BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL IX ZR 84/05 Verk374ndet am: 30. M344rz 2006 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 134 Abs. 1 a) Eine Leistung, die der sp344tere Insolvenzschuldner zur Tilgung einer Forderung des Leistungsempf344ngers gegen einen Dritten erbringt, ist unentgeltlich, wenn der Empf344nger keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat. b) F374r die Frage, ob der k374nftige Insolvenzschuldner eine unentgeltliche Leistung erbracht hat, sind eine entsprechende Leistungsverpflichtung gegen374ber einem Dritten oder gegen374ber einem Dritten verfolgte wirtschaftliche Interessen oder Vorteile unerheblich. c) Die Gegenleistung des Empf344ngers, dessen gegen einen Dritten gerichtete Forderung bezahlt wird, liegt in der Regel darin, dass er eine werthaltige Forde-rung gegen seinen Schuldner verliert. - 2 - d) Die Leistung, die der sp344tere Insolvenzschuldner zur Tilgung einer nicht wert-haltigen Forderung des Empf344ngers gegen einen Dritten erbringt, ist nicht des-halb entgeltlich, weil der Empf344nger zu einem fr374heren Zeitpunkt seinerseits Leistungen an den Dritten erbracht hat, die eine Gegenleistung zu der nun er-f374llten Forderung darstellten. (Fortf374hrung der Rechtsprechung zu 247 32 Nr. 1 KO f374r 247 134 Abs. 1 InsO) BGH, Vers344umnis-Urteil vom 30. M344rz 2006 - IX ZR 84/05 - LG Augsburg AG Augsburg - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 30. M344rz 2006 durch die Richter Dr. Ganter, Kayser und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 15. M344rz 2005 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem am 9. Mai 2003 auf Eigenantrag vom 26. M344rz 2003 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der H. GmbH (im folgenden: Schuldnerin). Er begehrt im Wege der Insolvenzanfechtung von der Beklagten R374ckzahlung des Sozialversicherungs-beitrages f374r den Monat November 2002, den die Schuldnerin am 28. Januar 2003 f374r die Z. GmbH & Co. KG bezahlt hat. Zwischen der Schuldnerin und der Z. GmbH & Co. KG bestand eine gesellschaftsrechtliche Verbindung dergestalt, dass die Y. GmbH alleinige Gesellschaf- 1 - 4 - terin der beiden und die Z. GmbH & Co. KG (im folgenden auch: Schwester-gesellschaft) nahezu alleinige Lieferantin der Schuldnerin war. Der Kl344ger behauptet, die Schwestergesellschaft sei zum Zeitpunkt der Zahlung der Schuldnerin an die Beklagte zahlungsunf344hig gewesen. Deshalb sei die Zahlung der Schuldnerin als unentgeltliche Leistung nach 247 134 InsO anfechtbar. 2 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kl344ger seinen An-spruch in vollem Umfang weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. 4 1. Da die Beklagte im Termin zur m374ndlichen Verhandlung trotz ord-nungsgem344337er Ladung nicht vertreten war, ist durch Vers344umnisurteil zu ent-scheiden. Das Urteil beruht aber nicht auf der S344umnis, sondern auf einer um-fassenden Sachpr374fung (BGHZ 37, 79, 82). 5 2. Das Berufungsgericht meint, ein Anspruch auf R374ckzahlung gem344337 247247 143, 134 InsO bestehe schon deshalb nicht, weil die Leistung der Schuldne-rin nicht unentgeltlich erfolgt sei. Die Beklagte habe zum Zahlungszeitpunkt als Gegenleistung bereits den Sozialversicherungsschutz erbracht gehabt. Dass ihre Leistung nicht an die Schuldnerin, sondern an die Schwestergesellschaft 6 - 5 - erfolgt sei, 344ndere nichts an der Entgeltlichkeit. Die Beklagte sei schutzbed374rf-tig, weil f374r sie nicht erkennbar gewesen sei, ob die Leistung im Verh344ltnis der Schuldnerin zu ihrer Schwestergesellschaft mit oder ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Davon unabh344ngig sei der Anspruch auch deshalb unbegr374ndet, weil der darlegungs- und beweispflichtige Kl344ger nicht schl374ssig dargelegt und unter Beweis gestellt habe, dass die Schuldnerin mit der Zahlung keine eigenen wirt-schaftlichen Interessen oder Vorteile verfolgt habe. 3. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung nicht stand. 7 a) Die Beklagte ist als Einzugsstelle (247247 28h, 28i SGB IV) des Gesamt-sozialversicherungsbetrages passiv legitimiert f374r eine Anfechtung auf R374ck-zahlung der an sie gezahlten Sozialversicherungsbeitr344ge, auch soweit die Bei-tr344ge im Innenverh344ltnis anderen Versicherungstr344gern zustehen (BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03, ZIP 2004, 862, 863; v. 21. Oktober 2004 - IX ZR 71/02, ZIP 2005, 38 f). 8 b) Der Umstand, dass die Beklagte den Besch344ftigten der Schwesterge-sellschaft Sozialversicherungsschutz gew344hrt hat, l344sst die Unentgeltlichkeit der Leistung der Schuldnerin nicht entfallen. 9 Wird eine dritte Person in einen Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es f374r die Frage der Unentgeltlichkeit einer Leistung des Schuldners nicht darauf an, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich f374r seine Leistung er-halten hat. Ma337geblich ist vielmehr, ob der Empf344nger seinerseits eine Gegen-leistung zu erbringen hat. Es entspricht der Wertung des 247 134 InsO, dass der Empf344nger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er kei-ne ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat (BGHZ 41, 298, 302; 141, 10 - 6 - 96, 99 f; BGH, Urt. v. 3. M344rz 2005 - IX ZR 441/00, ZIP 2005, 767, 768, z.V.b. in BGHZ 162, 276). Die Gegenleistung des Empf344ngers, dessen gegen einen Dritten gerichtete Forderung bezahlt wird, liegt in der Regel darin, dass er eine werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert. In diesem Fall ist nicht der Leistungsempf344nger, sondern dessen Schuldner der richtige Beklagte f374r eine Anfechtung wegen unentgeltlicher Zuwendung (BGHZ 41, 298, 302; BGH, Urt. v. 15. Dezember 1982 - VIII ZR 264/81, ZIP 1983, 32; v. 5. Februar 2004 - IX ZR 473/00, ZIP 2004, 917, 918; v. 3. M344rz 2005, aaO) oder f374r Anspr374che aus ungerechtfertigter Bereicherung (BGHZ 70, 389, 396 f). Ist die Forderung des Zuwendungsempf344ngers gegen seinen Schuldner dagegen wertlos, ist die Zuwendung unentgeltlich. Dabei ist es unerheblich, ob der Leistungsempf344nger seinem Schuldner zu einem fr374heren Zeitpunkt eine Leistung erbracht hat. Ma337geblich f374r die Beurteilung der Unentgeltlichkeit ist vielmehr der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs, also des Erhalts der Zahlung (BGHZ 41, 17, 19; BGH, Urt. v. 3. M344rz 2005, aaO). Hat der Zuwen-dungsempf344nger eine Leistung bereits erbracht, kann die Entgeltlichkeit der Zuwendung nur nach dem Wert seiner Forderung bemessen werden. Ist diese im Zeitpunkt der Leistung nicht werthaltig, liegt eine unentgeltliche Zuwendung vor. Der Leistungsempf344nger, der lediglich eine nicht werthaltige Forderung ge-gen seinen Schuldner verliert, ist gegen374ber den Insolvenzgl344ubigern des Schuldners nicht schutzw374rdig, denn er h344tte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen k366nnen (BGH, Urt. v. 3. M344rz 2005, aaO). 11 Ob die Beklagte gegebenenfalls die Wertlosigkeit ihrer Forderung gegen die Schwestergesellschaft kannte, ist unerheblich (vgl. im Einzelnen BGH, Urt. v. 3. M344rz 2005, aaO). 12 - 7 - c) Die Klageabweisung l344sst sich auch nicht damit begr374nden, dass der Kl344ger nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt hat, die Schuldne-rin habe mit der Zahlung keine eigenen wirtschaftlichen Interessen oder Vorteile verfolgt. 13 Hierauf kommt es nicht an. Ma337geblich ist allein das Rechtsverh344ltnis zwischen dem verf374genden Schuldner und dem Zuwendungsempf344nger; nur in diesem Verh344ltnis kann ausgehend von dem Schutzzweck des 247 134 InsO die Unentgeltlichkeit beurteilt werden (BGHZ 141, 96, 101; BGH, Urt. v. 3. M344rz 2005, aaO). Selbst wenn die Schuldnerin im Verh344ltnis zu der Schwestergesell-schaft zur Leistung verpflichtet war oder mit der Leistung eigene wirtschaftliche Interessen verfolgte oder Vorteile erzielte, macht dies den Leistungsempf344nger gegen374ber den Insolvenzgl344ubigern der Schuldnerin nicht schutzw374rdig und l344sst die Unentgeltlichkeit der Leistung im Verh344ltnis zum Empf344nger nicht ent-fallen (BGH, Urt. v. 3. M344rz 2005, aaO). Die Schuldnerin war zur Zahlung ge-gen374ber der Beklagten nicht verpflichtet. Zwischen beiden bestanden unstreitig - von der Zahlung abgesehen - keine Rechtsbeziehungen. 14 4. Das Berufungsgericht wird deshalb zu pr374fen haben, ob die Forderung der Beklagten gegen die Schwestergesellschaft auf Zahlung der Sozialversiche-rungsbeitr344ge f374r November 2002 am 28. Januar 2003 werthaltig war. Die Be-weislast f374r die fehlende Werthaltigkeit dieser Forderung im Zeitpunkt der Be-zahlung durch die Schuldnerin hat der Kl344ger; er hat Beweis daf374r angetreten, dass die Schwestergesellschaft bereits damals zahlungsunf344hig gewesen sei. 15 - 8 - War die Forderung nicht werthaltig, greift die Anfechtung nach 247 134 InsO durch. War sie dagegen werthaltig, scheidet eine Anfechtung nach dieser Vorschrift aus. Auch eine Anfechtung nach anderen Vorschriften ist in diesem Fall nicht gegeben. 247247 130, 131 InsO scheiden aus, weil die Beklagte nicht In-solvenzgl344ubigerin der Schuldnerin war. Die Vorschrift des 247 132 Nr. 1 InsO ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht anwendbar, weil der Kl344ger nicht vorgetragen hat, dass die Schuldnerin zahlungsunf344hig war und die Beklagte dies wusste. Schlie337lich kommt eine Anfechtung nach 247 133 InsO nicht in Be-tracht. Die vorliegende inkongruente Deckung ergibt kein Indiz f374r die Kenntnis der Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin, weil f374r die Be-klagte nach dem Vortrag des Kl344gers kein Anlass bestand, an der Liquidit344t der Schuldnerin zu zweifeln (vgl. BGHZ 157, 242, 251; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. 247 133 Rn. 24). 16 Ganter Kayser Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 26.05.2004 - 74 C 662/04 - LG Augsburg, Entscheidung vom 15.03.2005 - 4 S 2832/04 -
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