ECLI:DE:BGH:2018:220218UIXZR83.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 83/17 Verkündet am: 22. Februar 2018 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1; Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 Art. 29 Abs. 1, 3 Eine bei einem deutschen Gericht erhobene Klage ist von Anfang an unzulässig, wenn wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bereits eine Klage bei einem international zuständigen Gericht eines anderen Mitg liedstaats der Eur o- p ä ischen Union anhängig ist. ZPO § 91a, § 261 Abs. 3 Nr. 1; Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 Art. 29 Abs. 1, 3 Wird ein vor einem deutschen Gericht anhängiges Verfahren wegen einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union weg en desselben Anspruchs zw i- schen denselben Parteien bereits anhängigen Klage ausgesetzt, bewirkt die Festste l- lung der Zuständigkeit des ausländischen Gerichts im inlä n dischen Verfahren nicht die Erledigung der Hauptsache. BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - IX ZR 83/17 - LG Darmstadt AG Groß - Gerau - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16 . November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein , Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyb erg für Recht erkannt: Auf die Revision d es Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 10. März 2017 aufgehoben . Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Groß - Gerau vom 3. Februar 2016 wird zurückgewi esen. Der Kläger hat die Kosten de r Rechtsmittelverfahren zu tragen . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Rechtsanwalt mit Niederlassung in Salzburg, Österreich. Er vertrat im Jahr 2013 den Beklagten sowie dessen ebenfalls in Deutschland w ohnhafte Geschwister in ein em Zivilprozess vor dem Bezirksgericht Hall ein in Österreich. Das f ür seine Tätigkeit angefallene Honorar in Hö he von 3.447,54 machte der Kläger nebst weiteren Kosten gegen den Beklagten und dessen Geschwister als Auftraggeber in Österreich gerichtlich geltend. Seine im Juli 2014 beim Bezirksgericht Hallein erhobene , auf Zahlung von insgesamt Klage wurde an das Bezirksgericht Salzburg verwiesen und dort mangels internationaler Zuständigkeit mit Beschluss vom 27. Februar 1 - 3 - 2015 ab ge wies en . Der Kläger legte hiergegen Rekurs zum Landesgericht Sal z- burg ein. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 20. August 2015 stellte d iese s die internationale Zuständigkeit des Bezirksgerichts Salzburg fest und verwies das Verfahren im Übrigen an das Bezirksgericht zurück, wo sich die Parteien am 6. Oktober 2015 in Höhe der Klageforderung verglichen. Im März 2015 hat der Kläger sei n Honorar auch vor deutschen Gerichten geltend gemacht , gegen den Beklagten beim Amtsgericht Groß - Gerau. Dieses hat mit Beschluss vom 30. Juli 2015 das Verfahren bis zur Entscheidung der ö sterreichischen Gerichte über ihre Zuständigkeit aus gesetzt . Nach de m A b- schluss des Verfahrens in Österreich hat d er Kläger den Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Groß - Gerau für erledigt erklärt . Der Beklagte hat sich der Erled i- gungserklärung nicht an geschlossen . Das Amtsgericht hat die nunmehr auf Feststellung der Erle digung geric h- tete Klage abgewiesen . Auf die Berufung des Klägers hat das Land gericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugela s- senen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts . Ent scheidungsgründe: Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils und zur Zurückweisung der B erufung des Klägers . 2 3 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die ursprüngliche Zahlungsklage habe sich nach Rechtshän gigkeit dadurch erledigt, dass sich die österreich i- schen Gerichte für international zuständig erklärt h ätt en , so dass das Recht s- schutzbedürfnis für eine Klage gleichen Inhalts in Deutschland entfallen sei . Die Klage vor dem Amtsgericht Groß - Gerau sei bei E inreichung nicht unzulässig gewesen. Die Vorschrift des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO gelte nicht für den Fall von Klagen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Gemäß Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelss a- chen (ABl. Nr. L 351/1, fortan "EuGVVO nF") sei das Verfahren bei dem später angerufenen Gericht auszusetzen , bis die Zuständigkeit des zuerst angeruf e- nen Gerichts feststehe. Solange dieses nicht über seine internationale Zustä n- digkeit entschieden habe, sei di e Klage vor dem später angerufenen Ge richt schwebend zulässig. Art. 29 EuGVVO nF wolle es gerade ermögli chen , dass bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen mit demselben Streitg e- genstand anhängig gemacht werden . Diesem Regelungszweck liefe es zuwider , müsste ein Kläger, wenn sich das von ihm berechtigterweise zuerst angerufene Gericht tatsächlich f ür zuständig erklärt, die Kosten des zweiten Verfahrens tr a- gen. II. Die Revision ist begründet. D as Berufungsgericht hat zu Unrecht eine Erledigung der Hauptsache festgestellt . 5 6 - 5 - 1. Wenn ein Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt, der Beklagte dem aber widerspricht und Klageabweisung beantragt, hat das Gericht durch Urteil zu entscheiden, ob Erledigung eingetreten ist oder nicht ( BGH, Urteil vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 64/84, NJW 1986, 588 f). Die Hauptsache ist erl e- digt, wenn die Klage im Ze itpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erl e- digenden Ereignis ses zulässig und begründet war und durch das behauptete Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde (BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 268/02, BGHZ 155, 392, 395; vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, BGHZ 184, 128 Rn. 18; jeweils mwN) . Das Gericht muss die Klage abweisen, wenn eine der beiden Voraussetzungen nicht vorlag (BGH, Urteil vom 17. April 1984 - IX ZR 153/83, BGHZ 91, 126, 127). 2. Von diesem Maßstab ist das Berufungsgeri cht ausgegangen. Es hat aber zu Unrecht angenommen, dass die vor dem Amtsgericht erhobene Za h- lungsklage bis zu der als maßgeblich angesehenen Entscheidung des Lande s- gerichts Salzburg über die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte schwe bend zulässig gewesen und erst infolge dieser Entscheidung unzulässig geworden sei . D ie vor dem Amtsgericht erhobene Klage war von Anfang an unzulässig, weil der Kläger wegen desselben Anspruchs gegen den Beklagten bereits vor einem international zuständig en Gericht in Österreich e i- nen Rechtsstreit führte, der bis zu dessen vergleichsweiser Beendigung recht s- hängig blieb . a) Die Rechtshängigkeit der Streitsache hat nach deutschem Zivilpr o- zessrecht die Wirkung, dass während der Dauer der Rechtshängigkeit die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden kann (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Dadurch soll verhindert werden, dass der Beklagte und die Gerichte sich in mehreren Verfahren mit derselben Sache befassen 7 8 9 - 6 - müssen und dass einander widers prechende Urteile ergehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1952 - IV ZR 106/51, BGHZ 4, 314, 322; vom 17. Mai 2001 - IX ZR 256/99, NJW 2001, 3713; vom 7. März 2002 - III ZR 73/01, NJW 2002, 1503 unter II. 1.). Das deutsche Prozessrecht behandelt die ander weitige Rechtshängigkeit als negative Prozessvoraussetzung, die von Amts wegen zu beachten ist (st . Rspr . , grundlegend RGZ 160, 338, 344 f; BGH, Urteil vom 15. Januar 1985 - X ZR 16/83, WM 1985, 673 ; vom 28. Mai 2008 - XII ZR 61/06, BGHZ 176, 365 Rn. 19; M ünchKomm - ZPO/Becker - Eberhar d, 5. Aufl., § 261 Rn. 5 und 42 ). Eine später gegen dieselbe Partei über denselben Streitgege n- stand erhobene Klage ist während der Dauer der anderweitigen Rechtshängi g- keit von Anfang an unzulässig (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - XI ZB 17/13, WM 2015, 69 Rn. 15; BAG , NZA 2015, 124 Rn. 34; MünchKomm - ZPO/Becker - Eberhard, aaO § 261 Rn. 42). b) § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO regelt unmittelbar nur die Wirkungen der Rechtshängigkeit einer Streitsache vor einem deutschen Gericht. Die Recht s- hängigkeit der Streitsache vor einem ausländischen Gericht steht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Rechtshängigkeit vor einem inländischen Gericht aber gleich, wenn das ausländische Urteil hier a n- zuerkennen sein wird ( vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. März 1987 - IVb ZR 24/86, WM 1987, 826; vom 12. Februar 1992 - XII ZR 25/91, FamRZ 1992, 1058, 1059; vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 300/99, NJW 2001, 524, 525; vom 28. Mai 2008 , aaO Rn. 17). Sie steht unter dieser Voraussetzung eine r nachfolgenden Klage in gleicher Weise von Anfang an entgegen, wie gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO die anderweitige Rechtshängigkeit der Streitsache in Deutschland. 10 - 7 - c) A us Art. 29 EuGVVO nF ergibt sich nicht, dass die in Deutschland e r- hobene Klage abweic hend von den vorstehenden Grundsätzen zunächst zulä s- sig war. aa) Für den hier gegebenen Fall der doppelten Rechtshängigkeit einer Streitsache bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Un i- on bestimmt Art. 29 Abs. 1 und 3 EuGVVO nF, d ass das später angerufene G e- richt das Verfahren von Amts wegen auszusetzen hat, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht; sobald dies der Fall ist, hat sich das sp ä- ter angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unz u- ständig zu erklären. Die doppelte Rechtshängigkeit ein und desselben Streitg e- genstandes ist danach wie im deutschen Zivilprozessrecht auch im Verhältnis zwischen den Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union beachtlich und steht ei ner Sachentscheidung des später angerufenen Gerichts entgegen. Im Interesse einer geordneten und abgestimmten Rechtspflege i n- nerhalb der Gemeinschaft sollen so weit wie möglich Parallelverfahren und w i- dersprüchliche Entscheidungen in verschiedenen Mitglied staaten verhindert werden (für Art. 21 des Übereinkommens von Brüssel vo n 1968 über die g e- richtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen - ABl. EG 1972 Nr. L 299 S. 32, EuGVÜ - Jenard - Bericht, ABl. EG 1979 Nr. C 59 S. 1, 41; vgl. auch Erwägungsgrund 21 der EuGVVO nF), die sich daraus ergeben können, dass einem Kläger in den Zuständigkeitsbestimmungen die Wahl zwischen mehreren Gerichtsständen in verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglicht wird (für das EuGVÜ Dohm, Die Ei n- rede ausländischer Rechtshängigkeit im deutschen internationalen Zivilprozess, 1996, S. 33; für Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 - EuGVVO aF - Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensr echt, 3. Aufl., Art. 27 Rn. 1; für Art. 29 EuGVVO nF Rauscher/ 11 12 - 8 - Leible, Europäisches Zivilprozess - und Kollisionsrecht, 4. Aufl., Art. 29 Brüssel Ia - VO Rn. 9). bb) Die Regelung der Verordnung hat Vorrang vor dem Prozessrecht der einzelnen Mitgliedstaat en (Simons in Simons/Hausmann, Brüssel I - Verordnung, 2012, vor Artt. 27 - 30 Rn. 15; Rauscher/Staudinger, aaO, Einl . Brüssel Ia - VO Rn. 27 ff; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 261 Rn. 49, 53; MünchKomm - ZPO/Becker - Eberhard, 5. Aufl., § 261 Rn. 73; zu Art. 2 1 EuGVÜ OLGR Stut t- gart 2001, 288, 289). Der Vorrang gilt jedoch nur insoweit, als die Regelung der Verordnung reicht. Art. 29 EuGVVO nF bestimmt die Rechtsfolge der doppelten Rechtshängigkeit dahin, dass sich das später angerufene Gericht, sobald die Zustä ndigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, für unzuständig zu erklären hat. In welcher Weise und auf wessen Kosten der später begonnene Rechtsstreit prozessual beendet wird, überlässt die Regelung dem nationalen Recht (vgl. Dohm, aaO S. 190) . Die deutsche Rechtsprechung hat schon zu den früheren Bestimmungen in Art. 21 EuGVÜ und Art. 27 EuGVVO aF en t- schieden, dass die Klage bei dem später angerufenen Gericht als unzulässig abzuweisen ist (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1985, NJW 1986, 662; vom 8. Fe b- ru ar 1995 - VIII ZR 14/94, NJW 1995, 1758, 1759; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Februar 2013 - VI ZR 45/12, BGHZ 196, 180 Rn. 11). Dies entspricht der Rechtslage nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Die durch die anderweitige Recht s- hängigkeit bewirkte Unzulässigkeit der späteren Klage besteht von Anfang an. Deswegen ist dem Kläger auch der Weg versperrt, die Kosten über eine Erled i- gungserklärung auf den Beklagten abzuwälzen. d) Selbst unter der Annahme, Art. 29 EuGVVO nF regle auch den Zei t- punkt, ab dem die Klage beim später angerufenen Gericht unzulässig ist, träfe die Ansicht des Berufungsgerichts, die spätere Klage sei bis zur Feststellung 13 14 - 9 - der Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts zulässig, nicht zu. Eine so l- che vorübergehende Zulässigkeit der später er hobenen Klage kann nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass Art. 29 Abs. 1 EuGVVO nF eine Ausse t- zung des Verfahrens vorschreibt, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. Das Aussetzungsgebot betrifft ausschließlich das vom Zwei tgericht einzuhaltende Verfahren. aa) Nach der ursprünglichen Regelung in Art. 21 EuGVÜ hatte sich, wenn bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht wurden, das später anger ufene Gericht von Amts wegen zugunsten des zuerst angerufenen G e- richts für unzuständig zu erklären. Falls die Unzuständigkeit des zuerst anger u- fenen Gerichts geltend gemacht wurde, konnte das Gericht, das sich für unz u- ständig zu erklären hätte, die Entsche idung aussetzen. Diese Re gelung brachte zum Aus druck, dass eine zweite Klage unzulässig war, wenn in einem anderen Vertragsstaat bereits eine Klage über denselben Anspruch vor einem internat i- onal zuständigen Gericht anhängig war. Durch Art. 8 des Übereinko mmens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik von 1989 (ABl. EG 1989 Nr. L 285, S. 1) wurde die Regelung dahin geändert, dass die bisher fakultative Aussetzung obligatorisch wurde. Eine sofortige Pr o- zessabweisung durch da s Zweitgericht wurde in den Fällen als zu radikal ang e- sehen, in denen die Erhebung der zweiten identischen Klage zur Fristwahrung oder Verjährungsunterbrechung erfolgte (vgl. hierzu für das Lug ano - Überein - kommen Jenard/Möller, ABl. EG 1990 Nr. C 189 S. 57, 78 Nr. 64; übernommen für das EuGVÜ nF, vgl. Cruz/Real/Jenard - Bericht zum Beitrittsübereinkommen 1989, ABl. EG 1990 Nr. C 189 S. 35, 48 Nr. 28). Der Ausgangspunkt, dass die zweite Klage angesichts der bereits bei einem anderen, international zuständ i- gen G ericht anhängigen Klage unzulässig ist, änderte sich dadurch nicht. Es 15 - 10 - sollte lediglich vermieden werden, dass nach sofortiger Abweisung der zweiten Klage ein neues Verfahren eingeleitet werden musste, sofern sich später die Unzuständigkeit des zuerst ange rufenen Gerichts herausstellte (vgl. Bäumer, Die ausländische Rechtshängigkeit und ihre Auswirkungen auf das internation a- le Zivilverfahrensrecht, 1999, S. 192). bb) Die Regelung in Art. 29 Abs. 1 und 3 EuGVVO nF entspricht, wie schon die Vorgängerrege lung in Art. 27 EuGVVO aF, im Wesentlichen derjen i- gen in Art. 21 EuGVÜ nF. Auch sie schiebt lediglich die Befugnis des Zweitg e- richts, sich im Hinblick auf die doppelte Rechtshängigkeit für unzuständig zu erklären, zeitlich hinaus (vgl. Stein/Jonas/Wagner, ZPO, 22. Aufl., Art. 27 Eu G VVO Rn. 58; Nieroba, Die europäische Rechtshängigkeit nach der EuGVVO an der Schnittstelle zum nationalen Zivilprozessrecht, 2006, S. 156). Das Zweitgericht hat die Entscheidung des Erstgerichts zur internationalen Z u- ständigkei t abzuwarten und im Verfahren bis dahin innezuhalten. Hierdurch so l- len negative Kompetenzkonflikte vermieden werden, die im Falle einer sofort i- gen Abweisung der zweiten Klage wegen der anderweitigen Rechtshängigkeit drohten, wenn sich das erste Verfahren l etztlich doch mangels internationaler Zuständigkeit als unzulässig erweist (für Art. 21 Abs. 2 EuGVÜ aF Jenard - Bericht, aaO, S. 41; MünchKomm - ZPO/Gottwald, 4. Aufl., Art. 27 EuGVVO Rn. 21). Die Parteien sollen in einem solchen Fall nicht mit ihrem Prozess von neuem beginnen müssen (für Art. 21 Abs. 2 EuGVÜ aF Jenard - Bericht, aaO; für die EuGVVO nF Rauscher/Leible, aaO, Art. 29 Brüssel Ia - VO Rn. 38; Zöller/ Geimer, ZPO, 32. Aufl., Art. 29 EuGVVO Rn. 1). Damit ist den Interessen des Klägers im Rahmen des von Art. 29 EuGVVO nF verfolgten Regelungszwecks hinreichend Rechnung getragen. Eine weitergehende Bevorzugung seiner Int e- ressen gebietet Art. 29 EuGVVO nF nicht. Insbesondere bezweckt die Besti m- mung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, dass ein K läger gegen 16 - 11 - ein und denselben Beklagten wegen desselben Streitgegenstandes bei Geric h- ten verschiedener Mitgliedstaaten ohne Kostenrisiko gerichtlich vorgehen kann . Art. 29 EuGVVO nF dient auch dem Schutz des Beklagten vor der Gefahr, sich einer doppelten V erurteilung und entsprechenden Kos tenfolgen aus gesetzt zu sehen (zu Art. 21 EuGVÜ BGH, Beschluss vom 28. November 1985 - III ZR 3/85, RIW 1986, 217 f). 3. Der Senat erachtet ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Eur opäischen Union im Streitfall nicht für erfo r- derlich. Der Regelungsumfang des Art. 29 EuGVVO nF ist angesichts der G e- setzgebungsmaterialien derart offenkundig, dass keinerlei Raum für einen ve r- nünftigen Zweifel bleibt. Der Senat ist davon überzeugt, dass d iese Gewissheit auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C - 283/81, Cilfit, Slg. 1982, 3415 Rn. 16). Das Verfahren der Aussetzung und die prozessualen Folgen der U n- zuständigkeit d es später angerufenen Gerichts richten sich hingegen nach nat i- onalem Recht. 17 - 12 - III. Das Urteil des Berufungsgerichts kann deshalb keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechts - verletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der S e- nat selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Groß - Gerau, Entscheidung vom 03.02.2016 - 62 C 85/15 (16) - LG Darmstadt, Entscheidung vom 10.03.2017 - 24 S 24/16 - 18
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