glicht, rechtfertigt es nicht, den angemessenen Selbstbehalt eines Elternteils entgegen den eindeutigen gesetzlichen Wertun-gen auch dann f374r den Unterhalt heranzuziehen, wenn kein Mangelfall vorliegt. Der Berechnungsweise des Berufungsgerichts kann demnach schon deswegen nicht gefolgt werden, weil es das verteilungsf344hige Einkommen der beiden Elternteile durch Abzug des notwendigen Selbstbehalts ermittelt hat. Bei Heranziehung des angemessenen Selbstbehalts w344re die Kl344gerin nach der vom Berufungsgericht angewandten Berechnungsmethode nicht leistungsf344hig. 38 bb) Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist es hingegen, dass das Beru-fungsgericht den Ehegattenunterhalt bei der Ermittlung des f374r die Quotierung heranzuziehenden Einkommens au337er Acht gelassen hat. Zwar ist der Ehegat- 39 - 18 - tenunterhalt grunds344tzlich ber374cksichtigungsf344higes Einkommen, das die Leis-tungsf344higkeit f374r den Kindesunterhalt erh366ht (vgl. auch Gutdeutsch NJW 2009, 945), was insbesondere deutlich wird, wenn der Unterhaltsberechtigte gegen-374ber einem nicht gemeinschaftlichen Kind unterhaltspflichtig ist. Handelt es sich hingegen um ein gemeinschaftliches Kind, so sind die Anspr374che auf Ehegat-ten- und Kindesunterhalt der H366he nach wechselseitig voneinander abh344ngig (kritisch dazu Gutdeutsch FamRZ 2009, 1022 mwN). Der Senat hat es f374r diese Fallgestaltung indessen gebilligt, wenn der Ehegattenunterhalt entsprechend der einvernehmlich ge374bten Praxis der Ehegatten so berechnet wird, dass nur der Ehegatte mit dem h366heren Einkommen den Kindesunterhalt zahlt und sich der Ehegattenunterhalt dadurch entsprechend verringert (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300 Rn. 44). Dem entspricht im Ergebnis auch die Handhabung des Berufungsgerichts. 3. Zur unterbliebenen Herabsetzung des Unterhalts nach 247 1578 b Abs. 1 BGB (bzw. 247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF), mit der das Berufungsgericht neben der Anrechnung 374berobligatorischen Einkommens die Zulassung der Revision begr374ndet hat, begegnet die Entscheidung des Berufungsgerichts durchgrei-fenden Bedenken. 40 a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts kommt eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts derzeit nicht in Betracht, weil deren Voraussetzungen noch nicht abschlie337end feststellbar seien. Die Kl344gerin habe ehebedingte Nachteile erlitten. Die Feststellung eines ehebedingten Nachteils bedeute zwar nicht notwendig, dass eine Herabsetzung oder zeitliche Begren-zung schlechthin ausscheide. Diese h344nge aber auch vom Ausma337 der Nachteile ab, das derzeit noch nicht zuverl344ssig voraussehbar sei. Es lasse sich noch nicht absehen, ob das Einkommen der Kl344gerin aus einer Vollzeitt344tigkeit die entstandenen Nachteile vollst344ndig und nachhaltig ausgleiche. Ferner habe 41 - 19 - der Zugewinnausgleich noch nicht stattgefunden und sei zwischen den Parteien streitig. Eine wirtschaftliche Entflechtung sei demnach noch nicht eingetreten und die Anwendung der Vorschrift des 247 1578 b BGB sei einem etwaigen Ab-344nderungsverfahren zu 374berlassen. 42 Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden. Allerdings ist der Ausgangspunkt richtig, dass 374ber eine Unterhaltsbefristung oder -herabset-zung erst dann abschlie337end entschieden werden kann, wenn die Verh344ltnisse der Ehegatten wirtschaftlich entflochten sind und sich danach absch344tzen l344sst, ob ehebedingte Nachteile dauerhaft bestehen oder nicht. Dementsprechend hat es der Senat im Einzelfall gebilligt, wenn die Entscheidung 374ber eine Befristung und Herabsetzung nach 247 1578 b BGB insoweit hinausgeschoben und einem sp344teren Ab344nderungsverfahren vorbehalten wurde (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300 Rn. 62 f.). Die Rechtskraft einer Ent-scheidung, die das sp344tere Eingreifen der Folgen des 247 1578 b BGB offen l344sst, schlie337t dann eine k374nftige Ab344nderung nicht aus, was selbst dann gilt, wenn 374ber die Folgen des 247 1578 b BGB richtigerweise im Ausgangsverfahren h344tte entschieden werden m374ssen (Senatsurteile vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 27 und vom 26. Mai 2010 - XII ZR 143/08 - FamRZ 2010, 1238 Rn. 13, 23 mwN). Daraus, dass eine abschlie337ende Entscheidung 374ber die Folgen des 247 1578 b BGB noch nicht m366glich ist, folgt aber nicht, dass eine Entscheidung dar374ber vollst344ndig zur374ckgestellt werden darf. Vielmehr muss das Gericht in-soweit entscheiden, als eine Entscheidung aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverl344ssig voraussehbaren Umst344nde m366glich ist (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 - FamRZ 2010, 869 Rn. 38 ff.). Das gilt ins-besondere f374r eine bereits m366gliche Entscheidung 374ber die Herabsetzung nach 247 1578 b Abs. 1 BGB (bzw. - f374r die Zeit bis 2007 - gem344337 247 1578 Abs. 1 Satz 2 43 - 20 - BGB aF). Die materielle Rechtskraft einer solchen Entscheidung und die mit ihr verbundenen Pr344klusionsfolgen gehen dann nur so weit, als die Entscheidung eine abschlie337ende Beurteilung der gegenw344rtigen Sachlage und der zuverl344s-sig voraussehbaren Umst344nde enth344lt. Ein auf dieser Grundlage ergangenes Urteil schlie337t eine sp344tere Ab344nderung insbesondere dann nicht aus, wenn zun344chst bestehende ehebedingte Nachteile sp344ter ganz oder teilweise entfal-len sollten, wie es vom Berufungsgericht im vorliegenden Fall f374r m366glich gehal-ten worden ist. b) Das Berufungsgericht ist vom Bestehen ehebedingter Nachteile aus-gegangen, weil die Kl344gerin an das Einkommen einer Sekret344rin, das sie als Angestellte des Beklagten in H366he von 1.306 200 netto bezog, nicht mehr ankn374p-fen k366nne und nur noch ein solches von 900 200 erzielen k366nne. 44 Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision, die sich auf die H366he des erzielbaren Einkommens und den sich daraus ergebenden ehebedingten Nach-teil beziehen, k366nnen im Zusammenhang mit 247 1578 b BGB nicht durchgreifen. Denn die diesbez374glichen Fragen sind - worauf die Revisionserwiderung zutref-fend hinweist - bereits vorgreiflich im Rahmen der Bed374rftigkeit beantwortet worden (Senatsurteile vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300 Rn. 62 und vom 27. Januar 2010 - XII ZR 100/08 - FamRZ 2010, 538 Rn. 41). Auch f374r den Ausnahmefall einer Befristung trotz fortbestehender ehebedingter Nachteile ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kein Raum, so dass das Berufungsgericht eine Befristung nach 247 1578 b Abs. 2 BGB (247 1573 Abs. 5 BGB aF) unter den gegebenen und zuverl344ssig voraus-sehbaren Umst344nden zutreffend verneint hat. 45 Etwas anderes gilt hingegen f374r die Herabsetzung nach 247 1578 b Abs. 1 BGB (247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF). Insoweit durfte das Berufungsgericht die 46 - 21 - Entscheidung nicht einem sp344teren Ab344nderungsverfahren 374berlassen. Dass der auf Seiten der Kl344gerin entstandene ehebedingte Erwerbsnachteil im sp344te-ren Verlauf wieder ausgeglichen oder verringert werden kann, ist kein Grund, von einer Herabsetzung des Unterhalts abzusehen. Vielmehr besteht darin so-gar der Hauptanwendungsfall der Herabsetzung des Unterhalts nach 247 1578 b Abs. 1 BGB bis auf den angemessenen Lebensbedarf. Der angemessene Le-bensbedarf des Unterhaltsberechtigten entspricht nach der Rechtsprechung des Senats dem Lebensstandard, den er ohne die Eheschlie337ung und die mit der ehelichen Rollenverteilung verbundenen Erwerbsnachteile erreicht h344tte (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 22 ff. mwN und vom 10. November 2010 - XII ZR 197/08 - Rn. 35 ff. zur Ver366ffentlichung bestimmt). Es w344re hingegen widerspr374chlich, dem Unter-haltspflichtigen eine Entscheidung 374ber die Herabsetzung zu versagen, nur weil sich die Sachlage noch zu seinen Gunsten ver344ndern kann. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durfte von der Ent-scheidung 374ber die Herabsetzung auch nicht deshalb abgesehen werden, weil der Zugewinnausgleich noch nicht durchgef374hrt ist. Auch wenn sich aus dem von der Kl344gerin geltend gemachten Zugewinnausgleich noch Verschiebungen hinsichtlich der beiderseitigen wirtschaftlichen Verh344ltnisse ergeben k366nnen, hindert dieser Umstand eine Entscheidung 374ber die Herabsetzung nicht. Diese hat vielmehr bei Unklarheit 374ber den Bestand und die H366he einer Zugewinn-ausgleichsforderung von dem bestehenden Sachstand auszugehen und auf dieser Grundlage die erforderliche Billigkeitsabw344gung anzustellen. Ergeben sich aus einer sp344teren Durchf374hrung des Zugewinnausgleichs 304nderungen der wesentlichen Verh344ltnisse, so wird eine Ab344nderung des Unterhaltsurteils durch die Erstentscheidung nicht ausgeschlossen. 47 - 22 - 4. Die Revision beanstandet, dass das Berufungsgericht keine Feststel-lungen zu einer vom Beklagten thematisierten au337erehelichen Beziehung der Kl344gerin getroffen habe sowie eine sich daraus ergebende Verwirkung nach 247 1579 Nr. 7 BGB nicht gepr374ft und den Aspekt auch nicht bei der Billigkeitsab-w344gung nach 247 1578 b Abs. 2 BGB herangezogen habe. 48 49 Diese R374ge greift nicht durch. Die Revision bezieht sich damit auf erstin-stanzliches Vorbringen des Beklagten. Bereits das Familiengericht hat dieses Vorbringen nicht ausdr374cklich behandelt und hat die Ablehnung einer Befristung nach 247 1573 Abs. 5 BGB (aF) auf andere Erw344gungen gest374tzt sowie eine Ver-wirkung nach 247 1579 BGB nicht ausdr374cklich gepr374ft. Mangels einer entspre-chenden R374ge des Beklagten, die von der Revision nicht aufgezeigt wird und auch sonst nicht ersichtlich ist, durfte sich das Berufungsgericht nach 247247 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die vom Amtsgericht getroffenen Feststellun-gen beschr344nken (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 - FamRZ 2008, 2104 Rn. 15). Auf die Erheblichkeit des Vorbringens kommt es demnach nicht an (dazu vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059). II. Kindesunterhalt Auch zum Kindesunterhalt nach 247 1601 BGB bleibt die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht frei von revisionsrechtlichen Bedenken. 50 1. Die Revision beanstandet insoweit allerdings zu Unrecht, das Beru-fungsgericht habe keine Feststellungen zum "Unterhaltsbedarf" des Kl344gers seit Eintritt der Vollj344hrigkeit getroffen. Die Revisionserwiderung weist demgegen-374ber zutreffend darauf hin, dass der Kl344ger nach den Feststellungen des Beru- 51 - 23 - fungsgerichts zum ma337geblichen Zeitpunkt (Schluss der m374ndlichen Verhand-lung vor dem Berufungsgericht) noch die allgemeinbildende Schule besucht hat und daher seine Unterhaltsbed374rftigkeit nach 247247 1602, 1610 Abs. 2 BGB au337er Frage steht. 52 2. Auch bei der Ermittlung des Bedarfs beim Kindesunterhalt nach 247 1610 Abs. 1 BGB ist indessen dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das seit Januar 2005 erzielte Erwerbseinkommen des Beklagten auf 374berobligatori-scher T344tigkeit beruht. Da es sich hierbei um eine Frage der Anwendung des materiellen Rechts handelt, bedarf es keiner besonderen darauf bezogenen Revisionsr374ge (247 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es anerkannt, dass auch das Einkommen eines zum Verwandtenunterhalt Verpflichteten nur einge-schr344nkt zu ber374cksichtigen ist, wenn es auf 374berobligatorischer T344tigkeit be-ruht und eine vollst344ndige Heranziehung des Einkommens gegen Treu und Glauben nach 247 242 BGB verstie337e (Senatsurteil vom 7. November 1990 - XII ZR 123/89 - FamRZ 1991, 182, 183 f. mwN; vgl. auch Staudinger/Engler/Kaiser BGB [2000] 247 1603 Rn. 170 ff.). Die Begr374ndung des Berufungsgerichts, dass der Kl344ger seine Lebensstellung vom Beklagten in ihrem jeweiligen Be-stand (auch nach der Ehescheidung) ableite, tr344gt eine vollst344ndige Anrech-nung des Einkommens aus 374berobligatorischer T344tigkeit nach diesen Ma337st344-ben nicht. Vielmehr ist die Anrechnung des Erwerbseinkommens auch hier nur insoweit zul344ssig, als diese mit Treu und Glauben nach 247 242 BGB zu vereinba-ren ist. Dazu mangelt es - entsprechend den Ausf374hrungen zum Ehegattenun-terhalt - an einer hinreichenden W374rdigung der Einzelfallumst344nde. 53 Eine regelm344337ig vollst344ndige Heranziehung des Einkommens aus einer gemessen an 247 1603 Abs. 1 BGB 374berobligatorischen Erwerbst344tigkeit ist nur 54 - 24 - dann angezeigt, wenn die gesteigerte Unterhaltspflicht nach 247 1603 Abs. 2 BGB eingreift, wobei in diesem Fall bereits die Erwerbsobliegenheit weiter reicht als beim nicht privilegierten Vollj344hrigenunterhalt und beim Ehegattenunterhalt (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 - FamRZ 2009, 314 und OLG Dresden NJW-RR 2003, 364). Im Mangelfall ist demnach regelm344337ig auch das Einkommen aus einer nach dem Ma337stab des 247 1603 Abs. 1 BGB unzu-mutbaren Erwerbst344tigkeit f374r den Kindesunterhalt einzusetzen, wenn anderen-falls der Mindestunterhalt nach 247 1612 a Abs. 1 BGB gef344hrdet w344re. Der Min-destunterhalt von Minderj344hrigen entspricht seit dem 1. Januar 2008 der ersten Einkommensgruppe der D374sseldorfer Tabelle. Soweit hingegen die Eingruppierung des Unterhaltspflichtigen in eine h366-here Einkommensgruppe der D374sseldorfer Tabelle in Frage steht, muss die An-rechenbarkeit des Einkommens nach Treu und Glauben bereits bei der Ermitt-lung des angemessenen Bedarfs nach 247 1610 Abs. 1 BGB ber374cksichtigt wer-den. Denn das Kind leitet - insoweit vergleichbar mit dem Ehegatten nach 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB - seine Lebensstellung von der des Unterhaltspflich-tigen ab. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass der Unterhaltsbedarf nach der D374sseldorfer Tabelle entsprechend dem der H366he nach gestaffelten Einkom-men des Unterhaltspflichtigen bemessen wird. Soweit demnach die Ber374cksich-tigung des 374berobligatorischen Einkommens nicht mit Treu und Glauben ver-einbar w344re, ist schon der Bedarf nur aufgrund des reduzierten Einkommens zu bemessen. 55 Ob im Ergebnis in Bezug auf den Kindesunterhalt eine an der Berech-nung beim Ehegattenunterhalt orientierte Einkommensanrechnung stattfinden kann oder ob die Besonderheiten im jeweiligen Unterhaltsverh344ltnis eine unter-schiedliche Bemessung verlangen, haben vorrangig die Tatsachengerichte un-ter W374rdigung des Einzelfalls in eigener Verantwortung zu pr374fen. 56 - 25 - 3. Hinsichtlich der Haftungsverteilung zwischen den Eltern gem344337 247 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB nach Eintritt der Vollj344hrigkeit hat das Berufungsgericht - ab-gesehen von den oben ausgef374hrten Beanstandungen - eine Haftungsbeteili-gung der Kl344gerin im Ergebnis zu Recht verneint. Da die Kl344gerin auch f374r den Zeitraum von September bis Dezember 2007 nicht mithaftet, scheidet ihre Be-teiligung am Kindesunterhalt somit insgesamt aus. 57 C. Das Berufungsurteil ist aufzuheben, soweit es von den aufgef374hrten Rechtsfehlern betroffen ist (247 562 Abs. 2 ZPO). Diese betreffen nur die Zeit ab Januar 2005. Erst seit diesem Zeitpunkt bezieht der Beklagte eine Altersrente und ist das Erwerbseinkommen wegen Erreichens der Regelaltersgrenze als 374berobligatorisch zu bewerten. Zwar k344me eine Herabsetzung auf den ange-messenen Bedarf gem344337 247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF bereits f374r die davorlie-gende Zeit in Betracht, weil die Scheidung am 19. Mai 2004 rechtskr344ftig ge-worden ist. Eine Herabsetzung schon f374r das Jahr 2004 entspricht aber offen-sichtlich nicht der Billigkeit, sodass der Senat insoweit selbst in der Sache ent-scheiden kann (247 563 Abs. 3 ZPO). 58 Zwar ist es auch f374r die Zeit ab Januar 2005 unwahrscheinlich, dass die auf Ehegatten- und Kindesunterhalt gerichtete Klage entsprechend dem Antrag des Beklagten in vollem Umfang abzuweisen ist. Die noch erforderlichen Fest-stellungen lassen hingegen eine verl344ssliche Bemessung von Mindestbetr344gen des vom Beklagten zu leistenden Unterhalts, eine Anrechnung der erbrachten Zahlungen und die Bestimmung der an Sozialleistungstr344ger zu zahlenden Teilbetr344ge nicht ohne weiteres zu. 59 - 26 - F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Das Beru-fungsgericht wird sowohl f374r den Ehegattenunterhalt als auch f374r den Kindesun-terhalt das anrechenbare Einkommen des Beklagten entsprechend den obigen Regeln neu festzulegen haben. Dabei verbietet sich eine kumulative Ber374ck-sichtigung von Altersrente und ungeschm344lertem Erwerbseinkommen schon deswegen, weil diese den Bedarf auf ein Niveau anheben w374rde, das vom Sinn und Zweck der in 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB angeordneten Teilhabe am eheli-chen Lebensstandard nicht mehr gedeckt w344re (vgl. Senatsurteil 2. Juni 2010 - XII ZR 138/08 - FamRZ 2010, 1311 Rn. 28 sowie Wendl/Dose Das Unterhalts-recht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 1 Rn. 557 a). 60 Steuern und Vorsorgeaufwendungen sind insoweit auszuscheiden, als sie auf den nicht angerechneten Teil des Einkommens entfallen. Die weiteren Einzelheiten der beiderseitigen Einkommensermittlung durch das Berufungsge-richt stehen im Einklang mit der Senatsrechtsprechung und sind nicht zu bean-standen. Hinsichtlich des Anspruchs374bergangs nach 247 33 SGB II wird auf das 61 - 27 - Senatsurteil vom 1. Dezember 2010 (XII ZR 19/09 - zur Ver366ffentlichung be-stimmt) hingewiesen. Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Bad Freienwalde, Entscheidung vom 07.06.2007 - 60 F 135/03 + 60 F 137/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.04.2008 - 10 UF 124/07 -
Full & Egal Universal Law Academy