BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 84/08 vom 19. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 19. M344rz 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. April 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Streitwert wird auf 275.656,20 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. 1 1. Das angefochtene Urteil l344sst eine Divergenz zu der von der Nichtzu-lassungsbeschwerde angef374hrten Entscheidung (BSG, Urt. v. 5. August 1993 - 2 RU 24/92, NZS 1994, 86) nicht erkennen. Ein mit dieser Entscheidung kolli-dierender Rechtssatz wird von dem Oberlandesgericht nicht aufgestellt. Viel-mehr f374gt sich seine W374rdigung, wonach die Ausbildung eines Gesellen zum Meister eine Weiterbildung darstellt, in die Rechtsprechung des Bundessozial-gerichts ein, das auch die Qualifikation zum Facharzt nicht mehr der Ausbildung eines Arztes zuordnet (BSG, aaO S. 87 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist f374r 2 - 3 - eine an der Interessenlage des Kl344gers orientierte Rechtsfortbildung des 247 90 Abs. 1 SGB VII kein Raum. 2. Da der Begriff der Berufsausbildung nicht f374r alle Rechtsgebiete ein-heitlich, sondern nach dem Sinn des jeweiligen Gesetzes auszulegen ist (BSG, aaO S. 86), kann eine Divergenz nicht aus einem weiteren Verst344ndnis dieses Tatbestandsmerkmals im Rahmen von 247 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c WPflG (BVerwG, Urt. v. 22. August 2007 - 6 C 28/06, NVwZ-RR 2008, 39) hergeleitet werden. 3 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 11.05.2007 - 5 O 359/06 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 24.04.2008 - 4 U 105/07 -
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