BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 84/10 vom 14. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin M366hring am 14. April 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 14. April 2010 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Streitwert wird auf 186.671,82 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1 1. Im Hinblick auf den von dem Berufungsgericht angenommenen Man-datsinhalt liegt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor. 2 a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Antr344ge und Ausf374h-rungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Grunds344tzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erw344gung gezogen hat. Es ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgr374nden aus-dr374cklich zu befassen. Damit sich ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG fest-stellen l344sst, m374ssen demnach besondere Umst344nde deutlich gemacht werden, 3 - 3 - die zweifelsfrei darauf schlie337en lassen, dass tats344chliches Vorbringen eines Beteiligten entweder 374berhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Ent-scheidung nicht erwogen worden ist (BGH, Beschluss vom 27. M344rz 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300 mwN). Derartige Umst344nde sind hier nicht ersichtlich. b) Im 334brigen hat ein Rechtsanwalt die Interessen des Mandanten auch im Rahmen von Vergleichsbem374hungen umfassend und nach allen Richtungen wahrzunehmen und ihn vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren (BGH, Urteil vom 13. April 2000 - IX ZR 372/98, WM 2000, 1353, 1354 f). Deswegen war der Beklagte gehalten, zur Sicherung der Rechte des Kl344gers dessen Mitgesell-schafterin im Blick auf das Andienungsrecht rechtzeitig wirksam in Verzug zu setzen. Ein solches Vorgehen konnte durchaus geeignet sein, bei den weiteren Vergleichsgespr344chen die Durchsetzung der wirtschaftlichen Ziele des Kl344gers zu f366rdern. 4 2. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Kausalit344t der Pflichtver-letzung f374r den eingetretenen Schaden geben keinen Anlass zur Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). 5 Der Kl344ger hat sich ausdr374cklich darauf berufen, dass er den sich bei einer wirksamen Aus374bung des Andienungsrechts ergebenden Abfindungsbe-trag gegen die Mitgesellschafterin gerichtlich geltend gemacht h344tte. Die An-nahme des Berufungsgerichts, der Kl344ger w344re nicht aufgrund einer mit seiner Mitgesellschafterin erzielten 334bereinkunft gehindert gewesen, den Abfindungs-betrag zu verfolgen, steht in Einklang mit den tatbestandlichen Feststellungen (247 314 ZPO) des Landgerichts. Dieses ist ausweislich seines Tatbestandes le- 6 - 4 - diglich von einer am 15. Dezember 2005 erzielten vorl344ufigen Einigung ausge-gangen, die noch einer vertraglichen Umsetzung bedurfte. 3. Soweit das Berufungsgericht das Schreiben der Haftpflichtversiche-rung des Beklagten vom 25. September 2007 als konstitutives Schuldaner-kenntnis eingestuft hat, handelt es sich um eine tatrichterliche Auslegung, die keinen Anlass f374r eine Revisionszulassung gibt. 7 Kayser Gehrlein Fischer Grupp M366hring Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 24.04.2009 - 1 O 350/08 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 14.04.2010 - I-15 U 196/09 -
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