ECLI:DE:BGH:2017:200117BXI IZR83.11.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 83/11 vom 20. Januar 2017 in de m Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2017 durch d en Vorsitzende n Richter Dose als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten zu 2 vom 29. November 2016 g e- gen den Kostenansatz gegen ihn vom 10. August 2016 (Koste n- rechnung vom 24. August 2016, Kassenzeichen: 780016500328) in Verbindung mit dem Kostenansatz vom 21. Juli 2015 gegen die Beklagte zu 3 (Kostenrechnung vom 22. Juli 2015 , Kassenze i- chen: 780015500433) wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG). Gründe: Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz am Bundesgerichtshof ist nach §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter ber u- fen (BGH Beschluss vom 23. April 2015 I ZB 73/14 NJW 2015, 2194). Die Erinnerung ist nach § 66 Abs. 1 GKG zulässig, da der Empfänger der Kostenrechnung seine Zahlungspflicht in Abrede stellt (vgl. Hartmann, Koste n- gesetze, 47. Aufl. § 66 GKG Rn. 18). Sie ist jedoch unbegründet, weil sie sich inhaltlich gegen den Senatsbeschluss vom 7. März 2012 und die darin getroff e- ne Kostenentscheidung richtet, gegen die ein weiteres Rechtsmittel nicht geg e- ben ist (vgl. BGH Beschluss vom 8. Dezember 1997 II ZR 139/96 NJW - RR 1998, 503). 1 2 - 3 - Gründe, die der Zahlungspflicht des Kostenschuldners entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Kostenschuldner sie nicht mit der Begründung in Abrede stellen, er habe den Bundesgerichtshof nicht angerufen . Zwar ist das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht von ihm persönlich betrieben worden. Beschwerdeführer war aber die Beklagte zu 3, deren Gesellschafter der Kostenschuldner ursprünglich war und deren Prozessführung der Kostenschuldner in der mün dlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 29. März 2011 ausdrücklich genehmigt hat. Zutreffend ist deswegen eine Kostenhaftung des Kostenschuldners nach § 29 Nr. 3 GKG angenommen worden. Nach dieser Vorschrift ist auch derjenige Kostenschuldner, der für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Dafür reicht auch die gesetzliche Mithaftung, wie hier die gesamtschuldnerische Haftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für die Kostenverbindlichkeiten der Gesel lschaft, aus (vgl. BeckOK Koste n- recht/Semmelbeck [ Stand: 15.11.2016 ] § 29 GKG Rn. 30). Die GbR ist dabei auch im Falle ihrer Auflösung so lange als parteifähig anzusehen, wie Rechte gegen sie geltend gemacht werden und sie noch nicht vollständig liquidiert ist. Entsprechend wurden hier auch noch im Verfahren der Nichtzulassungsb e- schwerde Mietzinsansprüche gegen die GbR verfolgt, wobei eine vollständige Liquidation oder Vermögenslosigkeit von der GbR nicht geltend gemacht wo r- den war. 3 4 - 4 - Auch der Höhe nach is t der mit der Erinnerung angegriffene Kostena n- satz frei von Bedenken. Dose Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 30.04.2010 - 3 O 99/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 28.06.2011 - I - 7 U 54/10 - 5
Full & Egal Universal Law Academy