BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 84/08 Verk374ndet am: 30. Juni 2010 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SchuldRAnpG 247 23 a Zu den Voraussetzungen einer Teilk374ndigung eines Nutzungsvertrages an einem Erholungsgrundst374ck nach 247 23 a SchuldRAnpG. BGH, Urteil vom 30. Juni 2010 - XII ZR 84/08 - LG Neuruppin AG Oranienburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 30. Juni 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. V351zina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer f374r Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 21. Mai 2008 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Berufung der Kl344ger gegen das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 19. Oktober 2007 wird auf deren Kosten zu-r374ckgewiesen. 2. Die Kl344ger tragen die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten dar374ber, ob die von den Kl344gern gem344337 247 23 a Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG) erkl344rte Teilk374ndigung eines Nutzungsvertrages 374ber ein Erholungsgrundst374ck in Brandenburg wirksam ist. 1 Die Kl344ger, die Eigent374mer des im Grundbuch von B. Bl. 11 einge- tragenen Grundst374cks Gemarkung B. Flur 1, Flurst374ck 10/1 sind, ver- pachteten dieses Grundst374ck in zwei Teilfl344chen. Sie schlossen am 8. Juli 1979 mit den Beklagten einen unbefristeten Pachtvertrag 374ber eine Teilfl344che des 2 - 3 - Grundst374cks von 617,49 qm. Am selben Tag schlossen sie mit dem Vater des Beklagten zu 2 einen unbefristeten Pachtvertrag 374ber die andere Teilfl344che des Grundst374cks von 617,83 qm. Nach 247 8 Abs. 2 der gleich lautenden, vorformu-lierten Vertr344ge erkl344rten sich die Kl344ger bereit, nach dem Tod des P344chters einen Vertrag mit dessen Erben abzuschlie337en, wenn dieser B374rger der DDR ist und das Grundst374ck f374r pers366nliche Erholungsbed374rfnisse nutzt. Der Beklagte zu 2 ist Alleinerbe seines am 15. Juni 1982 gestorbenen Vaters. Er nutzt seitdem das von ihm gepachtete Grundst374ck gemeinsam mit der Beklagten zu 1. 3 Mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 erkl344rten die Kl344ger gest374tzt auf 247 23 a SchuldRAnpG gegen374ber den Beklagten die K374ndigung des mit dem Vater des Beklagten zu 2 abgeschlossenen Pachtvertrages vom 8. Juli 1979 und k374ndigten mit Schriftsatz vom 26. Februar 2007 erneut. Mit der Klage ver-langen sie R344umung und Herausgabe. 4 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344ger hat das Landgericht den Beklagten zu 2 zur Herausgabe und R344umung verur-teilt und die Berufung im 334brigen zur374ckgewiesen. Mit der vom Landgericht zu-gelassenen Revision verfolgt der Beklagte zu 2 seinen Klageabweisungsantrag weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 6 - 4 - I. 7 Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZOV 2008, 155 ver366ffentlicht ist, hat zur Begr374ndung im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 334ber das an den Vater des Beklagten zu 2 verpachtete Grundst374ck sei nach dessen Tod konkludent ein inhaltsgleicher Pachtvertrag zwischen den Kl344gern und dem Beklagten zu 2 abgeschlossen worden. Dieser Vertrag sei jedenfalls durch die K374ndigung der Kl344ger vom 26. Februar 2007 zum 31. Oktober 2007 beendet worden. Denn die Kl344ger seien gem344337 247 23 a Abs. 1 SchuldRAnpG zur Teilk374ndigung berechtigt gewesen. Das Pachtverh344ltnis um-fasse in Bezug auf den Beklagten zu 2 eine Fl344che von 374ber 1.000 qm. Dem stehe nicht entgegen, dass er sein Nutzungsrecht aus zwei Vertr344gen ableite und dass an einem dieser beiden Vertr344ge auch seine Ehefrau, die Beklagte zu 1, als P344chterin beteiligt sei. Entscheidend sei vielmehr die wirtschaftliche Betrachtung des Nutzungsverh344ltnisses 374ber die gesamte Fl344che. Denn der zum Schutz des Eigent374mers eingef374hrte 247 23 a Abs. 1 SchuldRAnpG kn374pfe das Teilk374ndigungsrecht entscheidend an den Umstand, dass ein P344chter sein vertragliches Nutzungsrecht an einer 374berdurchschnittlich gro337en Fl344che aus-374be. Eine einschr344nkende Auslegung dieser Vorschrift dahin, dass bei zusam-menh344ngenden, in getrennten Vertr344gen an einen Vertragspartner verpachteten Grundst374cken, deren Gesamtfl344che 1.000 qm 374bersteige, nur die Gr366337e jedes einzelnen Grundst374cksteils zugrunde gelegt werden d374rfe, sei unter dem Ge-sichtspunkt der Verfassungskonformit344t der Regelung nicht zul344ssig. Mit dem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG sei es nicht vereinbar, den Eigent374mer in den Fristen des 247 23 SchuldRAnpG von der Nutzung eines gro337en Grundst374cks g344nzlich auszuschlie337en, obwohl bei einer Teilk374ndigung eines abtrennbaren Teils dem Nutzer noch eine so gro337e Teilfl344che verbleibe, dass er die bisherige Nutzung ohne unzumutbare Einbu337en fortsetzen k366nne. Der auf der Grundlage - 5 - des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1999 (BVerfG 1 BvR 995/95) mit 247 23 a SchuldRAnpG gefundene Interessenausgleich zwi-schen P344chter und Eigent374mer sei grunds344tzlich nicht davon abh344ngig, aus welcher vertraglichen Konstellation der P344chter sein Nutzungsrecht an einem gro337en Grundst374ck herleite. Die Belastung des Eigentums sei nicht deshalb geringer, weil die Grenze von 1.000 qm erst durch separaten Vertrag 374ber ei-nen zweiten Grundst374cksteil 374berschritten werde. Auch f374hre der Umstand, dass bez374glich der beiden Nutzungsvertr344ge auf P344chterseite nur eine personelle Teilidentit344t bestehe, nicht zu einer Unter-schreitung der in 247 23 a SchuldRAnpG festgelegten Grenze. So wenig die Be-teiligung einer Personenmehrheit auf Nutzerseite Einfluss auf das Erreichen dieser Grenze habe, so wenig f374hre die gemischt gemeinschaftlich/einseitige Nutzung zu einer Anhebung der Grenze. 9 II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand. 10 1. Das Berufungsgericht geht in revisionsrechtlich nicht zu beanstanden-der Weise und von den Parteien nicht angegriffen davon aus, dass zwischen dem Beklagten zu 2 als Alleinerbe seines Vaters und den Kl344gern ein Pachtver-trag mit dem gleichen Inhalt zustande gekommen ist, wie er zwischen seinem Vater und den Kl344gern bestand. 11 2. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht jedoch an, die Kl344ger h344tten den Vertrag wirksam gem344337 247 23 a SchuldRAnpG gek374ndigt. 12 - 6 - Nach 247 23 a Abs. 1 SchuldRAnpG kann der Grundst374ckseigent374mer den Vertrag 374ber ein Nutzungsrecht an einem Erholungs- und Freizeitgrundst374ck, das sich nach dem Vertrag auf eine Fl344che von mindestens 1.000 qm erstreckt, abweichend von 247 23 SchuldRAnpG hinsichtlich einer Teilfl344che k374ndigen, so-weit dem Nutzer mindestens eine Gesamtfl344che von 400 qm verbleibt und der Nutzer die bisherige Nutzung ohne unzumutbare Einbu337en fortsetzen kann. 13 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann 247 23 a Abs. 1 SchuldRAnpG nicht dahin ausgelegt werden, dass die Voraussetzungen f374r eine Teilk374ndigung auch dann vorliegen, wenn - wie hier - zwei Vertr344ge mit nur teilweise identischen Nutzern 374ber zwei aneinandergrenzende Fl344chen, die zu-sammen 1.000 qm erreichen, abgeschlossen worden sind. 14 a) Nach dem Wortlaut des 247 23 a Abs. 1 SchuldRAnpG und seiner 334ber-schrift, die von der K374ndigung einer 223Teilfl344che223 und von einer "Teilk374ndigung" ausgehen, erfasst die Vorschrift nur die F344lle, in denen sich das Nutzungsrecht an einer Fl344che von mindestens 1000 qm aus einem Vertrag ergibt. Danach gilt 247 23 a Abs. 1 SchuldRAnpG in den F344llen, in denen sich ein solches Recht aus mehreren Vertr344gen ergibt, nicht unmittelbar. 15 b) In diesen F344llen ist jedoch 247 23 a SchuldRAnpG analog anwendbar, wenn die Nutzer in den verschiedenen Vertr344gen identisch sind. Insoweit ent-h344lt das Gesetz eine planwidrige Regelungsl374cke und gebietet der Normzweck eine entsprechende Anwendung. 16 aa) Mit der Einf374gung von 247 23 a SchuldRAnpG durch das Gesetz zur 304nderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes vom 17. Mai 2002 (BGBl. I S. 1580) hat der Gesetzgeber den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1999 (BVerfGE 101, 54) umgesetzt. 17 - 7 - Das Bundesverfassungsgericht hat 247 23 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 SchuldRAnpG f374r mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar erkl344rt, soweit er nicht die M366glichkeit vorsieht, bei besonders gro337en Erholungs- und Freizeitgrundst374-cken die Vertr344ge hinsichtlich einer Teilfl344che zu k374ndigen. Es hat u.a. ausge-f374hrt, 247 23 SchuldRAnpG sei im Grundsatz verfassungsrechtlich nicht zu bean-standen. Auch die K374ndigungsbeschr344nkungen nach 247 23 Abs. 2 und 3 SchuldRAnpG br344chten die gegenl344ufigen Interessen von Grundst374ckseigen-t374mern und -nutzern in einen im Wesentlichen gerechten, die Belange der Grundst374ckseigent374mer nicht unangemessen beschr344nkenden Ausgleich. 18 Verfassungsrechtlich keinen Bestand haben k366nne 247 23 SchuldRAnpG allerdings insoweit, als er dem Eigent374mer f374r besonders gro337e Erholungs- und Freizeitgrundst374cke nicht die M366glichkeit einer Teilk374ndigung er366ffne (BVerfGE 101, 54, 84 ff.). Gerade wenn es dem Grundst374ckseigent374mer grunds344tzlich zugemutet werde, im Interesse des Nutzers auf die eigene Nutzung und ander-weitige Verwertung des eigenen Grund und Bodens unter Umst344nden auf Leb-zeiten zu verzichten, sei es verfassungsrechtlich geboten, ihm den Zugang zu einer Nutzung und Verwertung zu erm366glichen, soweit dies ohne nachhaltige Beeintr344chtigung der Nutzerinteressen oder von Gemeinwohlbelangen gesche-hen k366nne. Das sei bei dem Nutzer 374berlassenen gro337en Grundst374cken der Fall, wenn Teile des Grundst374cks abtrennbar und die verbleibende Grund-st374cksfl344che immer noch so gro337 sei, dass der Nutzer auf ihr die bisherige Nut-zung ohne unzumutbare Einbu337en fortsetzen k366nne. Auch nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik habe bei gro337en Erholungsgrundst374cken und einem nur f374r eine Teilfl344che gegebenen Nutzungsbedarf des Eigent374mers die M366glichkeit einer Grundst374cksteilung und einer entsprechenden 304nderung des Nutzungsvertrags gem344337 247 78 ZGB bestanden (OG NJ 1983, 507). Es sei kein Grund erkennbar, der es rechtfertigen k366nne, unter der Geltung des Art. 14 19 - 8 - GG und des Gebots eines gerechten und angemessenen Interessenausgleichs eine andere Bewertung der Belange vorzunehmen. 20 bb) Mit 247 23 a SchuldRAnpG wollte der Gesetzgeber diesen vom Bun-desverfassungsgericht geforderten Interessenausgleich herstellen. Den Fall, dass der Eigent374mer einer mindestens 1.000 qm gro337en Grundst374cksfl344che diese in mehrere Fl344chen aufteilt und in mehreren Vertr344gen demselben Nutzer 374berl344sst, hat der Gesetzgeber nicht bedacht. Dieser Sachverhalt, bei dem der Nutzer aus mehreren selbst344ndigen Vertr344gen die gleichen Nutzungsrechte an einer Gesamtfl344che von mindestens 1.000 qm herleitet, ist im Ergebnis dem Sachverhalt gleichzustellen, den 247 23 a SchuldRAnpG regelt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei einer Interessenabw344gung, bei der er sich von den gleichen Grunds344tzen h344tte leiten lassen wie beim Erlass des 247 23 a SchuldRAnpG, zu dem gleichen Abw344gungsergebnis gelangt w344re. 21 c) Das gilt allerdings nicht f374r den Fall, dass keine Personenidentit344t zwi-schen den Nutzern der beiden verpachteten Teilfl344chen besteht, sondern ein Nutzer - wie hier der Beklagte zu 2 - aus mehreren Vertr344gen unterschiedliche Nutzungsrechte an den verschiedenen Teilfl344chen hat. In diesen F344llen fehlt es an einer Vergleichbarkeit mit dem in 247 23 a SchuldRAnpG geregelten Sachver-halt. Auch gebieten Normzweck und Interessenlage dann keine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift. 22 247 23 a SchuldRAnpG bezweckt den Interessenausgleich zwischen dem Eigent374mer eines besonders gro337en Erholungsgrundst374cks und dem Nutzer eines solchen Grundst374cks. Dem Nutzer soll ein Teil des Grundst374cks genom-men werden k366nnen, wenn die verbleibende Grundst374cksfl344che ihm die Fort-setzung der bisherigen Nutzung ohne unzumutbare Einbu337en erm366glicht 23 - 9 - (BVerfGE 101, 54, 85). Wird dem Nutzer - wie hier dem Beklagten zu 2 - die Teilfl344che gek374ndigt, an der ihm das alleinige Nutzungsrecht zusteht und ver-bleibt ihm danach noch eine Teilfl344che, die er nur gemeinsam mit einem Dritten nutzen darf, so wird sein bisheriges alleiniges Nutzungsrecht an der einen Teil-fl344che nicht eingeschr344nkt, es wird vielmehr beendet. Der Nutzer kann insoweit die bisherige Nutzung nicht fortsetzen. Sein durch das Nutzungsrecht des Drit-ten beschr344nktes Nutzungsrecht an der anderen Teilfl344che kann diesen Verlust nicht aufwiegen. Eine solche Aufgabe des durch 247 23 SchuldRAnpG gew344hrleisteten Be-standsschutzes des Nutzers ist zugunsten des R374ckerlangungsinteresses des Eigent374mers verfassungsrechtlich nicht geboten. Nur in den F344llen, in denen der Nutzer an einer Gesamtfl344che von mindestens 1.000 qm ein gleichartiges Nutzungsrecht hat und nach Abtrennung einer Teilfl344che die verbleibende Fl344-che immer noch so gro337 ist, dass er auf ihr die bisherige Nutzung ohne unzu-mutbare Einbu337en fortsetzen kann, verlangen Art. 14 GG und das Gebot eines gerechten und angemessenen Interessenausgleichs, dem Eigent374mer die M366g-lichkeit einer Teilk374ndigung einzur344umen (BVerfGE 101, 54, 85). III. Da den Kl344gern somit kein Teilk374ndigungsrecht bez374glich des mit dem Beklagten zu 2 allein bestehenden Nutzungsvertrages zusteht, war das Beru- 24 - 10 - fungsurteil aufzuheben, soweit es den Beklagten zu 2 zur R344umung und Her-ausgabe verurteilt hat und die Berufung auch insoweit zur374ckzuweisen. Hahne Weber-Monecke V351zina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG Oranienburg, Entscheidung vom 19.10.2007 - 24 C 15/07 - LG Neuruppin, Entscheidung vom 21.05.2008 - 4 S 194/07 -
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