BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 83/09 vom 6. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2011 durch die Rich-ter Dose, Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. M344rz 2009 wird auf Kosten der Beklagten ver-worfen. Wert des Beschwerdegegenstands: bis 4.000 200 Gr374nde: Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert der mit der Revision gel-tend zu machenden Beschwer 20.000 200 nicht 374bersteigt (247 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO). 1 Die Beschwer des zu einer Auskunft Verurteilten wird nach der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs grunds344tzlich nur nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemessen, der mit der Erteilung der Auskunft verbunden ist (BGH Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94 - FamRZ 1995, 349). Durch den Prozessvergleich vom 22. Oktober 2004, dessen Beseitigung die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt, hat die Beklagte sich zur Auskunftserteilung an die Kl344ger dar374ber verpflichtet, ob sie im Besitz von Gesamtgut der Eheleute J. und E. O. sei oder Kenntnis 374ber den Verbleib derartiger Gegenst344nde habe, sowie ob sie im Besitz von Werken oder 2 - 3 - sonstigen Eigentumsgegenst344nden sei, die J. O. nach dem 5. Dezember 1944 geschaffen oder erworben habe, oder ob sie Kenntnis 374ber deren Verbleib besitze. Den Aufwand an Zeit und Kosten f374r die Erteilung dieser Auskunft be-misst der Senat auf der Wertstufe bis 600 200. Denn es ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass die Erf374llung des Auskunftsanspruchs f374r die Beklagten mit er-heblichen Kosten oder einem besonderen Informationsbeschaffungsaufwand verbunden w344re. Hinzu kommt eine weitere Beschwer der Beklagten in H366he von 3.000 200, die darin liegt, dass durch den Prozessvergleich auch die in erster Instanz auf ihre Widerklage erfolgte Verurteilung der Kl344ger zur Bewilligung der L366schung des im Grundbuch eingetragenen Widerspruchs entfiel. 3 Eine weitergehende Beschwer enth344lt der Prozessvergleich nicht. Die Bindungswirkung des am 22. Oktober 2004 geschlossenen Prozessvergleichs ersch366pft sich in der wechselseitig eingegangenen Verpflichtung zur Erteilung der Ausk374nfte. Sie erstreckt sich nicht auf eine verbindliche Feststellung des von den Parteien 374bereinstimmend angenommenen und zur Grundlage ihres Vergleichs gemachten Rechtsverh344ltnisses. Denn die Reichweite einer Ver-pflichtung zur Auskunftserteilung durch Prozessvergleich geht nicht 374ber die Reichweite einer streitigen Verurteilung zur Auskunftserteilung hinaus, welcher ebenfalls keine Feststellungs- oder Bindungswirkung 374ber den Grund des An-spruchs zuk344me (vgl. BGH Urteile vom 20. Februar 1969 - VII ZR 101/67 - NJW 1969, 880; vom 19. Dezember 1969 - V ZR 114/66 - MDR 1970, 577 und vom 14. November 1984 - VIII ZR 228/83 - NJW 1985, 862). 4 Die Beurteilung der von den Kl344gern erhobenen Auseinandersetzungs-anspr374che in einem auf Leistung gerichteten weiteren Verfahren erfordert daher eine erneute Pr374fung auch der Bedeutung der auf den 23. Januar 1974 datier- 5 - 4 - ten Dokumente. Sie hat sich zudem darauf zu erstrecken, ob nicht bereits die Tatsache, dass J. O. in seinem Testament beklagt, die Verf374gung 374ber 3/8 (vermutlich errechnet aus 3/4 Erbanteil an der den Nachlass bildenden H344lf-te des Gesamtgutes) seiner eigenen Arbeiten schon zu Lebzeiten an seine Tochter R. K. -O. verloren zu haben, ausreichenden Beleg daf374r bietet, dass die mit seiner Ehefrau auf den Todesfall begr374ndete G374tergemein-schaft (247 1234 des 366sterreichischen ABGB) noch zu seinen Lebzeiten zwischen ihm und seiner Tochter - als Rechtsnachfolgerin der verstorbenen Ehefrau - abschlie337end auseinandergesetzt war. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Vorinstanzen: LG Offenburg, Entscheidung vom 26.03.2003 - 2 O 416/02 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.03.2009 - 14 U 66/03 -
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