BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 84/00 Verkündet am: 16. Januar 2001 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB § 1191; AGBG § 3 Zur Frage, ob eine sieben Jahre nach Gewährung eines durch Grundschu l - den abgesicherten Darlehens erneut vereinbarte formularmäßige weite Sich e - rungsabrede überraschend i.S.d. § 3 AGBG ist. BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00 - OLG Karlsruhe LG Baden-Baden - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerich tshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder, Dr. Müller und Dr. Wassermann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und En t - scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfa h - rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer formularmäßigen Sicherungszweckerklärung für eine Grundschuld. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Zur Finanzierung eines Bauvorhabens nahmen die Klägerin und ihr Ehemann 1985 bei der beklagten Sparkasse zwei inzwischen g e - tilgte Kredite über 95.000 DM und 800.000 DM auf. Diese wurden durch Grundschulden von 80.000 DM und 795.000 DM a uf dem im Alleine i - gentum der Klägerin stehenden Baugrundstück gesichert. Nach den von - 3 - beiden Eheleuten unterzeichneten vorformulierten Zweckerklärungen sind "alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen" der Beklagten gegen die Klägerin und ihren Ehemann in die dingliche Haftung einbezogen. Am 10. August 1992 unterzeichneten beide auf Wunsch der Beklagten eine dritte formularmäßige Zwecke r - klärung desselben Inhalts. Anlaß und Umstände dieser Sicherungsve r - einbarung sind streitig. Der Ehemann der Klägerin betätigte sich seit Anfang der neunz i - ger Jahre als Bauträger. Bei Abgabe der Formularzweckerklärung vom 10. August 1992 unterhielt er bei der Beklagten ein im Haben geführtes Girokonto. In den Jahren 1994 und 1995 wurden weitere Geschäft s - konten eröffnet. Nachdem es infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Ehemannes der Klägerin zu Kontoüberziehungen von rund 600.000 DM gekommen war, kündigte die Beklagte die Geschäftsve r - bindung fristlos und stellte die Kredite zum 1. Februar 1999 fällig. W e - gen ihrer offenen Forderungen geht sie aus der im Jahre 1985 erwo r - benen Grundschuld über 80.000 DM gegen die Klägerin vor. Die Klägerin ist der Auffassung, die drei Sicherungszweckerkl ä - rungen seien nach § 3 AGBG unwirksam, soweit in ihnen die Haftung der Grundschulden auf alle gegenwärtigen und künftigen Verbindlic h - keiten ihres Ehemannes erstreckt worden sei. Auch die neueste form u - larmäßige Vereinbarung vom 10. August 1992 stehe nicht im Zusa m - menhang mit dem Geschäftsbetrieb ihres Ehemannes, sondern sei aus Anlaß der im Jahre 1985 aufgenommenen Bankkredite getroffen wo r - den. Wegen ihres darüber hinausgehenden Inhalts sei sie sowohl für sie als auch für ihren Ehemann überraschend. - 4 - Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten unter a n - derem die Bewilligung der Löschung der Grundschuld über 80.000 DM. Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage die Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld. Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen und der W i - derklage stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberla n - desgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Widerkl a - ge abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist begründet; sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat die Formularzweckerklärung vom 10. August 1992 für unwirksam erachtet und zur Begründung im w e - sentlichen ausgeführt: Die formularmäßige Ausdehnung der dinglichen Haftung des S i - cherungsgebers auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten eines Dritten - auch eines Ehepartners - sei in aller Regel überr a - schend im Sinne des § 3 AGBG und daher nichtig. Überraschend seien Klauseln, deren Inhalt in deutlichem Widerspruch zu den durch die U m - stände bei Vertragsschluß begründeten Erwartungen stehe und mit d e - - 5 - nen der Vertragspartner des Verwenders deshalb nicht zu rechnen brauche. Dies könne hier angenommen werden. Für die darlegung s - pflichtige Klägerin sei es durchaus überraschend gewesen, daß die Zweckerklärung vom 10. August 1992 über die Absicherung der im Ja h - re 1985 aufgenommenen Baukredite hinausgehe. Zwar hätten die Grundschuldbestellung und -übertragung sowie die zugrunde liegenden Kreditaufnahmen schon mehrere Jahre zurückgelegen, so daß sich ein Zusammenhang mit der jüngsten Sicherungsabrede nicht zwangsläufig ergebe. Die Klägerin habe aber schlüssig dargelegt, daß die ausg e - reichten Baukredite im Sommer 1992 noch nicht vollständig zurückg e - zahlt gewesen und neue Darlehen weder gewährt noch beantragt wo r - den seien. Der Sachvortrag der Beklagten, Anlaß für die Sicherungszwe k - kerklärung vom 10. August 1992 sei die Aufnahme der Geschäftstäti g - keit des Ehemannes der Klägerin gewesen, rechtfertige keine andere rechtliche Beurteilung. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn es bei dieser Zweckerklärung für die Klägerin ohne weiteres e r - kennbar um die dingliche Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindlichkeiten ihres Ehemannes gegangen sei. Bei Abg a - be der Zweckerklärung habe aber lediglich ein im Haben geführtes G i - rokonto bestanden. Wenn der Ehemann der Klägerin das Bauträgerg e - schäft damals tatsächlich schon betrieben haben sollte, sei für eine wirksame Ausweitung des Sicherungszwecks eine individuelle Aufkl ä - rung der Klägerin über diesen Umstand und die damit verbundenen R i - siken erforderlich gewesen. II. - 6 - Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entsche i - denden Punkt nicht stand. 1. Der Revision kann allerdings nicht gefolgt werden, das sich aus dem weiten Inhalt der formularmäßigen Sicherungsabrede erg e - bende Haftungsrisiko sei für die Klägerin beherrschbar und enthalte j e - denfalls deshalb kein überraschendes Moment im Sinne des § 3 AGBG. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Bürgschaftsrecht, daß Geschäftsführer und Gesellschafter, die maßgeblichen Einfluß auf die Art und Höhe der verbürgten Geschäft s - verbindlichkeiten der Gesellschaft haben, von einer weiten Zweckerkl ä - rung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig nicht übe r - rascht werden, die die Bürgenhaftung über den konkreten Anlaß der Kreditaufnahme hinaus auf weitere Forderungen erstreckt (siehe etwa BGHZ 130, 19, 30; BGH, Urteil vom 24. September 1996 - IX ZR 316/95, ZIP 1997, 449 m.w.Nachw.). Die Tatsache, daß die Klägerin nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten als kaufmännische Angestellte im Bauträgergeschäft ihres Ehemannes beschäftigt war und über die Geschäftskonten verfügen konnte, sicherte ihr aber keine Ei n - flußmöglichkeiten, die denen eines Allein- bzw. Mehrheitsgesellscha f - ters oder eines Geschäftsführers entsprechen. Daß die Klägerin auf die Geschäftspolitik tatsächlich maßgebenden Einfluß genommen hat oder dazu in der Lage gewesen wäre, ist nicht substantiiert behauptet wo r - den. 2. Indessen rechtfertigen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts es nicht, die formularmäßige Sicherungszweckerkl ä - rung vom 10. August 1992 als überraschend anzusehen und ihr die Wirksamkeit zu versagen. - 7 - a) Eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den konkreten Umständen und Verhältnissen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild so ungewöhnlich ist, daß der Vertrag s - partner mit ihr nicht zu rechnen braucht (§ 3 AGBG), liegt dann vor, wenn ihr ein Überrumpelungseffekt innewohnt. Sie muß eine Regelung enthalten, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich a b - weicht und mit der dieser den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden von allgemeinen und individuellen Begleitumständen bestimmt. Zu ersteren zählen etwa der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht sowie die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung, zu letzteren der Gang und der Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Z u - schnitt des Vertrages (BGHZ 102, 152, 158 f.; BGH, Urteile vom 9. April 1987 - III ZR 84/86, WM 1987, 646, 647 und 30. Oktober 1987 - V ZR 174/85, WM 1988, 12, 14; Senatsurteil vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2425). Nach diesen Grundsätzen ist die fo r - mularmäßige Ausdehnung der dinglichen Haftung des Sicherungsg e - bers auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten eines Dritten bei Bestellung einer Grundschuld aus Anlaß einer bestimmten Kr e - ditaufnahme in aller Regel überraschend im Sinne des § 3 AGBG. Das gilt auch dann, wenn der Dritte der Ehegatte des Sicherungsgebers ist (st.Rspr., siehe z.B. BGHZ 126, 174, 177; Senatsurteile vom 23. Februar 1999 - XI ZR 129/98, WM 1999, 685, 686 un d 23. Mai 2000 - XI ZR 214/99, WM 2000, 1328). Zu den für die berechtigten Erwartungen des Vertragsgegners maßgebenden Umständen und Verhältnissen kann durchaus auch eine frühere Darlehensgewährung gehören, wenn zwischen ihr und der Grundschuldbestellung mit formularmäßiger Zweckerklärung ein u n - - 8 - mittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht (Senat s - urteil vom 28. März 1995 - XI ZR 151/94, WM 1995, 790, 791 m.w.Nachw.). Je größer der zeitliche Abstand zwischen der Darlehen s - gewährung und den für eine Grundschuld abgegebenen neuen form u - larmäßigen Zweckerklärungen ist, desto wahrscheinlicher ist es aber, daß der ursprüngliche, auf die Absicherung eines bestimmten Darl e - hens gerichtete Sicherungszweck durch einen anderen ersetzt oder e r - weitert worden ist. Dementsprechend hat der erkennende Senat bei e i - ner neuen Zweckerklärung für eine bereits vor zwei Jahren und acht Monaten bestellte Grundschuld im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung nur noch auf den Anlaß für die jüngste Sicherungsabrede abgestellt und der Darlehensgewährung, die der Grundschuldbestellung zugrunde lag, keine Bedeutung mehr beigemessen (Urteil vom 28. März 1995 - XI ZR 151/94, aaO; vgl. auch Urteil vom 14. Juli 1992 - XI ZR 256/91, WM 1992, 1648, 1649). Ebenso hat er eine neun bis zehn Monate nach Darlehensgewährung zusammen mit der Grundschuldbestellung fo r - mularmäßig getroffene Sicherungsvereinbarung unter Würdigung der konkreten Fallumstände nicht für überraschend im Sinne des § 3 AGBG erachtet (Urteil vom 6. Februar 1996 - XI ZR 121/95, W M 1996, 2233, 2234). b) Im vorliegenden Fall lagen zwischen der Abtretung der Grun d - schuld über 80.000 DM zur Absicherung eines im Jahre 1985 aufg e - nommenen Darlehens und der neuen formularmäßigen Zweckerklärung vom 10. August 1992 rund sieben Jahre. Die für eine Überrumpelung notwendige zeitliche Nähe fehlte daher - wie die Revision zu Recht geltend macht - völlig. Darin, daß die neue formularmäßige Vereinb a - rung über die dingliche Absicherung des ausschließlich zu Bauzwecken aufgenommenen Kredites deutlich hinausging, kann deshalb entgegen - 9 - der Auffassung des Berufungsgerichts keine Überraschung im Sinne des § 3 AGBG gesehen werden. III. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus and e - ren Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand hat die Klägerin nicht bewiesen, daß der Inhalt der fo r - mularmäßigen Zweckerklärung vom 10. August 1992 deutlich von den Erwartungen abweicht, die sie und ihr Ehemann aufgrund des Anlasses der neuen Vereinbarung hegen durften. Z u diesem Anlaß hat die Klägerin, die für die tatsächlichen Vo r - aussetzungen des § 3 AGBG die Darlegungs- und Beweislast trägt, erstmals in der Berufungsinstanz unter Beweisantritt vorgetragen, die Beklagte habe lediglich ihre Kreditunterlagen - ohne konkreten Anlaß - auf den neuesten Stand bringen wollen. Dem ist die Beklagte mit der unter Beweis gestellten Behauptung entgegengetreten, Anlaß für die neue Formularzweckerklärung sei ausschließlich die zeitnahe Eröf f - nung des Bauträgergeschäfts des Ehemanns der Klägerin und die S i - cherung etwaiger zukünftiger Geschäftskredite gewesen. Das Ber u - fungsgericht hätte daher in die Beweisaufnahme eintreten und die von den Prozeßparteien benannten Zeugen vernehmen müssen. Dies wird nachzuholen sein. Sollte sich dabei ein non liquet ergeben, ginge dies zu Lasten der darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin. Weitere Nichtigkeitsgründe sind nicht dargetan oder ersichtlich. Auf die Bedeutung und Tragweite des Sicherungszwecks wird im äuß e - ren Schriftbild der Urkunde durch größere und fettgedruckte Schriftze i - - 10 - chen deutlich hingewiesen. Außerdem hatte die Klägerin bereits zwei gleichlautende Schriftstücke unterzeichnet, so daß ihr das Vertragsfo r - mular hinlänglich vertraut war. - 11 - IV. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nobbe Bungeroth Richter am Bundesge- richtshof Dr. van Gelder ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert Nobbe Müller Wassermann
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