BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 84/03 vom 29. April 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Nekovi! und Vill am 29. April 2004 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Februar 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Streitwert des Beschwerdeverfahrens: ""0.000 #. Gründe: Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. " Satz " ZPO statthaft; sie ist je-doch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Eine bloße Unrichtigkeit des Berufungsurteils hat das Oberlandesgericht zu verantworten. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz " Halbs. 2 ZPO). Kreft Ganter Kayser Nekovi! Vill
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