BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNIS- URTEIL XI ZR 84/04 Verk374ndet am: 18. Oktober 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 18. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Wassermann, Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. M344rz 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung der be-klagten Bank aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde, soweit sie hieraus pers366nlich in Anspruch genommen werden. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 - 3 - Am 23. September/24. Oktober 1994 schlossen die Kl344ger, eine Zahn344rztin und ihr Ehemann, ein kaufm344nnischer Angestellter, mit der C. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Gesch344ftsbesor-gerin) einen notariellen Gesch344ftsbesorgungsvertrag zum Erwerb zweier Eigentumswohnungen in S. ab. Zugleich erteilten sie der Gesch344fts-besorgerin, die 374ber eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verf374gte, eine umfassende Vollmacht, sie bei der Vorbereitung und Durchf374hrung des Erwerbs zu vertreten. Unter anderem sollte sie den Kauf- und Werklieferungsvertrag und die Darlehensvertr344ge abschlie337en sowie zur Bestellung der dinglichen und pers366nlichen Sicherheiten und zur Abgabe von Zwangsvollstreckungsunterwerfungserkl344rungen befugt sein. Au337erdem sollte die Gesch344ftsbesorgerin berechtigt sein, Rechts-mittel einzulegen und Rechtsanw344lte zu beauftragen. 2 Am 18./22. November 1994 schloss die Gesch344ftsbesorgerin f374r die Kl344ger mit der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten (im Folgenden: Be-klagte) zur Finanzierung der Eigentumswohnungen vier Darlehensvertr344-ge 374ber insgesamt 397.996 DM ab. In den Darlehensvertr344gen verpflich-teten sich die Kl344ger unter anderem, sich der sofortigen Zwangsvollstre-ckung in ihr gesamtes Verm366gen zu unterwerfen. Die Darlehensvaluta floss auf ein Konto der Kl344gerin zu 1), 374ber das die Gesch344ftsbesorgerin verf374gungsbefugt war, und wurde auf Anweisung der Gesch344ftsbesorge-rin zur Finanzierung des Erwerbs verwendet. Mit notarieller Urkunde vom 13. Dezember 1994 erwarb die Gesch344ftsbesorgerin f374r die Kl344gerin zu 1) bei Mitverpflichtung des Kl344gers zu 2) unter anderem die noch zu erstellende Eigentumswohnung Nr. 5 zu einem Kaufpreis von 164.478,56 DM, 374bernahm f374r sie die dingliche Haftung f374r einen Grund-schuldteilbetrag in H366he von 198.998 DM und unterwarf die Kl344ger in 3 - 4 - dieser H366he wegen der zur Finanzierung des Kaufpreises bei der Beklag-ten aufgenommenen Darlehen der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Verm366gen. Nachdem die Kl344ger die Zahlungen der vereinbar-ten Darlehensraten eingestellt hatten, k374ndigte die Beklagte die Kredite aus wichtigem Grund und betreibt die Zwangsvollstreckung unter ande-rem aus der in dem notariellen Kaufvertrag enthaltenen Unterwerfungs-erkl344rung. Hiergegen wenden sich die Kl344ger mit der prozessualen Gestal-tungsklage analog 247 767 ZPO. Sie machen geltend, die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sei als Vollstreckungstitel un-wirksam, da der Gesch344ftsbesorgungsvertrag und die in ihm enthaltene Vollmacht wegen Versto337es gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig seien. Die Beklagte h344lt dem entgegen, die Kl344ger k366nnten sich nach Treu und Glauben auf eine etwaige Unwirksamkeit der Vollstreckungsun-terwerfung nicht berufen, da sie sich wirksam verpflichtet h344tten, ihr ei-nen solchen Titel zu verschaffen. Au337erdem meint sie, ihr stehe gegen die Kl344ger ein Anspruch auf R374ckzahlung der Darlehen einschlie337lich der gezogenen Gebrauchsvorteile aus Bereicherungsrecht zu. 4 Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckung aus den vollstreck-baren Ausfertigungen der Kaufvertragsurkunde f374r unzul344ssig erkl344rt und den hilfsweise von der Beklagten gestellten Antrag auf Klageabweisung Zug um Zug gegen Zahlung von 81.566,85 200 und 18.210,37 200 sowie wei-teren 81.566,85 200 und 18.207,37 200 nebst Zinsen zur374ckgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungs- und ihren Hilfsantrag weiter. 5 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 6 Da die Kl344ger in der m374ndlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten waren, war 374ber die Revision der Be-klagten durch Vers344umnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch kei-ne Folge der S344umnis, sondern beruht auf einer Sachpr374fung (vgl. BGHZ 37, 79, 81). Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 7 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 Der von den Kl344gern abgeschlossene Treuhandvertrag sei wegen Versto337es gegen das Rechtsberatungsgesetz ebenso nichtig wie die der Gesch344ftsbesorgerin erteilte Vollmacht. Eine Rechtsscheinhaftung der Kl344ger nach 247247 170 ff. BGB komme wegen des prozessualen Charakters der Vollmacht zur Abgabe einer Vollstreckungsunterwerfungserkl344rung nicht in Betracht. Die Beklagte k366nne sich gegen374ber den Kl344gern auch nicht auf den "dolo agit"-Einwand nach 247 242 BGB berufen. Sie seien aus den Darlehensvertr344gen nicht zur Abgabe einer Vollstreckungsun-terwerfungserkl344rung verpflichtet. Es k366nne insoweit offen bleiben, ob 9 - 6 - der Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kreditvertr344ge eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vorgelegen habe. Denn aus der vor-liegenden Vollmachtsurkunde selbst ergebe sich, dass sie nichtig und deshalb keine taugliche Rechtsscheingrundlage sei. Mit der Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln sei der Kernbereich rechtsanwaltlicher T344-tigkeit erfasst. Im 334brigen habe die Beklagte, die andere M366glichkeiten der 334berpr374fung habe als ein Notar, im Jahre 1994 nicht davon ausge-hen d374rfen, dass ein Versto337 gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht vorliege. Auch einen Zahlungsanspruch aus den Darlehensvertr344gen k366nne die Beklagte den Kl344gern nicht entgegenhalten. Anspr374che aus ungerechtfertigter Bereicherung st374nden der Beklagten nicht zu, da die Kl344ger mangels wirksamer Zahlungsanweisung nichts erlangt h344tten. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 10 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings zu dem Er-gebnis gelangt, dass die der Gesch344ftsbesorgerin im Rahmen des Ge-sch344ftsbesorgungsvertrages erteilte Vollmacht unwirksam ist. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschlie337lich oder haupts344chlich die rechtliche Abwicklung eines Grundst374ckserwerbs im Rahmen eines Steuersparmodells f374r den Er-werber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 247 1 RBerG. Ein - wie hier - oh-ne diese Erlaubnis abgeschlossener Gesch344ftsbesorgungsvertrag mit derartigen umfassenden Befugnissen ist nichtig. Die Nichtigkeit erfasst auch die der Gesch344ftsbesorgerin erteilte Prozessvollmacht zur Abgabe 11 - 7 - einer Zwangsvollstreckungsunterwerfungserkl344rung (st.Rspr.; BGHZ 153, 214, 220 f.; Senatsurteile vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1521 sowie BGH, Urteile vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352 und vom 17. Juni 2005 - V ZR 220/04, WM 2005, 1598, 1599), de-ren Nichtigkeit mit Hilfe der 247247 171, 172 BGB nicht 374berwunden werden kann (BGHZ 154, 283, 287; BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2377 sowie IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374; Senatsurteile vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1521, jeweils m.w.Nachw.). Da die Kl344ger somit bei Abgabe der Vollstreckungsunter-werfungserkl344rung in der notariellen Urkunde vom 13. Dezember 1994 von der Gesch344ftsbesorgerin nicht wirksam vertreten wurden, ist ein wirksamer Vollstreckungstitel nach 247 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht ent-standen. 2. Die Ausf374hrungen, mit denen das Berufungsgericht den Einwand der Beklagten aus 247 242 BGB zur374ckweist, sind rechtsfehlerhaft. 12 a) Aus den Darlehensvertr344gen von 18./22. November 1994 ergibt sich die Verpflichtung der Kl344ger, die Darlehen durch eine Grundschuld in H366he der Darlehenssumme zuz374glich Zinsen abzusichern und sich insoweit der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Verm366gen zu unter-werfen. Muss ein Darlehensnehmer nach dem Inhalt des Darlehensver-trages ein selbst344ndiges Schuldversprechen mit einer Vollstreckungsun-terwerfungserkl344rung als die Grundschuld verst344rkende pers366nliche Si-cherheit abgeben, verh344lt er sich treuwidrig, wenn er versucht, aus der bisherigen Nichterf374llung seiner Verpflichtungen Vorteil zu ziehen. Den 13 - 8 - Kl344gern ist es daher nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (247 242 BGB) verwehrt, sich gegen374ber der Beklagten auf die Nichtigkeit der Vollstreckungsunterwerfung vom 13. Dezember 1994 zu berufen, wenn sie an die Kreditvertr344ge vom 18./22. November 1994 gebunden und zur R374ckzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet sind (BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374, und IV ZR 33/03, WM 2003, 2376, 2378 sowie vom 10. M344rz 2004 - IV ZR 143/04, WM 2004, 922, 923; Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03, WM 2005, 1698, 1701, vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1521, jeweils m.w.Nachw.). Davon ist nach dem f374r die Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt auszugehen. b) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, sind die 247247 171, 172 BGB sowie die allgemeinen Grunds344tze 374ber die Duldungs- und An-scheinsvollmacht nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs auf die einem Gesch344ftsbesorger erteilte Abschlussvoll-macht auch dann anwendbar, wenn dessen umfassende Bevollm344chti-gung - wie vorliegend - unmittelbar gegen Art. 1 247 1 RBerG verst366337t und nach 247 134 BGB nichtig ist (siehe BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2379, vom 10. M344rz 2004 - IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 924, vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352 und vom 17. Juni 2005 - V ZR 220/04, WM 2005, 1598, 1599; Se-natsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73, vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 328, vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522). An dieser Rechtsprechung h344lt der Senat - wie er mit Urteilen vom 26. Oktober 2004 (XI ZR 255/03, WM 2005, 14 - 9 - 127, 130 f.) und vom 9. November 2004 (XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73 ff.) im Einzelnen ausgef374hrt hat - auch unter Ber374cksichtigung der Entscheidungen des II. Zivilsenates vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1531 und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) - fest (vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 226 V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1766; Senatsurteil vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831). Mithin steht der Beklagten der Einwand aus Treu und Glauben auch dann zu, wenn der Darlehensvertrag unter Rechtsscheingesichts-punkten als wirksam anzusehen ist. c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein gem344337 247247 171, 172 BGB an die Vorlage einer Vollmachtsausfertigung ankn374pfender Rechts-schein scheide im vorliegenden Fall aus, ist rechtsfehlerhaft. 15 aa) Anders als das Berufungsgericht meint, ist die Vorlage einer Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde durch die Gesch344ftsbe-sorgerin bei Abschluss des Darlehensvertrages eine geeignete objektive Rechtsscheingrundlage. Die in der Vollmacht unter anderem enthaltene Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln steht dem nicht entgegen. Bei seiner vor allem hierauf gest374tzten Annahme, die Nichtigkeit der Voll-macht ergebe sich schon aus der vorgelegten Urkunde selbst, 374bersieht das Berufungsgericht bereits, dass aus der Vollmachtsurkunde schon nicht alle Umst344nde hervorgehen, die den Versto337 gegen das Rechtsbe-ratungsgesetz begr374nden. So ist der Urkunde vor allem nicht zu entneh-men, dass die Gesch344ftsbesorgerin 374ber keine Rechtsberatungserlaub-nis verf374gte (vgl. Senatsurteile vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1712 und vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 329). Art und Umfang der in der Vollmacht enthaltenen 16 - 10 - Vertretungsbefugnisse des Bevollm344chtigten sind damit nicht geeignet, ihre objektive Eignung als Rechtsscheingrundlage im Sinne der 247247 171, 172 BGB in Zweifel zu ziehen. Bedeutung kann ihnen vielmehr nur im Zusammenhang mit der Frage der Gut- oder B366sgl344ubigkeit des Ver-tragspartners zukommen (247 173 BGB). bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der Be-klagten der Mangel der Vertretungsmacht hier jedoch weder bekannt, noch musste sie ihn gem344337 247 173 BGB kennen. F374r die Frage, ob der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgesch344fts gem344337 247 173 BGB kennt oder kennen muss, kommt es nach dem vom Berufungsgericht unber374cksichtigt gelassenen eindeuti-gen Wortlaut des Gesetzes nicht auf die Kenntnis oder das Kennenm374s-sen der den Mangel der Vertretungsmacht begr374ndenden Umst344nde an, sondern auf die Kenntnis oder das Kennenm374ssen des Mangels der Ver-tretungsmacht selbst (siehe Senatsurteile vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1712, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 421, vom 16. M344rz 2004 - XI ZR 60/03, WM 2004, 1127, 1128, vom 23. M344rz 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1224, vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 und vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 329; BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1767). Daran fehlt es hier. Dass die Be-klagte positive Kenntnis von der Unwirksamkeit der Vollmacht hatte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Beklagte musste die Unwirk-samkeit der Vollmacht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht kennen. 17 - 11 - (1) Im Jahre 1994 konnte keiner der Beteiligten den Versto337 des Gesch344ftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht gegen das Rechtsbe-ratungsgesetz erkennen. Zwar darf sich ein Vertragsgegner rechtlichen Bedenken, die sich gegen die Wirksamkeit der Vollmacht ergeben, nicht verschlie337en. Dabei sind an eine Bank, die 374ber rechtlich versierte Fach-kr344fte verf374gt, strengere Sorgfaltsanforderungen zu stellen als an einen juristisch nicht vorgebildeten Durchschnittsb374rger (BGH, Urteile vom 8. November 1984 - III ZR 132/83, WM 1985, 10, 11 und vom 10. Januar 1985 - III ZR 146/83, WM 1985, 596, 597; Senatsurteil vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 329). Allerdings d374rfen im Rahmen des 247 173 BGB die Anforderungen an die Bank auch nicht 374berspannt werden. Der Vorwurf fahrl344ssigen Verhaltens kann der Bank danach nur gemacht werden, wenn sie aus den ihr vorgelegten Unterlagen den rechtlichen Schluss ziehen musste, dass die Vollmacht unwirksam war (BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - III ZR 146/83, WM 1985, 596, 597; Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75, vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 329 und vom 27. September 2005 - XI ZR 116/04, Umdruck S. 8 f.). 18 (2) Davon kann im Jahre 1994 entgegen der Ansicht des Beru-fungsgerichts keine Rede sein, da der Gesch344ftsbesorgungsvertrag und die zu seiner Durchf374hrung erteilte Vollmacht einer damals weit verbrei-teten und seinerzeit nicht angezweifelten Praxis entsprachen (vgl. BGH, Urteile vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2353 und vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1767). Hinzu kommt, dass die Vollmacht notariell beurkundet war und im Jahre 1994 nicht einmal ein Notar Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vollmacht haben musste (BGHZ 145, 265, 275 ff.). Den vor dem Jahr 2000 ergangenen 19 - 12 - Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lie337 sich nichts entnehmen, was f374r einen Versto337 eines umfassenden Treuhand- oder Gesch344ftsbe-sorgungsvertrages und der mit ihm verbundenen Vollmacht des Treu-h344nders/Gesch344ftsbesorgers gegen Art. 1 247 1 RBerG i.V. mit 247 134 BGB gesprochen h344tte (st.Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 m.w.Nachw. und vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522). Dies gilt entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts auch unter Ber374cksichtigung der in der Vollmacht enthaltenen Erm344chtigung der Gesch344ftsbesorgerin zur Einle-gung von Rechtsmitteln und zur Beauftragung von Rechtsanw344lten ein-schlie337lich der Erteilung von Prozessvollmachten (vgl. BGHZ 154, 283, 284; BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1767; Senatsurteile vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 329, vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522 und vom 27. September 2005 - XI ZR 116/04, Umdruck S. 9). Soweit das Beru-fungsgericht demgegen374ber die Fahrl344ssigkeit der Beklagten unter Hin-weis auf diese aus der Vollmacht ersichtlichen Befugnisse der Ge-sch344ftsbesorgerin bejaht, stellt es rechtsfehlerhaft auf das Kennenm374s-sen der den Mangel der Vertretungsmacht begr374ndenden Umst344nde statt auf das Kennenm374ssen des Mangels der Vertretungsmacht selbst ab. Dass die Beklagte sich wie zahlreiche andere Banken nach ihrem Vortrag bei Abschluss des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der no-tariellen Vollmacht hat vorlegen lassen und sich nicht mit einer Abschrift oder Kopie begn374gt hat, rechtfertigt nicht den Schluss, die Beklagte habe Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht gehabt. Daraus folgt vielmehr lediglich, dass die Beklagte die Bedeutung der Vorlage der Vollmachts-urkunde f374r einen m366glichen Gutglaubensschutz nach 247 172 BGB in Er- 20 - 13 - w344gung gezogen hat. Feststellungen, dass sie bef374rchtet haben k366nnte, auf diesen werde es gerade wegen eines Versto337es der Vollmacht der Gesch344ftsbesorgerin gegen Art. 1 247 1 RBerG ankommen, hat das Beru-fungsgericht nicht getroffen. Seine Auffassung, der Beklagten habe bei dieser Sachlage auffallen m374ssen, dass die Vollmacht gerade gegen das Rechtsberatungsgesetz verstie337, entbehrt angesichts der damals ver-breiteten und seinerzeit nicht angezweifelten Praxis jeder Grundlage (Senat, Urteil vom 27. September 2005 - XI ZR 116/04, Umdruck S. 10). (3) Die Beklagte war auch nicht etwa zu einer eingehenden Pr374-fung der Vereinbarkeit der Vollmacht der Gesch344ftsbesorgerin mit dem Rechtsberatungsgesetz verpflichtet. Da im Rahmen der 247247 172, 173 BGB keine allgemeine 334berpr374fungs- und Nachforschungspflicht besteht (Se-nat, BGHZ 144, 223, 230 sowie Urteile vom 2. Mai 2000 - XI ZR 108/99, WM 2000, 1247, 1250 und vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2115), musste die Beklagte nicht nach bis dahin in Rechtsprechung und Literatur unentdeckten rechtlichen Problemen su-chen (Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76 und vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 329). 21 d) Da sich danach ein gem344337 247247 171, 172 BGB an die Vorlage ei-ner Vollmachtsausfertigung ankn374pfender Rechtsschein mit der vom Be-rufungsgericht gegebenen Begr374ndung nicht verneinen l344sst, ist auch der Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagten stehe ein Zahlungsan-spruch aus den Darlehensvertr344gen nicht zu, die Grundlage entzogen. Dies gilt auch f374r die Frage, ob die Anweisung der Gesch344ftsbesorgerin an die Beklagte zur Auszahlung der Darlehen wirksam ist und die Kl344ger damit die Darlehenssumme empfangen haben. 22 - 14 - 23 e) Der danach anwendbare 247 172 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Beklagten sp344testens bei Abschluss der Darlehensvertr344ge bzw. bei Anweisung der Darlehenssumme eine Ausfertigung der die Gesch344ftsbe-sorgerin als Vertreterin der Kl344ger ausweisenden Vollmachtsurkunde vor-lag (zu dieser Voraussetzung BGHZ 102, 60, 63; Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 und vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 832 m.w.Nachw.). Die Prozesspar-teien haben dazu streitig vorgetragen. Tats344chliche Feststellungen hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - inso-weit bislang nicht getroffen. III. Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung nicht reif ist, war sie zur weiteren Sachaufkl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverwei-sen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird sich trotz der in der m374ndli-chen Verhandlung vom 29. Oktober 2003 veranlassten Erkl344rung beider Parteivertreter, auch f374r den Kl344ger zu 2) habe die Gesch344ftsbesorgerin die Darlehensvertr344ge unterschrieben, auch mit der Frage zu befassen haben, ob dies zutrifft (247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der den Parteien in der m374ndlichen Verhandlung erteilte Hinweis, das Urteil sei insoweit unklar, entbehrt ausweislich der Ausf374hrungen auf Seite 3 Abs. 3 des landge-richtlichen Urteils vom 11. Dezember 2002 jeder Grundlage. Auch die Darlehensvertr344ge (Anlagen B 7, 8, 12 und 13) gaben angesichts der aus den Anlagen B 1, 10 und 11 ersichtlichen Unterschrift des Kl344gers zu 2) 24 - 15 - keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass er die Vertr344ge selbst unter-zeichnet hat. Nobbe M374ller Wassermann Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 09.04.2003 - 2 O 123/02 - OLG Celle, Entscheidung vom 10.03.2004 - 3 U 145/03 -
Full & Egal Universal Law Academy