BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 84/06 vom 13. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 13. M344rz 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. M344rz 2006 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 100.080,69 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Einen Obersatz des Inhalts, dass Handlungen des vorl344ufigen schwa-chen Insolvenzverwalters auch dann zu Masseverbindlichkeiten f374hren, wenn er 2 - 3 - ohne Erm344chtigung des Insolvenzgerichts handelt, hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob der schwache vorl344ufi-ge Insolvenzverwalter pers366nlich Schuldner derjenigen Verbindlichkeiten wird, die aus Handlungen entstehen, zu denen ihn das Insolvenzgericht weder allge-mein noch einzeln erm344chtigt hat, insbesondere, ob solche Verbindlichkeiten keine Masseverbindlichkeiten im Sinne des 247 55 Abs. 2 Satz 1 InsO sind, ist nicht entscheidungserheblich. 3 Das Angebot konnte nur dahin verstanden werden, dass es sich an die Schuldnerin, vertreten durch den Beklagten richtete. War der Beklagte zum Ab-schluss eines solchen Vertrages erm344chtigt, wof374r vieles spricht, kam der Ab-tretungsvertrag wirksam mit der Schuldnerin zustande. Anspr374che aus Berei-cherung gegen die Schuldnerin sind sodann Insolvenzforderungen. Hat der Be-klagte das Abtretungsangebot angenommen, ohne hierzu erm344chtigt zu sein, ist ein Abtretungsvertrag nicht zustande gekommen. Bereicherungsanspr374che be-stehen dann ebenfalls nur in der Form von Insolvenzforderungen gegen die Schuldnerin, weil an sie das Geld geflossen ist. 4 Zulassungsgr374nde zu Schadensersatzanspr374chen gegen den Beklagten, sei es aus 247247 60, 61 InsO oder aus 247 179 BGB, macht die Beschwerde nicht geltend. Solche Anspr374che sind auch nicht ersichtlich. 5 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). 6 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Paderborn, Entscheidung vom 22.06.2005 - 4 O 66/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 02.03.2006 - 27 U 140/05 -
Full & Egal Universal Law Academy