BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 84/04 vom 14. Juli 2004 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger aus Nr. I 2 des Endur-teils des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. Januar 2002 (11 UF 3146/01) wird gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages bis zur Entschei-dung des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz eingestellt, soweit die Beklagte hieraus für die Zeit vom 3. November 2003 an einen höheren monatlichen Unterhaltsbetrag als 186,60 (579,29 ab-züglich 392,69 ) vollstreckt. Gründe: Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend § 769 Abs. 1 ZPO in dem im Tenor bezeichneten Umfang einzustellen, da der Kläger eine zulässige Abände-rungsklage erhoben hat, der nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine Erfolgsaussicht in der Revisionsinstanz nicht von vornherein abgesprochen werden kann (vgl. auch Urteil des Bayerischen Verwaltungsge-richts Ansbach vom 7. Juni 2004 - AN 15 K 04.00336). Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
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