BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 83/10 Verk374ndet am: 17. Februar 2011 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 39 Abs. 1 Nr. 1, 247247 49, 50 Abs. 1, 247 169; BGB 247 367 Abs.1 Bei der Verwertung von Absonderungsrechten gilt die Anrechnungsvorschrift des 247 367 Abs. 1 BGB auch f374r die seit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen. BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - IX ZR 83/10 - OLG Frankfurt am Main LG Kassel - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp und die Richterin M366hring f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 2010 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Verwalter in dem am 25. Februar 2000 er366ffneten Insol-venzverfahren 374ber das Verm366gen der V. eG (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin hatte bei der Kl344gerin mit Vertr344gen vom 8. Juli 1993 und vom 25. April 1994 drei Darlehen aufgenommen, die durch Grundschulden gesichert waren. Nach der Er366ffnung des Insolvenzerfah-rens meldete die Kl344gerin Forderungen in H366he von umgerechnet 1.063.010,62 200, 811.787,65 200 und 635.262,28 200 in H366he des Ausfalls zur Tabel-le an und verlangte abgesonderte Befriedigung aus dem belasteten Grund-st374ck. Der Beklagte verwertete das Grundst374ck freih344ndig und leitete einen Be-trag von 1.717.940,72 200 an die Kl344gerin weiter. 1 - 3 - Der Beklagte meint, der Verwertungserl366s sei vorrangig auf die Haupt-forderungen und die bis zur Er366ffnung angefallenen Zinsen anzurechnen, nicht jedoch auf die seit der Er366ffnung aufgelaufenen Zinsen. Er hat einen Ausfall von 792.119,83 200 errechnet und zur Tabelle festgestellt. Die Kl344gerin vertritt dem-gegen374ber die Ansicht, die Anrechnungsvorschrift des 247 367 BGB gelte auch hinsichtlich der seit der Er366ffnung entstandenen Zinsen. Sie hat zun344chst bean-tragt festzustellen, dass ihr eine weitere Forderung von 89.883,62 200 zustehe. Das Landgericht hat der Klage in H366he von 32.913,12 200 stattgegeben. Die Be-rufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision bleibt ohne Erfolg. 3 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Die Grundschulden h344tten nicht nur der Sicherung der Hauptforderungen, sondern auch der Sicherung der Zins-forderungen gedient. Der Beklagte habe auf die gesicherten Forderungen ge-zahlt, ohne zwischen Haupt- und Zinsforderungen zu unterscheiden. Eine Til-gungsbestimmung habe er nicht getroffen. Wegen des Fehlens einer Tilgungs-bestimmung richte sich die Anrechnung der Zahlung nach 247247 366, 367 BGB. Die zwischen den Parteien geschlossene Verwertungsvereinbarung enthalte keine abweichende Bestimmung und k366nne auch nicht erg344nzend in dem vom 4 - 4 - Beklagten gew374nschten Sinne ausgelegt werden. Die Vorschriften der Insol-venzordnung bestimmten - wie sich aus Wortlaut, Gesetzgebungsgeschichte und systematischem Zusammenspiel der einschl344gigen Vorschriften der 247247 50, 166 ff InsO sowie des 247 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO ergebe - keine von 247 367 BGB abweichende Tilgungsreihenfolge. II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung stand. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. 5 1. Grundlage des Anspruchs der Kl344gerin ist 247 488 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit 247 179 Abs. 1 InsO. Zwischen der Kl344gerin und der Schuldnerin sind Darlehensvertr344ge geschlossen worden. Nach K374ndigung der Vertr344ge sind die zur Verf374gung gestellten Darlehen zur374ckzuerstatten. Die Kl344gerin ist Insolvenzgl344ubigerin, soweit sie bei der abgesonderten Befriedigung aus der Verwertung des belasteten Grundst374cks ausgefallen ist (247 52 Satz 2 InsO). 6 2. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Anspruch in der jetzt noch streitigen H366he nicht durch Erf374llung (247 362 Abs. 1 BGB) erloschen. Der Erl366s aus der Verwertung des Grundst374cks ist nicht kraft Gesetzes vorrangig auf die Hauptforderung (einschlie337lich der bis zur Er366ffnung des Insolvenzverfahrens angefallenen Kosten und Zinsen) anzurechnen. Vielmehr gilt auch bei der Be-rechnung des bei der Verwertung des Absonderungsgutes entstandenen Aus-falls (247 52 Satz 2 InsO) die Anrechnungsvorschrift des 247 367 BGB, nach wel-cher eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zun344chst 7 - 5 - auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung ange-rechnet wird. 8 a) In der Insolvenzordnung ist die freih344ndige Verwertung eines belaste-ten Grundst374cks nicht geregelt. Gem344337 247 49 InsO sind Gl344ubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus unbeweglichen Gegenst344nden zusteht, nach Ma337-gabe des Gesetzes 374ber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. Gleiches gilt f374r den Insolvenzver-walter, der gem344337 247 165 InsO die Zwangsversteigerung oder die Zwangsver-waltung eines zur Masse geh366renden unbeweglichen Gegenstandes verlangen kann. Trotz Fehlens einer entsprechenden Regelung kann der Insolvenzverwal-ter - anders als der Absonderungsgl344ubiger - ein belastetes Grundst374ck jedoch auch durch freih344ndigen Verkauf verwerten (BGH, Urteil vom 10. M344rz 1967 - V ZR 72/64, BGHZ 47, 181, 183 zu 247 47 KO; vom 13. Januar 2011 - IX ZR 53/09, Rn. 15, z.V.b.; M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. vor 247247 49-52 Rn. 99 a; Uhlenbruck/Brinkmann, InsO 13. Aufl. 247 49 Rn. 30; HK-InsO/Lohmann, 5. Aufl. 247 49 Rn. 23). Wie anschlie337end ein etwaiger Ausfall des absonderungsberech-tigten Grundpfandgl344ubigers zu berechnen ist, ergibt sich aus der Insolvenz-ordnung nicht. b) Nach Ansicht des Beklagten (ebenso M374nchKomm-InsO/Ganter, aaO Rn. 59 b; Uhlenbruck/Brinkmann, InsO 13. Aufl. 247 52 Rn. 8; H344semeyer, Insol-venzrecht 4. Aufl. Rn. 18.78; Dahl, NJW 2008, 3066, 3067; Gott-wald/Adolphsen, Insolvenzrechts-Handbuch 4. Aufl. 247 42 Rn. 83) hat die Be-rechnung der Ausfallforderung von der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens an entsprechend 247 50 Abs. 1 InsO zu erfolgen. 247 50 Abs. 1 InsO sehe seinem Wortlaut nach eine Anrechnung des Erl366ses auf Hauptforderung, Zinsen und Kosten vor. Diese Reihenfolge entspreche dem in 247 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO 9 - 6 - angeordneten Nachrang der seit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens laufen-den Zinsen und S344umniszuschl344ge sowie der Kosten, die den einzelnen Insol-venzgl344ubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen. Die Frage der entsprechenden Anwendung der das Pfandrecht an beweglichen Sachen betreffenden Vorschrift des 247 50 Abs. 1 InsO auf den freih344ndigen Verkauf ei-nes belasteten Grundst374cks stellt sich jedoch schon deshalb nicht, weil 247 50 Abs. 1 InsO keine von 247 367 BGB abweichenden Tilgungsreihenfolge vor-schreibt (OLG K366ln ZIP 2007, 1614, 1615; Jaeger/Henckel, InsO 247 52 Rn. 23, 247 50 Rn. 16; HK-InsO/Lohmann, aaO 247 52 Rn. 7; K374bler/Pr374tting, InsO 247 50 Rn. 18; Graf-Schlicker/Fuchs, InsO 2. Aufl. 247 52 Rn. 9; HmbKomm-InsO/B374chler, 3. Aufl. 247 52 Rn. 6). aa) Schon der Wortlaut des 247 50 Abs. 1 InsO spricht gegen eine von 247 367 BGB abweichende Anrechnung des Verwertungserl366ses. Die Aufz344hlung "Hauptforderung, Zinsen und Kosten" kann kaum als Anordnung einer Rangfol-ge verstanden werden, sondern d374rfte eher zum Ausdruck bringen, dass die abgesonderte Befriedigung aus dem Pfandrecht nicht nur wegen der Hauptfor-derung, sondern auch wegen der Zinsen und Kosten stattfindet. Andere gesetz-liche Bestimmungen, welche die Anrechnung einer Zahlung regeln, z344hlen nicht nur Forderungsarten auf, sondern machen deutlich, welche Forderung "zu-n344chst", welche Forderung "dann" und welche Forderung "zuletzt" befriedigt wird (vgl. etwa 247 367 Abs. 1 BGB, aber auch 247 366 Abs. 2 BGB, 247 497 Abs. 3 BGB oder 247 48 KO). Die Vorschrift des 247 497 Abs. 3 BGB, die f374r Verbraucher-darlehensvertr344ge eine von 247 367 BGB abweichende Tilgungsreihenfolge an-ordnet, stellt dies durch den Zusatz "abweichend von 247 367 Abs. 1" klar. 10 bb) Die Gesetzgebungsgeschichte best344tigt diesen Befund. Der Regie-rungsentwurf einer Insolvenzordnung sah ausdr374cklich vor, dass der Erl366s aus 11 - 7 - der Verwertung eines Pfandrechts "zun344chst auf die Kosten, dann auf die Zin-sen und zuletzt auf das Kapital" anzurechnen ist , "soweit nicht 247 11 Abs. 3 des Verbraucherkreditgesetzes eine andere Reihenfolge der Tilgung vorschreibt" (BT-Drucks. 12/7302, S. 22, zu 247 57 Abs. 1 Satz 2 InsO-E). Der Rechtsaus-schuss schlug eine Streichung dieses Satzes vor, weil die genannten Vorschrif-ten des B374rgerlichen Gesetzbuches und des damals noch geltenden Verbrau-cherkreditgesetzes anwendbar seien, ohne dass es "einer ausdr374cklichen Wie-derholung der Tilgungsreihenfolge im Bereich des Insolvenzrechts" bed374rfe (BT-Drucks. 12/7302, S. 160 zu 247 57 Abs. 1 InsO-E). Die ebenfalls auf einen Vorschlag des Rechtsausschuss zur374ckgehende Einf374gung der Worte "f374r Hauptforderung, Zinsen und Kosten" in 247 50 Abs. 1 Satz 1 InsO (BT-Drucks. 12/7302, S. 22 zu 247 57 Abs. 1 Satz 1 InsO-E) kann angesichts dessen nicht als Anordnung einer von den allgemeinen Bestimmungen abweichenden Tilgungs-reihenfolge verstanden werden (aA Uhlenbruck/Brinkmann, aaO 247 52 Rn. 8). cc) Aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift des 247 50 Abs. 1 InsO folgt kein abweichendes Ergebnis. Nach 247 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO stellen die seit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen nachrangige Forderungen dar, die erst nach den 374brigen Forderungen der In-solvenzgl344ubiger berichtigt werden. Die Vorschriften der 247247 49 bis 52 InsO, ins-besondere diejenige des 247 50 Abs. 1 InsO, regeln jedoch nicht die Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger, sondern die Befriedigung der Absonderungsgl344ubiger aus dem Absonderungsgut. Die Insolvenzordnung enth344lt keine 247 4 Abs. 2 KO entsprechende Bestimmung, nach welcher die abgesonderte Befriedigung "un-abh344ngig vom Konkursverfahren" erfolgte. Insbesondere die Regelungen der 247247 165 ff InsO, aber auch diejenigen der 247247 30d, 174a ZVG machen deutlich, dass die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenst344nde zur Masse geh366ren und ihre Verwertung anders als fr374her nicht mehr "unabh344ngig vom Insolvenz- 12 - 8 - verfahren" erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 132/07, NZI 2008, 543 Rn. 10). Dieser Umstand hat f374r sich genommen jedoch keine Auswirkun-gen auf die Reichweite des Absonderungsrechts. Dass das Absonderungsrecht trotz des in 247 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO angeordneten Nachrangs auch die nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens f344llig werdenden Anspr374che auf Kosten und Zinsen erfasst, hat der Senat bereits entschieden (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008, aaO Rn. 8 ff). 334ber die Tilgungsreihenfolge sagt 247 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO ebenfalls nichts aus. Richtig ist zwar, dass die Anwendung des 247 367 BGB sich dann, wenn der aus der abgesonderten Befriedigung erzielte Erl366s nicht zur vollst344ndigen Befriedigung des Absonderungsberechtigten ausreicht, zum Nachteil der Insolvenzgl344ubiger auswirkt, weil der Absonderungsberechtigte mit der restlichen Hauptforderung an der Verteilung gem344337 247247 38, 187 ff InsO teil-nehmen kann, was ihm hinsichtlich der Forderung auf nach der Er366ffnung ange-fallene Zinsen durch 247 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO verwehrt w344re. Darin liegt jedoch kein Wertungswiderspruch. Es entspricht gerade dem wirtschaftlichen Sinn des Absonderungsrechts, den Ausfall m366glichst gering zu halten. Auch die Vorschrift des 247 169 InsO l344sst nicht den Schluss darauf zu, dass die Tilgungsreihenfolge des 247 367 BGB auf die seit der Er366ffnung des In-solvenzverfahrens laufenden Zinsen keine Anwendung finden soll (aA Gund-lach/Frenzel, ZInsO 2009, 467 ff). Nach 247 169 InsO sind dem Absonderungs-gl344ubiger vom Berichtstermin an laufend die geschuldeten Zinsen zu zahlen, wenn sich die gem344337 247 166 InsO dem Insolvenzverwalter obliegende Verwer-tung einer in der Masse befindlichen beweglichen Sache verz366gert. Wie der Senat an anderer Stelle bereits ausgef374hrt hat, dient diese Vorschrift dem Zweck, den absonderungsberechtigten Gl344ubiger, der sein Verwertungsrecht nach 247 166 InsO verloren hat, vor einer Verz366gerung der Verwertung durch den Insolvenzverwalter und den darauf folgenden Nachteilen zu sch374tzen (BGH, 13 - 9 - Urteil vom 16. Februar 2006 - IX ZR 26/05, BGHZ 166, 215 Rn. 13; vom 17. Juli 2008, aaO Rn. 19 m.w.N.). Der Anspruch aus 247 169 InsO soll dem Gl344ubiger die ihm vorenthaltene Liquidit344t anderweitig verschaffen (HK-InsO/ Landfermann, aaO 247 169 Rn. 15). Er richtet sich gegen die Masse und ist auf laufende Zahlungen gerichtet (BT-Drucks. 12/2443, S. 180). Es geht hier also nicht um die Verteilung des aus der Verwertung des Absonderungsrechts erziel-ten Erl366ses, sondern um die Schadloshaltung des Gl344ubigers bis zur Verwer-tung des mit dem Absonderungsrecht belasteten Verm366gensgegenstandes. 2. Die Parteien haben weder ausdr374cklich noch konkludent eine von 247 367 BGB abweichende Tilgungsreihenfolge vereinbart. Die (nicht vorgelegte) Verwertungsvereinbarung kann auch nicht erg344nzend dahingehend ausgelegt werden, dass der Verwertungserl366s vorrangig auf die Hauptforderungen ange-rechnet werden sollte. Entgegen der Ansicht der Revision, die auf entsprechen-des Vorbringen des Beklagten in der Berufungsbegr374ndung verweist, durfte der Beklagte nicht deshalb davon ausgehen, die Kl344gerin wolle ausschlie337lich die Hauptforderungen geltend machen, weil sie die seit Er366ffnung fortlaufenden Zinsen nicht zur Tabelle angemeldet hatte. Die seit der Er366ffnung des Insol-venzverfahrens laufenden Zinsen und S344umniszuschl344ge werden im Rang nach den 374brigen Forderungen der Insolvenzgl344ubiger berichtigt (247 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Nach der dem Beklagten bekannten Vorschrift des 247 174 Abs. 3 Satz 1 InsO sind die Forderungen nachrangiger Gl344ubiger nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Tat-sachenvortrag dazu, dass eine solche Aufforderung ergangen sei, weist die Re-vision nicht nach; dies ist auch nicht wahrscheinlich. Soweit der Beklagte in den Tatsacheninstanzen vorgetragen hat, er habe sich als Insolvenzverwalter nur auf eine Anrechnung einlassen d374rfen, die nicht dem Gl344ubigergleichbehand-lungsgrundsatz (par conditio creditorum) widersprach und sich daher an 247 50 14 - 10 - InsO orientierte, hat das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz durch die bei Fehlen anderweitiger Vereinba-rungen geltenden Vorschriften des dispositiven Rechts nicht verletzt sein kann. Eine Gleichbehandlung von Absonderungsberechtigten und Insolvenzgl344ubi-gern findet nach dem Gesetz nicht statt. 3. Eine von der gesetzlichen Tilgungsfolge abweichende Tilgungsbe-stimmung hat der Beklagte auch bei der Zahlung an die Kl344gerin nicht getroffen. Soweit die Revision meint, der Beklagte habe nur ihm bekannte Forderungen tilgen wollen und daher konkludent die Anrechnung auf die Hauptforderungen bestimmt, liegt wegen der Vorschrift des 247 174 Abs. 3 Satz 1 InsO die Annahme eines schl374ssigen Verhaltens ebenfalls nicht nahe. Zudem ist eine einseitige Tilgungsbestimmung im hier gegebenen Fall der Auskehr des Erl366ses einer Si-cherheit an den Sicherungsnehmer nicht zul344ssig (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15 - 11 - 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, ZIP 2008, 1624 Rn. 22). Enth344lt die Sicherungsab-rede keine Anrechnungsbestimmungen, gilt insoweit 247 367 BGB. Sp344tere 304nde-rungen sind nur einverst344ndlich m366glich, nicht durch einseitige Tilgungsbestim-mungen. Kayser Raebel Lohmann Grupp M366hring Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 02.05.2008 - 8 O 734/07 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 23.04.2010 - 25 U 58/08 -
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