BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 84/02 vom 9. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann am 9. Dezember 2004 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. März 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 29.393,73 (57.489,14 DM) festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat seinen Ausführungen zur haftungsausfüllen-den Kausalität (§ 287 ZPO) die vom Bundesgerichtshof hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze zugrunde gelegt (vgl. BGHZ 123, 311, 319). Auch im Falle einer vollständigen und ordnungsgemäßen Belehrung über die steuerlichen - 3 - Auswirkungen der Aufdeckung stiller Reserven im laufenden Steuerjahr 1996 lag die später vollzogene Veräußerung des Einzelunternehmens an die GmbH nicht fern. Mit ihr konnte der Kläger insbesondere den einkommensteuerrecht-lichen Freibetrag von 60.000 DM und den hälftigen Steuersatz bei Unterneh-mensveräußerungen (vgl. § 16 Abs. 4; § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 1 u. Abs. 1 EStG a.F.) ausnutzen. Der Hinweis des Beklagten auf die "tickende Zeitbombe" bezüglich der Ende des Jahres 1996 noch nicht aufgelösten Wert-berichtigungsposten beim Einzelunternehmen war im Kern zutreffend. Der Klä-ger mußte deshalb substantiiert darlegen, aus welchen Gründen er sich für eine andere Handlungsmöglichkeit entschieden hätte und wie seine Vermö-genslage dann wäre. Dies hat, was die Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht in Zweifel zieht, der Kläger in den Tatsacheninstanzen unterlassen. Das Berufungsurteil beruht deshalb weder auf objektiver Willkür noch verletzt es Verfahrensgrundrechte des Klägers. Ein Eingreifen des Bundesge-richtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforder-lich. Einer Leitentscheidung über mögliche Alternativen der Umstrukturierung des Einzelunternehmens des Klägers bedarf es ebenfalls nicht. Fischer Ganter Kayser Vill Lohmann
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