BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 84/05 vom 1. April 2008 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck und Gr366ning am 1. April 2008 beschlossen: Die Verg374tung des gerichtlichen Sachverst344ndigen Professor Dr.-Ing. habil. W. H. f374r die Erstellung des schriftlichen Gutachtens wird unter Zur374ckweisung des weitergehenden Antrags auf 11.457,44 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der gerichtliche Sachverst344ndige hat sein mit Schreiben vom 10. Au-gust 2006 in Auftrag gegebenes schriftliches Gutachten zun344chst pauschal mit 32.500,-- 200 zuz374glich Umsatzsteuer abgerechnet. Nachdem der Beklagte dem Honorarvorschlag nicht zugestimmt und die Kl344gerin um Erl344uterung gebeten hat, wie es zu dem vorgeschlagenen Betrag komme, hat der gerichtliche Sach-verst344ndige die Honorarforderung wie folgt aufgeschl374sselt: 1 - 3 - Arbeitskopien 1265 Stk. 207,25 200 Gutachtenkopien 374 Stk. 73,60 200 Leistungshonorar 311 h x 95,00 200 29.545,00 200 Erstellung des Gutachtens 98.000 Anschl344ge 73,50 200 Hilfskr344fte 40 h x 65,00 200 2.600,00 200 Gesamt 32.500,00 200 II. Die vom gerichtlichen Sachverst344ndigen verlangte Verg374tung kann nur in H366he des zuerkannten Betrages festgesetzt werden. 2 1. F374r die Verg374tung des gerichtlichen Sachverst344ndigen ist das Justiz-verg374tungs- und Entsch344digungsgesetz (JVEG; BGBl. I 2004, S. 418, 776) ma337geblich. 3 2. Angesichts des Umfangs des Gutachtenauftrags und unter Ber374ck-sichtigung aller Umst344nde erscheint dem Senat nur ein Zeitaufwand im Umfang von 100 Stunden hinreichend plausibel und 374berzeugend dargelegt; ein dar374ber hinausgehender Aufwand kann daher nicht anerkannt werden. 4 Grunds344tzlich ist allerdings die Arbeitsweise des im Patentnichtigkeits-verfahren beauftragten gerichtlichen Sachverst344ndigen diesem selbst 374berlas-sen, wobei davon auszugehen ist, dass von seinem Gutachten eine eingehende Auseinandersetzung mit der gesch374tzten Erfindung und dem Stand der Technik erwartet wird, nachdem er sich mit der Aufbereitung des Streitstoffs in den Ge-richtsakten vertraut und in den entgegengehaltenen Stand der Technik und die regelm344337ig typisch patentrechtliche Diktion entgegengehaltener Schriften ein-gearbeitet hat. Dem daf374r anzurechnenden Zeitaufwand ist aber dadurch eine Obergrenze gesetzt, dass ein gerichtlicher Sachverst344ndiger, insbesondere ein Hochschullehrer, fachliche Kompetenz gerade auf dem technischen Gebiet be- 5 - 4 - sitzt und besitzen muss, auf das sich die Begutachtung bezieht und f374r das er seine Kompetenz aufgrund der entsprechenden Anfrage des Senats vor der Beauftragung mit dem Gutachten best344tigt hat. Deshalb muss zwischen Fach-kunde und zeitlichem Aufwand eine plausible Proportionalit344t gewahrt sein (Sen.Beschl. v. 25.9.2007 - X ZR 52/05, Tz. 5 f.). 3. Unter Ber374cksichtigung dieser Grunds344tze ergibt sich f374r die Honorar-forderung des gerichtlichen Sachverst344ndigen Folgendes: 6 a) Die Begutachtung bezieht sich auf ein Verfahren zum Herstellen von Formteilen aus im warmen Zustand formbaren Polyolefinen, wobei die Patent-schrift drei Patentanspr374che und 4 Spalten Beschreibung und das Urteil des Bundespatentgerichts 14 Seiten umfassen; f374r eine besondere Schwierigkeit bei der Ermittlung des technischen Gehalts der patentgem344337en Lehre und ihr Verst344ndnis ist von daher nichts zu erkennen. Die Prozessakten weisen keinen besonderen Umfang auf. Auch die 10 Entgegenhaltungen und eine behauptete Vorbenutzung geben weder von der Zahl noch vom Umfang einen Anhaltspunkt f374r die Notwendigkeit eines gr366337eren Aufwandes bei Ermittlung und Erl344uterung des Standes der Technik. 7 Angesichts dieses Umfangs des Gutachtenauftrags ist der f374r die Erstel-lung des Gutachtens geltend gemachte Zeitaufwand von 311 Stunden (bei einer t344glichen Arbeitszeit von 8 Stunden rund 39 Arbeitstage) nicht mehr plausibel. Zwar umfasst das schriftliche Gutachten insgesamt 33 Seiten und nimmt zu den Beweisfragen im Einzelnen Stellung. Ein gr366337erer zeitlicher Aufwand als die bereits genannten 100 Stunden Arbeitszeit kann jedoch angesichts der genann-ten Umst344nde nicht anerkannt werden. 8 - 5 - b) Da die Verg374tung von Sachverst344ndigen im Patentnichtigkeitsverfah-ren nach der Rechtsprechung des Senats nach billigem Ermessen der Hono-rargruppe 10 nach 247 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG zugeordnet werden kann (Sen.Beschl. v. 7.11.2006 - X ZR 138/04, GRUR 2007, 175; Sen.Beschl. v. 15.5.2007 - X ZR 75/05, Tz. 4), ist die Berechnung der Verg374tung des Sachver-st344ndigen - wie von diesem zutreffend geltend gemacht wird - ein Stundensatz von 95 200 zugrundezulegen. Ihm steht daher ein Leistungshonorar in H366he von 9.500,-- 200 zu. 9 c) Diesem Honorar sind die Schreibaufwendungen (247 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG) hinzuzusetzen, die der gerichtliche Sachverst344ndige mit 98.000 Anschl344gen beziffert hat. Dies ergibt den mit der Honorarabrechnung geltend gemachten Betrag von 73,70 200. 10 d) Das Gutachten war in elffacher Ausfertigung einzureichen, so dass bei einem Umfang des Gutachtens von 33 Seiten 330 Kopien zu fertigen waren, die nach 247 7 Abs. 2 JVEG f374r die ersten 50 Seiten mit je 0,50 200 und f374r jede weitere Seite mit 0,15 200 zu verg374ten sind, was zu einem Gesamtbetrag von 54,40 200 f374hrt. 11 e) Die vom gerichtlichen Sachverst344ndigen angesetzten Kosten f374r Ar-beitskopien sind nicht zu verg374ten. Dem Sachverst344ndigen wurden mit dem Gutachtenauftrag die Akten sowie f374r seine Handakten 334berst374cke der Streitpa-tentschrift, des angefochtenen Urteils, des Beweisbeschlusses des Senats, der Entgegenhaltungen einschlie337lich erforderlicher 334bersetzungen sowie der im Gutachtenauftrag genannten Schrifts344tze 374berlassen. 12 f) Kosten f374r Hilfskr344fte k366nnen nicht angesetzt werden, da der Sachver-st344ndige bei seiner Abrechnung die Notwendigkeit der in diesem Zusammen- 13 - 6 - hang geltend gemachten besonderen Kosten nicht hinreichend und plausibel dargelegt hat (247 12 Abs. 1 Nr. 1 JVEG). 14 4. Die Verg374tung des gerichtlichen Sachverst344ndigen berechnet sich da-nach wie folgt: Honorar nach 247 9 JVEG 9.500,00 200 Schreibaufwendungen nach 247 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG 73,70 200 Aufwendungen f374r Kopien nach 247 7 Abs. 2 JVEG 54,40 200 Zusammen 9.626,10 200 zzgl. Umsatzsteuer 1.829,34 200 Gesamt 11.457,44 200 - 7 - Die Erstellung des schriftlichen Gutachtens ist demzufolge mit 11.457,44 200 zu verg374ten. 15 Melullis Scharen Keukenschrijver Meier-Beck Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 25.01.2005 - 4 Ni 47/03 (EU) -
Full & Egal Universal Law Academy