BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 84/04 Verk374ndet am: 20. Dezember 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1602 Abs. 1; SGB XII 247247 41 Abs. 2, 43 Abs. 2 Satz 1 Leistungen der Grundsicherung sind unter den Voraussetzungen des 247 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII (bis 31. Dezember 2004: 247 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG) auf den Unterhaltsbedarf eines Leistungsempf344ngers anzurechnen. Unterhaltsleis-tungen mindern - anders als blo337e Unterhaltsanspr374che - allerdings den An-spruch auf Grundsicherungsleistungen. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - XII ZR 84/04 - OLG N374rnberg AG Erlangen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Dezember 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richte-rin Weber-Monecke, die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs und die Richterin Dr. V351zina f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 11. Zivilsenats und Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 21. April 2004 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. Mai 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage f374r die Zeit ab 3. November 2003 abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur weiteren Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsver-fahrens, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision wird zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt Ab344nderung eines Urteils, nach dem er der Beklag-ten, seiner Tochter, monatlichen Unterhalt von 579,29 200 zu zahlen hat. 1 - 3 - Die am 7. September 1966 geborene Beklagte leidet an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Aufgrund ihrer Erwerbsunf344higkeit be-zieht sie eine Erwerbsunf344higkeitsrente, die sich bis 30. Juni 2003 auf monatlich 186,90 200 belief und zum 1. Juli 2003 auf monatlich 188,85 200 erh366ht wurde. 2 3 Grundlage f374r die Verurteilung des Kl344gers zur Zahlung des laufenden Unterhalts war ein Mindestbedarf der Beklagten in H366he des notwendigen Selbstbehalts von 1.425 DM (728,59 200) sowie ein Medikamentenmehraufwand von monatlich 60 DM (30,68 200). Nach Anrechnung der Erwerbsunf344higkeitsren-te der Beklagten von (damals) 352 DM (179,97 200) errechnete sich ein vom Kl344-ger zu zahlender Betrag von 1.133 DM (579,29 200). Der Kl344ger vertritt die Auffassung, die Beklagte habe einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen. Mit Schreiben vom 22. Februar 2003 forderte er sie deshalb auf, solche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Der daraufhin von der Beklagten gestellte Antrag wurde durch Bescheid vom 10. M344rz 2002 zur374ck-gewiesen. Der von ihr eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg. 334ber die erho-bene Klage war zur Zeit der letzten m374ndlichen Verhandlung vor dem Beru-fungsgericht noch nicht entschieden. 4 Der Kl344ger hat mit dem Vorbringen, der notwendige Bedarf der Beklag-ten werde durch die Grundsicherung in vollem Umfang gedeckt, so dass ihr kein Unterhaltsanspruch mehr zustehe, Ab344nderungsklage erhoben. Er macht den Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung f374r die Zeit ab 1. M344rz 2003 geltend. 5 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers wurde zur374ckgewiesen. Mit der - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revi-sion verfolgt er sein Klagebegehren weiter. W344hrend des Revisionsverfahrens ist 374ber die vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage der Beklagten ent-schieden worden. Nach dem (rechtskr344ftigen) Urteil des Verwaltungsgerichts ist 6 - 4 - die Verwaltungsbeh366rde verpflichtet, der Beklagten ab 3. November 2003 Leis-tungen nach dem Grundsicherungsgesetz unter Zugrundelegung des von ihr tats344chlich erhaltenen Unterhalts zu gew344hren. Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel ist teilweise begr374ndet. Es f374hrt zur Aufhebung der an-gefochtenen Entscheidung, soweit die Klage f374r die Zeit ab 3. November 2003 abgewiesen worden ist, und insoweit zur Zur374ckverweisung an das Berufungs-gericht. 7 1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 1807 ff. ver366ffentlicht ist, hat die Ab344nderungsklage gem344337 247 323 ZPO f374r zul344ssig gehalten, weil der Kl344ger mit der Behauptung, die Beklagte habe seit dem 1. Januar 2003 einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen, eine nach der letzten m374ndlichen Verhandlung im vorausgegangenen Verfahren (12. Dezem-ber 2001) eingetretene neue Tatsache geltend gemacht habe. Zwar sei das Gesetz 374ber die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs-minderung bereits am 29. Juni 2001 im Bundesgesetzblatt ver366ffentlicht wor-den. Da das Gesetz jedoch erst am 1. Januar 2003 in Kraft getreten sei, habe die Beklagte fr374hestens von da an einen entsprechenden Anspruch gehabt. Dass sich dieser Anspruch bereits am 12. Dezember 2001 habe voraussehen lassen, sei unerheblich. Ma337geblich sei vielmehr, wann die wesentliche Ver344n-derung tats344chlich eingetreten sei. 8 Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, sondern entspricht der st344ndigen Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile BGHZ 80, 389, 397, vom 9 - 5 - 27. Januar 1988 - IVb ZR 14/87 - FamRZ 1988, 493, 494 und vom 9. Oktober 1991 - XII ZR 170/90 - FamRZ 1992, 162, 163). II. 10 1. Das Berufungsgericht hat die Ab344nderungsklage allerdings f374r unbe-gr374ndet gehalten, da eine wesentliche Ver344nderung der f374r die Verurteilung zur Unterhaltszahlung ma337geblichen Verh344ltnisse nicht eingetreten sei. Dazu hat es im Wesentlichen ausgef374hrt: Die geringf374gige Erh366hung der Erwerbsunf344-higkeitsrente und der zwischenzeitliche Wohngeldbezug der Beklagten in H366he von 13 200 monatlich stellten keine wesentliche Ver344nderung dar. Andere den Grund oder die H366he des Unterhaltsanspruchs beeinflussende Verh344ltnisse, die eine von der Ausgangsentscheidung abweichende Entscheidung gebieten w374r-den, l344gen nicht vor. Insbesondere sei die Bed374rftigkeit der Beklagten nicht we-gen des Bezugs von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz vermindert worden oder entfallen, da sie derartige Leistungen nicht erhalte. Solche Leis-tungen k366nnten ihr auch nicht fiktiv zugerechnet werden. Zwar m374sse sich der Unterhaltsberechtigte von einem privilegierten Unterhaltspflichtigen (Verwandter in gerader Linie) grunds344tzlich auf die Inanspruchnahme der Grundsicherung verweisen lassen, da die Grundsicherung im Gegensatz zur Sozialhilfe nicht nachrangig sei. Die Zurechnung fiktiver Eink374nfte sei aber nur dann gerechtfer-tigt, wenn dem Unterhaltsberechtigten wegen Nichtinanspruchnahme der Grundsicherung ein Obliegenheitsversto337 anzulasten sei. Eine solche Oblie-genheitsverletzung sei der Beklagten indessen nicht vorzuwerfen. Sie erhalte trotz Antragstellung und der gegen den ablehnenden Bescheid eingelegten Rechtsbehelfe keine Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz. Der Unter- - 6 - haltsanspruch k366nne auch nicht f374r die Zukunft um Grundsicherungsleistungen gek374rzt werden. Denn die Gew344hrung solcher Leistungen sei kein zu einem bestimmten Zeitpunkt sicher zu erwartender Umstand. Ob und gegebenenfalls in welcher H366he die Beklagte Grundsicherungsleistungen erhalten werde, sei ungewiss. Der Unterhalt, den sie aufgrund des Urteils vom 23. Januar 2002 er-halte, sei h366her als ihr Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach 247 3 Abs. 1 GSiG. Die aufgrund des Urteils erbrachten Unterhaltsleistungen seien aber als zu ber374cksichtigendes Einkommen im Sinne von 247 3 Abs. 2 GSiG in Verbindung mit 247247 76 ff. BSHG auf den Anspruch auf Grundsicherungsleistung anzurechnen. Die bedarfsorientierte Grundsicherung w374rde f374r die Beklagte 587,75 200 ausmachen. Hierauf m374sse sie sich ihre Erwerbsunf344higkeitsrente sowie das Wohngeld anrechnen lassen, so dass der Anspruch sich auf 385,90 200 beliefe. Der titulierte Unterhalt der Beklagten sei demgegen374ber mit 579,29 200 h366her, weshalb ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nicht bestehe. Deshalb k366nne die Beklagte solche Leistungen nur erhalten, wenn sie auf ihre Rechte aus dem Urteil vom 23. Januar 2002 verzichten w374rde. Das k366nne ihr indessen nicht zugemutet werden, da der titulierte Unterhaltsanspruch 374ber denjenigen nach dem Grundsicherungsgesetz hinausgehe. Auch ein Teil-verzicht in H366he der Leistungen des Grundsicherungsgesetzes sei unzumutbar. Denn wenn der Kl344ger den restlichen Unterhaltsanspruch erf374lle, vermindere sich gem344337 247 3 Abs. 2 GSiG in Verbindung mit 247 76 Abs. 1 BSHG in dieser H366-he wiederum der Anspruch der Beklagten auf Grundsicherung. Ein Teilverzicht k366nne von der Beklagten aber auch deshalb nicht verlangt werden, da sie da-durch ihren Grundsicherungsanspruch verlieren k366nne und dann weder Unter-halt noch Grundsicherungsleistungen beziehen w374rde. Dagegen wendet sich die Revision im Hinblick auf die inzwischen ergan-gene rechtskr344ftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 7. Juni 2004 11 - 7 - insoweit mit Erfolg, als die Klage f374r die Zeit ab 3. November 2003 abgewiesen worden ist. 12 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass eine Ab344nderung allein im Hinblick auf die geringf374gig gestiegene Er-werbsunf344higkeitsrente und den Wohngeldbezug der Beklagten mangels We-sentlichkeit der dadurch bedingten Ver344nderungen nicht in Betracht kommt. Soweit die Revision geltend macht, eine weitere Ver344nderung sei eingetreten, weil im Rahmen der Gesundheitsreform zum 1. Januar 2004 die Zuzahlung zu Medikamenten bei schwerwiegenden chronischen Erkrankungen auf 1 % der Jahresbruttoeink374nfte gesenkt worden sei, f374hrt dies nicht zu einer anderen Be-urteilung. Dass die Beklagte tats344chlich teilweise von den Zuzahlungen befreit worden ist, also nicht mehr den in der Ausgangsentscheidung zugrunde geleg-ten Mehrbedarf f374r Medikamente begleichen muss, hat der Kl344ger in den Vorin-stanzen nicht dargelegt. 3. a) Eine Ver344nderung der Verh344ltnisse ist allerdings dadurch eingetre-ten, dass der Beklagten durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Juni 2004 f374r die Zeit ab 3. November 2003 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz zuerkannt worden sind. Diese Leistungen sind unter Zugrundelegung des von ihr tats344chlich bezogenen Unterhalts zu gew344hren. Dieser nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eingetretene Umstand ist aus Gr374nden der Prozess366konomie im Revisionsverfahren zu ber374cksichtigen, da sch374tzenswerte Belange der Parteien nicht entgegenstehen und sie den Aus-gang des Verwaltungsrechtsstreits f374r und gegen sich gelten lassen m374ssen (vgl. Musielak/Ball ZPO 4. Aufl. 247 559 Rdn. 10). 13 b) Nach 247 1602 Abs. 1 BGB ist unterhaltsberechtigt nur, wer au337erstande ist, sich selbst zu unterhalten. Zum unterhaltsrechtlich ma337geblichen Einkom- 14 - 8 - men z344hlen grunds344tzlich s344mtliche Eink374nfte, wenn sie geeignet sind, den ge-genw344rtigen Lebensbedarf des Einkommensbeziehers sicherzustellen. Dazu k366nnen auch dem Unterhaltsgl344ubiger zu gew344hrende Grundsicherungsleistun-gen geh366ren, wenn sie - anders als etwa Sozialhilfe- und Unterhaltsvorschuss-leistungen - nicht subsidi344r sind. Nach 247 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, der der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden, inhaltlich 374bereinstimmenden Vorschrift des 247 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG entspricht, bleiben Unterhaltsanspr374che der Leis-tungsberechtigten gegen374ber ihren Kindern und Eltern unber374cksichtigt, sofern deren j344hrliches Gesamteinkommen im Sinne des 247 16 des Vierten Buches un-ter einem Betrag von 100.000 200 liegt. Sind diese Voraussetzungen erf374llt, erfol-gen die Grundsicherungsleistungen nicht nachrangig. Sie sind mithin als Ein-kommen anzusehen und reduzieren den unterhaltsrechtlichen Bedarf des Leis-tungsempf344ngers, ohne dass es darauf ankommt, ob sie zu Recht oder zu Un-recht bewilligt worden sind (Klinkhammer FamRZ 2002, 997, 1001; G374nther FF 2003, 10, 14; OLG Hamm FamRZ 2004, 1061; vgl. auch Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1701). In H366he der ihr ab 3. November 2003 gew344hrten Grundsicherungsleis-tungen ist die Beklagte mithin nicht mehr unterhaltsbed374rftig. Dass die Leistun-gen zum 31. Dezember 2004 tats344chlich eingestellt worden sind, wie die Revi-sion unter Bezugnahme auf einen Bescheid vom 18. November 2004 darlegt, kann im Revisionsverfahren nicht ber374cksichtigt werden. Nach dem vorgenann-ten Bescheid beruht die Einstellung der Leistungen darauf, dass die Beklagte ab 15. Dezember 2004 mit ihrem Lebensgef344hrten zusammenleben und dieser 374ber Arbeitslosengeld verf374gen werde. Ob diese Voraussetzungen tats344chlich und dauerhaft eingetreten sind, insbesondere wie sich die finanziellen Verh344lt-nisse des Lebensgef344hrten l344ngerfristig darstellen, und ob die Grundsiche-rungsleistungen weggefallen sind, wird im weiteren Verfahren zu pr374fen sein. 15 - 9 - 4. Eine 374ber den Umfang ihrer tats344chlichen Gew344hrung hinausgehende Anrechnung von Grundsicherungsleistungen kommt allerdings nicht in Betracht. Deshalb liegt f374r die Zeit vor dem 3. November 2003 keine zur Ab344nderung des Unterhaltstitels f374hrende Ver344nderung der Verh344ltnisse vor. 16 17 a) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Be-rufungsgerichts w344ren die Leistungen der Grundsicherung geringer gewesen als der vom Kl344ger zu zahlende Unterhalt. Grundsicherung ist aber nur zu ge-w344hren, soweit Leistungsberechtigte ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Ein-kommen und Verm366gen gem344337 247247 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen k366n-nen (247 41 Abs. 2 SGB XII). Nach 247 82 SGB XII geh366ren zum Einkommen alle Eink374nfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentsch344digungsgesetz f374r Sch344den an Le-ben sowie an K366rper oder Gesundheit gew344hrt werden, bis zur H366he der ver-gleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Begriff des Einkommens wird n344her definiert in 247 1 der Verordnung zu 247 82 SGB XII. Hier-nach sind bei der Berechnung der Eink374nfte in Geld oder Geldeswert alle Ein-nahmen ohne R374cksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur sowie ohne R374ck-sicht darauf, ob sie zu den Einkunftsarten im Sinne des Einkommensteuerge-setzes geh366ren und ob sie der Steuerpflicht unterliegen, zugrunde zu legen. Als solche Eink374nfte sind auch Unterhaltsleistungen zu ber374cksichtigen. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus der Regelung des 247 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG, die dem 247 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII entspricht, kein ande-res Ergebnis. Die Vorschriften stehen nur der Anrechnung von Unterhaltsan-spr374chen, nicht jedoch der Ber374cksichtigung von tats344chlich geleisteten Unter-haltszahlungen entgegen. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Rege-lung, der ausdr374cklich nur Unterhaltsanspr374che erfasst, als auch aus Sinn und 18 - 10 - Zweck der Vorschrift. In dem Bericht des Ausschusses f374r Arbeit und Sozial-ordnung wird hierzu ausgef374hrt, der Zweck des Gesetzes bestehe darin, f374r alte Menschen bzw. in F344llen voller Erwerbsminderung eine eigenst344ndige soziale Leistung vorzusehen, die den grundlegenden Bedarf f374r den Lebensunterhalt sicherstelle; durch diese Leistung solle im Regelfall die Notwendigkeit der Ge-w344hrung von Sozialhilfe vermieden werden; au337erdem habe vor allem 344ltere Menschen die Furcht vor dem Unterhaltsr374ckgriff auf ihre Kinder oftmals von dem Gang zum Sozialamt abgehalten; eine dem sozialen Gedanken verpflichte-te L366sung m374sse hier einen gesamtgesellschaftlichen Ansatz w344hlen, der eine w374rdige und unabh344ngige Existenz sichere (BT-Drucks. 14/5150 S. 48). Eine Privilegierung der Unterhaltsverpflichteten ist dagegen nicht bezweckt worden. Zum Einkommen des Grundsicherungsberechtigten geh366ren deshalb tats344ch-lich an ihn erbrachte Unterhaltszahlungen, selbst wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten die Einkommensgrenze des 247 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII unterschreitet (G374nther aaO S. 11; Klinkhammer aaO S. 999 f.; M374nder NJW 2002, 3661, 3663; Schoch ZfF 2003, 1, 9; Veldtrup/Schwabe ZfF 2003, 265, 267 f.; Grube/Warendorf SGB XII 247 43 Rdn. 9; Schellhorn/Schellhorn/ Hohm SGB XII 247 43 Rdn. 17; Fichtner/Wenzel BSHG 2. Aufl. 247 2 GSiG Rdn. 7; BayVGH M374nchen FEVS 55, 557, 562; VGH Baden-W374rttemberg NDV-RD 2006, 21 f.; LSG Nordrhein-Westfalen FamRZ 2006, 1566 f.; VG Karlsruhe Ur-teil vom 15. M344rz 2005 - 5 K 4713/03 - Juris; VG Ansbach Urteil vom 20. Januar 2005 - AN 14 K 04.02456 - Juris; VG Aachen Beschluss vom 30. November 2004 - 2 L 1039/04 - ZFSH/SGB 2005, 169, 170 f.; VG Arnsberg ZFSH/SGB 2004, 492, 483 f.). b) Der Auffassung der Revision, die Regelung versto337e gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Gew344hrung von Leistungen der Grundsicherung letztlich davon abh344nge, ob der Unterhaltspflichtige oder der Tr344ger der Grundsicherung zuerst zahle, ist nicht zu folgen. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor 19 - 11 - dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit zwar nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen bei-den Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht beste-hen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen k366nnen (st.Rspr. BVerfGE 112, 368, 401). Der Ungleichbehandlung, die darin zu sehen ist, dass Unterhaltsanspr374-che nicht ber374cksichtigt, Unterhaltsleistungen dagegen als Einkommen behan-delt werden, liegt ein die Differenzierung rechtfertigender Umstand zugrunde. Durch die Einf374hrung der Grundsicherungsleistungen soll, wie schon ausgef374hrt wurde, die versch344mte Armut im Alter und in F344llen voller Erwerbsminderung verhindert werden. Einer solchen Hilfeleistung bedarf es nicht, wenn und soweit der Lebensbedarf durch Unterhaltsleistungen sichergestellt wird. Dem Gesetz-geber war es deshalb jedenfalls von Verfassungs wegen nicht verwehrt, diesen Personenkreis von der Leistungsgew344hrung ganz oder teilweise auszunehmen und nur diejenigen zu unterst374tzen, die der Hilfeleistung bed374rfen. Dass da-durch zugleich derjenige Unterhaltspflichtige beg374nstigt wird, der keine Unter-haltszahlungen erbringt mit der Folge, dass der Berechtigte insoweit nicht 374ber anzurechnendes Einkommen verf374gt, mag man zwar im Ergebnis f374r eine be-fremdliche Konsequenz halten. Dies begr374ndet f374r den zahlungswilligen Unter-haltspflichtigen aber noch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Dem Ge-setzgeber obliegt es nicht, jedwede Missbrauchsm366glichkeit zu vermeiden. Der zahlungswillige Unterhaltspflichtige kann deshalb nicht etwa verlangen, dass auch dem zahlungsunwilligen Schuldner die M366glichkeit entzogen wird, den Unterhaltsberechtigten auf Grundsicherungsleistungen zu verweisen. 20 5. Danach ist die Revision zur374ckzuweisen, soweit sie die Zeit vor dem 3. November 2003 betrifft. F374r die Zeit nach dem 3. November 2003 kann das 21 - 12 - angefochtene Urteil dagegen keinen Bestand haben. Die Sache ist insoweit an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, das festzustellen haben wird, in wel-chem Umfang der Beklagten Grundsicherungsleistungen gew344hrt worden sind. Hahne Weber-Monecke Wagenitz Fuchs Bundesrichterin Dr. V351zina ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Vorinstanzen: AG Erlangen, Entscheidung vom 24.06.2003 - 1 F 408/03 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 21.04.2004 - 11 UF 2470/03 -
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