BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 83/10 vom 27. August 2013 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Nichtigkeitsstreitwert II RVG § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Wird das Streitpatent von mehreren Klägern in demselben Umfang ange griffen, ist für eine Aufteilung des Streitwerts auf die einzelnen Klagen und eine geso n- derte Wertfestsetzung für den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des einzelnen Klägers kein Raum. BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - X ZR 83/10 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2013 durch den Vorsitzenden Ric hter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski, Hoffmann und die Richterin Schuster beschlossen: Der Wert des Gegenstand s der anwaltlichen Tätigkeit des Pr o- festgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag der Beklagten zurückgewiesen. Gründe: Der zulässige Antrag der Beklagten auf gesonderte Festsetzung des G e- genstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im Berufungsverfahren ist hinsich t- lich der Anwaltsgebühren der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 3 b e- gründet, da diese sich nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnen (§ 33 Abs. 1 RVG). Hinsichtlich der Klägerinnen zu 1, 2 u nd 4 ist der Antrag zurückzuweisen. 1. Nach § 32 Abs. 1 RVG ist die Festsetzung eines für die Gerichtsg e- bühren maßgebenden Werts auch für die Gebühren des Rechtsanwalts ma ß- gebend. Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat der Senat durch B e- schluss v Der Streitwert im Patentnichtigkeitsverfahren ist nach § 51 Abs. 1 GKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dafür im Allgemeinen der gemeine Wert des Patent s bei Erh e- 1 2 3 - 3 - bung der Klage oder Einlegung der Berufung zuzüglich des Betrags der bis d a- hin entstandenen Schadensersatzforderungen maßgeblich (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 1956 - I ZR 28/55, GRUR 1957, 79; Beschluss vom 7. N o- vember 2006 - X ZR 138/04, GRUR 2007, 175 - Sachverständigenentschäd i- gung IV; Beschluss vom 28. Juli 2009 - X ZR 153/04, GRUR 2009, 1100 Druckmaschinen - Temperierungssystem III; Beschluss vom 12. April 2011 X ZR 28/09, GRUR 2011, 757 - Nichtigkeitsstreitwert; Busse/Keukenschrijver, Pa tentgesetz, 7. Aufl., § 84 Rn. 57 mN). Eine Aufteilung des Streitwerts unter mehreren Klägern ist nicht zulässig (BGH, Beschluss vom 24. Juli 1953 I ZR 56/51, GRUR 1953, 477; Benkard/Rogge, Patentgesetz, 10. Aufl., § 84 Rn. 21), da der Wert des Patents f ür jeden Kläger gleich hoch ist. 2. Jedoch kann für einen Kläger (oder Beklagten) ein geringerer Wert maßgeblich sein, wenn sein Rechtsschutzziel deutlich hinter den Rechtsschut z- zielen der anderen zurückbleibt. Dann ist eine Wertfestsetzung nach § 33 RV G geboten, die gegenüber der Wertfestsetzung nach § 32 RVG subsidiär ist (BGH, Beschluss vom 30. September 2010 - Xa ZR 34/08, juris; Beschluss vom 22. Februar 2011 - X ZR 28/06, juris; Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütung s- gesetz, 6. Aufl., § 33 Rn. 3; Gero ld/Schmidt/Mayer, Rechtsanwaltsvergütung s- gesetz, 20. Aufl., § 33 Rn. 3 aE). 3. Entgegen der Auffassung der Beklagten stehen der Anwendung di e- ser Grundsätze weder der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) noch das Recht auf ein faires Verfahren entgegen. aa) Die Zivilprozessordnung, die im patentgerichtlichen Verfahren (§ 99 Abs. 1 PatG) und im Nichtigkeitsberufungsverfahren vor dem Bundesgericht s- hof ergänzend Anwendung findet, ermöglicht die Klagen mehrerer Streitgeno s- sen gegen einen Beklagten, der bei Unterliege n die Kosten der Kläger zu tr a- gen hat, die wiederum bei gemeinsamem Unterliegen ihrerseits einen Anteil der Kosten tragen müssen. Der Beklagte trägt in diesem Fall ein erhöhtes Kostenr i- siko (§§ 59 ff., 91, 100 ZPO). 4 5 6 - 4 - Bei der Patentnichtigkeitsklage handel t es sich um eine Popularklage, die bei in Kraft stehendem Patent von Jedermann ohne das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses erhoben werden kann. Die Gefahr, dass eine una b- sehbare Zahl von Klägern das Patent angreift, besteht allerdings regelmäßig n icht, da im Allgemeinen nur im Verletzungsprozess vom Patentinhaber in A n- spruch genommene Personen oder Unternehmen oder solche, denen eine I n- anspruchnahme droht, ihrerseits ein Kostenrisiko eingehen und Nichtigkeitskl a- ge erheben werden. Dass der Patentinh aber bei subjektiver Klagehäufung e i- nem erhöhten Kostenrisiko ausgesetzt ist, ist dabei zwangsläufige Folge dieser Ausgestaltung des Klagerechts und daher grundsätzlich hinzunehmen. Ob e t- was anderes bei missbräuchlicher Klageerhebung gilt, bedarf hier kein er En t- scheidung, weil entsprechende Umstände weder vorgetragen noch sonst e r- sichtlich sind. bb) Die Beklagte hält die Gebührenbelastung für ein Pharmaunterne h- men, das - wie sie - in der Forschung tätig ist, im Patentnichtigkeitsverfahren häufig auf der B eklagtenseite steht und deren Patent von mehreren Klägern angegriffen wird, für unverhältnismäßig. In derartigen Verfahren kann - wie ausgeführt - eine ungleiche Kostenb e- lastung der Parteien gegeben sein, wenn dem beklagten Patentinhaber eine Mehrzahl vo n Klägern gegenübersteht, von denen jeder aus dem Streitwert, der sich nach dem gemeinen Wert des Patents bestimmt, die Anwaltsgebühren für seinen Prozessbevollmächtigten berechnen kann. Die ungleiche Kostenbela s- tung ist eine Folge der Ausgestaltung der Pa tentnichtigkeitsklage als Pop u- larklage und der allgemein anerkannten Grundsätze, nach denen der Streitwert im Patentnichtigkeitsverfahren zu bestimmen ist. Für jede Klage hat das ang e- griffene Patent den gleichen Wert. Dieser Wert wird für den einzelnen Klä ger nicht dadurch reduziert, dass noch weitere Kläger vorhanden sind. Dies folgt schon daraus, dass die Klagen auch unabhängig voneinander erhoben werden können und sich wie auch im Streitfall auch nach der üblichen Verbindung zu 7 8 9 - 5 - gemeinsamer Verhandlun g und Entscheidung unterschiedlich ent wickeln kö n- nen . Diese Konsequenz der dargelegten rechtlichen Ausgangslage, die keinen Ansatz für Billigkeitserwägungen im Einzelfall bietet, haben die Parteien hinz u- nehmen; eine Korrektur bliebe dem Gesetzgeber vorbeha lten. 4. Im Streitfall ist hinsichtlich der Anwaltsgebühren für die Klägerin zu 3 ein geringerer Wert als für die anderen Klägerinnen maßgeblich. Die Klägeri n- nen zu 1 und 4 und auch die Klägerin zu 2, die ihre Klage zurückgenommen hat, haben in 1. Insta nz das Streitpatent und das ergänzende Schutzzertifikat angegriffen, die Klägerin zu 3 hat nur auf die Nichtigerklärung des Streitpatents angetragen. Das Patentgericht hat das Streitpatent und das Schutzzertifikat für nichtig erklärt. Maßgeblich für de n Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Klägerinnen ist jeweils deren Antrag auf Zurückweisung der Berufung der B e- klagten, mit der diese die Abänderung des patentgerichtlichen Urteils und die Abweisung der jeweiligen Nichtigkeitsklage beantrag t hat. Der Senat bewertet das Streitpatent mit zwei Dritteln und das Schutzze r- tifikat mit einem Drittel des Gesamtstreitwerts. Der Gegenstandswert der a n- waltlichen Tätigkeit der Klägerinnen zu 1 und 4 ist demnach mit dem für die G e- 10 11 12 - 6 - Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Klägerin zu 3, die nur das Streitpatent betroffen hat, zwei Dritteln des für die Gerichtsgebühren festgeset z- ten Wert s entspricht. Meier - Beck Gröning Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski kann wegen U r- laubs nicht unterschreiben. Meier - Beck Hoffmann Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 19.05.2010 - 3 Ni 15/08 (EU) -
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