BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 84/09 vom 21. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 21. Oktober 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. April 2009 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 22.989,83 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Beklagte hat nach den von der Recht-sprechung des Senats hierzu entwickelten Grunds344tzen ein insolvenz- und an-fechtungsfestes Pf344ndungspfandrecht an den Ablaufleistungen der seit dem Jahre 1995 beitragsfrei gestellten Lebensversicherungen erworben. Mit der Pf344ndung k374nftiger Mietanspr374che (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 17. September 2009 1 - 3 - - IX ZR 106/08, BGHZ 182, 264 Rn. 14) ist der vorliegende Fall nicht vergleich-bar. Die Verrechnung verst366337t deshalb nicht gegen 247 91 Abs. 1 InsO. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde angef374hrte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur 334bertragung des unwiderruflichen Bezugsrechts an einer Lebensversicherung (BFHE 189, 543) befasst sich mit dem Zeitpunkt, in dem bei dem Empf344nger eine durch Schenkung veranlasste Bereicherung im Sinne des Schenkungssteuerrechts eingetreten ist. Daraus l344sst sich f374r den vorliegenden Fall nichts entnehmen. 2 Von einer weitergehenden Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Vor-aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 3 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG L374neburg, Entscheidung vom 14.10.2008 - 5 O 103/08 - OLG Celle, Entscheidung vom 02.04.2009 - 8 U 206/08 -
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