BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 83 / 1 2 vom 16. April 2013 i n dem Rechtsstreit Nachträglicher Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VO (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) Art. 2 Buchst. j, Art. 4 Abs. 3, Art. 7 Abs. 1 Eine Weigerung, den Fluggast zu befördern, kann grundsätzlich nur dann ang e- nommen werden, wenn sie diesem gegenüber auch zum Ausdruck gebracht wird. BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - X ZR 83/12 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der X . Z ivilsenat des Bundesger ichtshof s hat am 16. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck , die Richterin Mühlens, den Richter Gröning , die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß beschlossen: D er Senat beabsichtigt, d ie Revision des Klägers gegen das U rteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main von 14 . Juni 201 2 durch einstimmigen Beschluss zurück zuweisen . D er Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. Juli 2013. Gründe : I. D er Kläger verlangt soweit für das Revisionsv erfahren noch von Intere s- se - eine Ausgleichszahlung von 4 00 gemäß § 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs - und Unterstützungsleistu ngen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Ve r- spätung von Flügen und zur Aufhebung der Verord nung (EWG) Nr. 295/01, ABl. L 46 S. 1 (nachfolgend: Fluggastrechtev erord nung ). D er Kläger buchte bei der Beklagten einen F lug von F . nach T . , der am 18. Dezember 2010 um 11 .1 5 Uhr starten sollte. Der gebuchte Flug fand planmäßig , aber ohne den Kläger statt. Der Kläger behauptet, er sei am Abflu g- tag be reits um 8. 00 Uhr am Flughafen erschienen, habe aber wegen einer beso n- ders langen Wartes chlange am Abfertigungsschalter erst um 14. 00 Uhr Gelegenheit ge habt, sein Gepäck auf zu geben. 1 2 - 3 - Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen , d as Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen . Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die Beklagte entgegentritt. II. Die Revision hat weder Aussicht auf Erfolg noch liegt ein Zulassung s- grund vor (§ 552a ZPO) . 1. Dem Kläger steh t ein Ausgleichsanspr u ch nach Art. 7 FluggastrechteV O nicht zu. a) Der von dem Kläger gebuchte Flug wurde planmäßig durchgeführt. Es liegt weder eine Annullierung des Flugs (Art. 5 Fluggastrechte VO) noch eine große Verspätung vor, die eine Ausgleichszahlung rechtfertigen könnten ( zur Ausgleich s- zahlung be i großer Verspätung vgl. EuGH, Urteil e vom 19. November 2009 C 402/07 , C - 432/07 , Slg. 2009, I - 10923 = NJW 2010, 43 = RRa 2010, 93 Stur - geon u.a. /Condor Flugdienst - GmbH und Böck u.a. / Air France und vom 23. Oktober 2012 - C - 581/10 und C - 629/10 Nelson u.a . / Deutsche Lufthansa AG und TUI Travel Plc u.a./ Civil Aviation Authority ; BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - Xa ZR 95/06, NJW 2010, 2281 = RRa 2010, 93) . Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu werden von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen . b ) Dem Kläger steht auch k e in Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung (Art. 4 Abs. 3 Fluggastrechte VO ) zu . (1) " Nichtbeförderung " ist nach Art. 2 Buchst. j FluggastrechteVO die Weig e- rung, Fluggäste zu befördern, die sich unter den in Art. 3 Abs. 2 gen annten B edi n- gungen am Flugsteig eingefunden haben. D er Fluggast, der einen Anspruch wegen Nichtbe förderung geltend machen will, muss demnach grundsätzlich am Flugsteig anwesend gewesen sein. Davon geh en sowohl der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil e vom 4. Oktober 2012 C - 321/11, Rodríguez Cachafeiro u.a./Iberia, Líneas Aére as de España SA, EuZW 2012, 942 Rn. 19 , und C - 22/11, Finnair Oy i/ Timy Lassooy, EuZW 2012, 945 Rn. 25, 29) als auch der Bundesgerichtshof aus ( U r- 3 4 5 6 7 8 - 4 - teil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08, NJW 2009, 2740 = RRa 2009, 239; Urteil vom 28. August 2012 - X ZR 128/11, WM 2012, 2302 ; Beschluss vom 9. Dezember 2010 Xa ZR 80/10, RR a 2011, 84 ) . ( 2 ) Im Streitfall ist der Kläger bis zu r Beendigung des Einsteigevorgangs nicht am Flugsteig erschienen und ihm wurde weder dort noch zu einem früheren Zei t- punkt der Einstieg verwei gert . (a) Die Fluggastrechtev erordnung enthält kein umfa ssendes Regelwerk, das Ansprüche auf Ausgleichszahlungen, Erstattung von Entgelten und Betreuungslei s- tungen (Art. 7 bis Art . 9 ) für sämtliche Fälle vorsähe, in denen der Fluggast nicht oder nicht zu dem geschuldeten Zeitpunkt befördert wird. D urch die Vero rdnung werden unter den in ihr genannten Bedingungen Mindestrechte für Fluggäste in den Fällen der Nichtbeförderung gegen ihren Willen, der Annullierung des Flugs und der Verspätung des Flugs festgelegt (Art. 1 Abs. 1 ) . Bei diesen Mindestrechten handelt es sich um gesetzliche Ansprüche, die nicht aus dem Beförderungsvertrag folgen, den der Fluggast etwa mit dem Luftverkehrsunternehmen abgeschlossen hat. Vie l- mehr richten sich die dem Fluggast eingeräumten Ansprüche gegen das ausführe n- de Flugunternehmen; vert ragliche Beziehungen zwischen diesem und dem Fluggast müssen nicht bestehen (Art. 2 Buchst. b ). S ie spielen für die Frage, ob und mit we l- chem Inhalt dem Fluggast ein Anspruch nach der Verordnung zusteht, auch keine Rolle (BGH, Urteil e vom 30. April 2009 Xa ZR 78/08, NJW 2009, 2740 = RRa 2009, 239 , und Xa ZR 79/08, TranspR 2009, 323). Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO übe r- lässt es im Übrigen dem (nationalen) Vertragsrecht, ob das Luftfahrtunternehmen, das die Nichtbeförderung im Sinne der Verordnung durch se in Verhalten verursacht hat, eine weitergehende Einstandspflicht trifft (B GH, Urteil vom 30. April 2009 Xa ZR 78/08, NJW 2009, 2740 = RRa 2009, 239 ; EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 C - 581/10, C - 629/10, Nelson u.a./Deutsche Lufthansa AG und The Queen/ Civil Aviation Authority, EuZW 2012, 906 R n . 59 ) . 9 10 - 5 - (b) Nach diesen Maßstäben kann d eshalb im Streitfall entgegen der Auffa s- sung der Revision eine Verweigerung der Beförderung durch die Beklagte nicht a n- genommen werden . Selbst wenn man , wie auch vom Bund esgerichtshof (Urteil vom 30. April 2009 Xa ZR 78/08, NJW 2009, 2740 = RRa 2009, 239 Rn. 7) für möglich gehalten, e ine vorzeitige, vor dem Eintreffen des Reisenden am Flugsteig stattfi n- dende Beförderungsverweigerung als von der Fluggastrechteverordnung u mfasst ans ieht , k a nn eine Weigerung, den Fluggast zu befördern, grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn sie diesem gegenüber auch zum Ausdruck ge bracht w ird . Der in Art. 2 Buchst. j FluggastrechteVO gewählte Begriff " Weigerung , Fluggä s- te zu beförder n " (engl. " refusal to carry passengers on a flight " ; franz. " refus de transporter des passagers sur un vol " ) be deutet, dass das Begehren des Fluggastes, an dem Flug teilzunehmen, zurückgewiesen wird . Zu einem Verhalten oder einer Äußerung der Beklagten, mi t denen eine vorzeitige Zurückweisung zum Ausdruck gebracht w orden wäre , hat der Kläger nicht s vorgetragen. Allenfalls hätte der Kläger eine seine Beförderung ablehnende Äußerung oder ein ablehnendes Verhalten des Luftfahrtunternehmens durch eigenes Tun he rbeifüh ren können. Hierzu hat das B e- rufungsgericht von der Revision unbeanstandet keine Feststellungen getroffen. 11 - 6 - 2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfor dert die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des R e- visionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO). Die Voraussetzungen de s in der Verordnung geregelten Ausgleichsanspruchs wegen Nichtbeförderung oder B e- förderungsverweigerung (Art. 4 Abs. 1, 3 und Art. 7 VO) und die Definition des B e- griffs Nichtbeförderung sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union und des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt. Der vom Berufung s- gericht festgestellte Sachverhalt erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Meier - Beck Mühlens Gröning Schuster Deichfuß Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.11.2011 - 32 C 2202/11 (18) - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.06.2012 - 2 - 24 S 258/11 - 12
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