BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 84/11 Verkündet am: 26. Juni 2012 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in de r Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X . Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündlic he Verhan d- lung vom 26. Juni 2012 durch den Richter Keukenschrijver, die Richter in Mü h- lens und die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Bacher für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 4. Mai 2011 verkündete Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats ) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 1 066 690 (Streitp a- tents), das ein Verfahren zur Steuerung wenigstens eines mit einer Steu e- rungseinrichtung verbundenen elektrischen Verbrauchers sowie eine entspr e- chende Schaltungsanordnung betrifft. Das Streitpatent umfasst 36 Patentan - sprüche. Patentanspruch 1 betrifft das Verfahren zur Steuerung von elektr i- schen Verbrauchern; Patentanspruch 18 betrifft die entsprechende Schaltung s- 1 - 3 - anordnung. Die Patentansprüche 1 und 18 lauten in der Verfahrenssprache Deutsch: "1. Verfahren zur Steuerung von mit einer Steuerungseinric h- tung (1) über elektrische Versorgungsleitungen (2) verbu n- denen, elektrische n Verbrauchern (3, 4, 5, 6 ), von denen mehrere parallel z u den Versorgungsleitungen (2) verschaltet sind und wobei ein Steuersignal über die elektrischen Ve r- sorgungsleitungen (2) an die elektrischen Verbraucher (3, 4, 5, 6) übertragen wird, dadurch gekenn zeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (1) zur Kodierung des Ste u- ersignals eine an den elektrischen Verbraucher (3, 4, 5, 6) über die elektrische Versorgungsleitungen (2) übertragene Versorgungsspannung (U 0 ) modifiziert und die Steuerung s- einrichtung (1) jeden Verbraucher (3, 4, 5, 6) über eine ve r- braucherspezifische Adresse anspricht und steuert. 18. Schaltungsanordnung (23) mit einer Steuerungseinrichtung (1) und mit dieser über Versorgungsspannungsleitungen (2) verbundenen elektrischen Verbrauchern ( 3, 4, 5, 6), von d e- nen eine Mehrzahl zu den Versorgungsspannungsleitungen (2) parallel verschaltet sind, wobei die Versorgungsspannu n- gen zur Übertragung eines Steuersignals zwischen Steu e- rungseinrichtung (1) und elektrischen Verbraucher (3, 4, 5, 6) veränd erbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest der Steuerungseinrichtung (1) wenigstens - 4 - ein Spannungsabfallbauelement (10) und/oder eine Schal t- einrichtung (18) zur zeitweisen Änderung eines Maximalwe r- tes (U max ) der Versorgungsspannung (U 0 ) und/oder zu r zei t- weisen Unterbrechung der Versorgungsspannung zugeor d- net ist, wobei jedem Verbraucher (3, 4, 5, 6) eine verbra u- cherspezifische Adresse zugeordnet ist." Mit ihrer N ichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei im Umfang der angegriffenen Patentansprüche 1 bis 14 sowie 18 bis 34 nicht patentfähig. Zudem sei Patentanspruch 11 in sich wide r- sprüchlich, stünden die Patentansprüche 13 und 31 jeweils im Widerspruch zu Patentanspruch 1 und seien die Patentansprüche 14 und 33 unklar. Die Beklagte hat das Streitpatent in einer beschränkten Fassung der P a- tentansprüche 1 und 18 verteidigt . Das P atentgericht hat das Streitpatent im angegriffenen Umfang für nic h- tig erklärt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagt en, mit der diese weite r- hin das Streitpatent in der Fassung de s in erster Instanz gestellten Antrag s ve r- teidigt . Danach soll Patentanspruch 1 wie folgt lauten : " Verfahren zur Steuerung von mit einer Steuerungseinrichtung (1) über elektrische Versorgung sleitung(en) (2) verbundenen No t- leuchten, Sicherheitsleuchten oder Rettungsweganzeigeleuchten 2 3 4 5 6 - 5 - als elektrischen Verbrauchern (3, 4, 5, 6), von denen mehrere p a- rallel zu den Versorgungsleitungen (2) verschaltet sind und wobei ein Steuersignal über die elektr ischen Versorgungsleitungen (2) an die elektrischen Verbraucher (3, 4, 5, 6) übertragen wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (1) zur Kodierung des Steuersi g- nals eine an den elektrischen Verbraucher (3, 4, 5, 6) über die elektrisch en Versorgungsleitungen übertragene Wechselspannung als Versorgungsspannung (U 0 ) modifiziert und die Steuerungsei n- richtung (1) jeden Verbraucher (3, 4, 5, 6) über eine verbrauche r- spezifische Adresse anspricht und steuert, wobei zur Modifizi e- rung der übertr agenen Versorgungsspan nung (U 0 ) diese durch die Steuerungseinrichtung (1) für eine bestimmte Zeitdauer in ihrem Maximalwert (U max ) verändert und/oder unterbrochen wird und/oder Halbwellen der Versorgungsspannung an den elektr i- schen Verbraucher durch die St euerungseinrichtung übermittelt werden, und wobei zur Kodierung des Steuersignals die Maxima l- wertänderung und/oder die Unterbrechung der Versorgungsspa n- nung mehrmals, wenigstens zweimal, hintereinander erfolgt." Patentanspruch 18 soll folgenden Wortlaut erhalten: "Schaltungsanordnung (23) mit einer Steuerungseinrichtung (1) und mit dieser über Versorgungsspannungsleitungen (2) verbu n- denen Notleuchten, Sicherheitsleuchten oder Rettungsweganze i- geleuchten als elektrischen Verbrauchern (3, 4, 5, 6), von den en eine Mehrzahl zu den Versorgungsspannungsleitungen (2) parallel verschaltet sind, wobei die Versorgungsspannung eine Wechse l- 7 - 6 - spannung ist und zur Übertragung eines Steuersignals zwischen Steuerungseinrichtung (1) und elektrischen Verbrauchern (3, 4, 5, 6 ) veränderbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest der Steuerungseinrichtung (1) wenigstens ein Spannungsabfallbauelement (10) und/oder eine Schalteinrichtung (18) zur zeitweisen und mehrmaligen Änderung eines Maxima l- wertes (U max ) der Versorgungss pannung (U 0 ) und/oder zur zei t- weisen und mehrmaligen Unterbrechung der Versorgungsspa n- nung zugeordnet ist, wobei jedem Verbraucher (3, 4, 5, 6) eine verbraucherspezifische Adresse zugeordnet ist." Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entschei dungsgründe: Die Berufung hat keinen Erfolg. I. Gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen keine Bedenken. Die Berufung kann sich auch nach neuem Verfahrensrecht darauf beschränken, die Patentfähigkeit abweichend von der Beurteilung durch das P atentgericht zu bew erten. Darin ist im Sinne des § 112 Abs. 3 Nr. 2 PatG i.d.F. des Gesetzes zur Vereinfachung und Modernis ierung des Patentrechts vom 31. Ju li 2009 (BGBl. I S. 2521) die Erklärung enthalten, dass die Rechtsverletzung in einer fehlerhaften Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen (hier Art. 54 ff ., 138 EPÜ, Art. II § 6 IntPatÜbkG ) liege. Die Berufungsbegründung muss allerdings 8 9 10 - 7 - erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die B e- r u fungsklägerin die Ausführungen des Patent gerichts zur Patentfähigkeit für unrichtig hält (BGH, Urt eil v om 4. Februar 2010 Xa ZR 4/07, GRUR 2010, 660, 661 Glasflaschenanalysesystem; BGH, Urteil v om 21. Juni 2006 I ZR 121/03, GRUR 2006, 429, 432 Schlank - Kapseln). Dies ist hier der Fall. Die se Gründe sind nachfolgend unter IV 1 w iedergegeben. II. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Steuerung wenigstens e i- nes mit einer Steuerungseinrichtung verbundene n elektrischen Verbrauchers und eine entsprechende Schaltungsanordnung, wobei ein Steu ersignal über die elektrischen Versorgungsleitungen an den elektrischen Verbraucher übertragen wird. Die Streitpatentschrift schilde r t eingangs das aus der europäischen P a- ten tschrift 557 256 bekannte Verfahren und die dort angegebene Schaltung s- anordnun g. Dabei sei eine Kontroll und Verarbeitungsstation mit einem Stro m- netz als Versorgungsleitung verbunden. Über das Stromnetz würden entspr e- chende Signale an Anwesenheitserfassungssensoren als Verbraucher übermi t- telt und von diesen empfangen. Zur Übermittl ung der Signale würden diese dem in den Versorgungsleitungen fließenden Wechselstrom überlagert. Die Streitpatentschrift kritisiert an dieser Lösung, dass sie einen relativ hohen und kostenintensiven Schaltungsaufwand verursache. Außerdem sei die Art und A nzahl der an die speisende Spannung angeschlossenen Verbraucher eine zu beachtende Einflussgröße bezüglich der Qualität und Sicherheit der Daten und Signalübertragung. Ferner träten weitere Beeinflussungen der Nutzsignale durch andere System e auf, die ebe nfalls mittels Hochfrequenzdaten über die Versorgungsleitungen übertrügen , wie Rundsteueranlagen und Babyruf. Zudem sei ein Nutz signal nach wenigen hundert Metern nicht mehr vorhanden. Bei a n- 11 12 - 8 - deren im Stand der Technik bekannten Verfahren und Schaltungsanor dnungen sei nachteilig, dass separate ein oder mehradrige Datenleitungen zusätzlich verlegt werden müssten, wodurch entsprechende Kosten verursacht würden. Bei wiederum anderen Ausführungsformen könne nicht zwischen verschied e- nen Verbrauchern der gleichen Art oder zwischen verschiedenen Verbrauchern mit dem gleichen Detektor oder Decoder unterschieden werden. Das Streitpatent will vor diesem Hintergrund ein Verfahren und eine Schaltungsanordnung angeben, die bei vereinfachtem Aufbau und geringen Kosten eine Daten oder Signalübermittlung in sicherer und einfacher Weise auch üb er große Entfernungen ermöglichen . Dies soll dadurch erreicht werden, dass die Steuerungseinrichtung zur K odierung des Steuersignals eine an den elektrischen Verbraucher über d ie elektrischen Versorgungsleitungen übertragene Versorgungsspannung modif i- ziert. Die Versorgungsspannung wird dadurch direkt beeinflusst, dass deren Maximalwert verändert wird, indem beispielsweise ein Spannungsabfallbauteil zu oder abgeschaltet wird. Du rch die direkte Beeinflussu ng der Versorgung s- spannung zur K odierung von Daten ohne zusätzliche Datenleitungen zu den Verbrauchern oder Überlagerung hoch oder niederfrequenter Signalspannu n- gen würden das Verfahren und die Schaltungsanordnung vereinfacht un d gleichzeitig se i die Realisierung einfacher und kos tengünstiger. Das Patentgericht hat Patentanspruch 1 in seiner verteidigten Fassung (die Ergänzungen gegenüber der erteilten Fassung fett) wie folgt ge glieder t : M1 Die Verbraucher sind über elektris che Versorgungsleitu n- gen (2) mit einer Steuerungseinrichtung (1) verbunden, 13 14 15 - 9 - M1.1 die Verbraucher sind Notleuchten, Sicherheitsleuchten oder Rettungsweganzeigeleuchten, M2 mehrere Verbraucher sind parallel zu den Versorgungsle i- tungen (2) verschaltet, M3 ein Steuersignal wird über die elektrischen Versorgungsle i- tungen (2) an die elektrischen Verbraucher übertragen, M4 die Steuerungseinrichtung (1) modifiziert eine an den Ve r- braucher (3, 4, 5, 6) zur Kodierung des Steuersignals über die elektrischen Versorgung sleitungen (2) übertragene Ve r- sorgungsspannung (U 0 ), M4.1 die Versorgungsspannung ist eine Wechselspannung und M5 die Steuerungseinrichtung (1) spricht jeden Verbraucher (3, 4, 5, 6) über eine verbraucherspezifische Adresse an und steuert jeden Verbraucher , M6 zur Modifizierung der übertragenen Versorgungsspa n- nung (U 0 ) wird diese durch die Steuerungseinrichtung (1) für eine bestimmte Zeitdauer in ihrem Maximalwert (U max ) verändert und/oder unterbrochen und/oder we r- den Halbwellen der Versorgungsspannung an d en elektrischen Verbraucher durch die Steuerungseinric h- tung übermittelt und M7 zur Kodierung des Steuersignals erfolgt die Maxima l- wertänderung und/oder die Unterbrechung der Verso r- gungsspannung mehrmals, wenigstens zweimal, hi n- tereinander. - 10 - III. Das Patentge richt hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht neu; die deutsche Patentschrift 196 03 680 C1 (E2) nehme die Lehre des Streitpatents vorweg. Sie betreffe ein Verfahren zum Schalten und Steuern der Leistu ngsau f- nahme von Verbrauchern, die über elektrische Versorgungsleitungen mit einer Steuereinrichtung verbunden seien. Ausdrücklich werde als möglicher Anwe n- dungsfall au ch eine Notbeleuchtung genannt. Mehrere Verbraucher seien para l- lel zu den Versorgungsleit ungen verschaltet, wobei ein Steuersignal über die elektrischen Versorgungsleitungen an die elektrischen Verbraucher übertragen werde. Die Steuerungseinrichtung modifiziere hierzu eine an den Verbraucher über die elektrischen Versorgungsleitungen übertrage ne Versorgungsspannung zur Kodierung des Steuersignals, wobei es sich bei der Versorgungsspannung um eine Wechselspannung handele. Die Steuerungseinrichtung spreche jeden Verbraucher über eine verbraucherspezifische Adresse an und steuere jeden einzelnen V erbraucher. Einer einzigen (Voll - ) Schwingung der Wechselspa n- nung durch den Kodierer werde die Information zur Auswahl und zum Schalten von mindestens einem der Verbraucher aufgeprägt. Zur Kodierung der Adresse des zu steuernden Verbrauchers werde zunächst die Phase der einen Halbwe l- le angeschnitten, wobei die Zeitdauer des Phasenanschnitts die Information bezüglich der Adresse und des Verbrauchers enthalte. Zur weiteren Kodierung des Steuersignals werde sodann zur Steuerung der Leistungsaufnahme des Verbrau chers die Phase der anderen Halbwelle der einen Schwingung ang e- schnitten, wobei die Zeitdauer dieses Phasenanschnitts die Information bezü g- lich der Leistungsaufnahme des Verbrauchers enthalte. Damit seien alle Mer k- male des Patentanspruchs 1 in der E2 vorwe ggenommen. Der nebengeordnete Patentanspruch 18 enthalte die Formulierung der in Patentanspruch 1 als Ve r- fahrensanspruch nieder ge legten Lehre in Form eines Vorrichtungsanspruchs. 16 17 - 11 - Auch er sei daher nicht neu. Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 14 und 19 bis 34 sei ein eigenständiger erfinderischer Gehalt weder geltend gemacht noch ersichtlich. IV. Dies hält der Überprüfung stand. 1. Die Beklagte macht mit ihrer Berufung geltend, die Lehre des Strei t- patents werde in der E2 insofern nicht vorweggenommen , als die dort genan n- ten Lampen (10) keine Notleuchten sein könnten. Zwar werde in der Beschre i- bung Spalte 2 Zeilen 60 f. darauf verwiesen, dass eine Voreinstellung abger u- fen werden bzw. auf eine Notbeleuchtung umgeschaltet werden könne. Alle r- dings sei nic ht ausgeführt, was unter einer solchen Notbeleuchtung zu verst e- hen sei und in welcher Weise eine Umschaltung erfolge. Ein Notlichtsystem unterliege besonderen Anforderungen, es seien elektrotechnische , baurechtl i- che und lichttechnische Vorschriften zu beac hten. Für ein solches Notlichtsy s- tem dürfe ein Schalter, wie er in Spalte 3 Z eile 48 f. der E2 beschrieben sei, nicht realisiert werden. An mehreren Stellen der E2 werde betont, dass entsprechende Inform a- tionen einer einzigen Schwingung der Wechselspan nung durch den Kodierer aufgeprägt w ü rden. Es werde in der E2 nicht beschrieben, dass zur entspr e- chenden Kodierung des Steuersignals eine Modifizierung der Versorgung der Spannung mehrmals bzw. wenigstens zweimal hintereinander erfolge. 2. Mit diesen A ngriffen hat die Berufung keinen Erfolg . a) Das Patentgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass in der E2 ( Sp . 3 Z. 60 bis 62 ) ausdrücklich das Umschalten auf eine Notbeleuchtung als 18 19 20 21 22 - 12 - möglicher Anwendungsfall des dort beschriebenen Verfahrens genannt wird. Es kommt nicht darauf an, dass diese Notbeleuchtung bestimmten baurechtlichen und lichttechnischen Vorschriften entspricht. Entscheidend ist viel mehr die in der E2 enthaltene O ffenbar ung , dass das selektive Schalten und Steuern der Verbraucher (Leuc hten) auch dazu verwendet werden kann, auf eine wie auch immer ausgestaltete Notbeleuchtung umzuschalten. Ob diese Notbeleuchtung den weiteren aus unterschiedlichen Gründen an sie zu stellenden Anforderu n- gen genügt, ist damit nicht ausgesagt. Wie im Einzel nen eine Notbeleuchtung auszugestalten ist, damit sie solchen Vorgaben entspricht , gibt auch das Strei t- patent nicht an. b) Soweit die Beklagte weiter vor trägt , das Streitpatent unterscheide zwischen einem Steuersignal und einer Adresse für den Verbrauc her , hat d as Patentgericht zu Recht auf Absatz 22 der Beschreibung verwiesen, in dem au s- geführt wird , dass d ie entsprechende verbraucherspezifische Adresse in dem Steuersignal enthalten sei , so dass der ausgewählte Verbraucher beispielswe i- se mittels eines H ilfsmoduls seine Auswahl erkenne und entsprechend rea gi e- re. Dies stellt nicht, wie die Beklagte meint, eine weitere Möglichkeit der Adre s- sierung verglichen mit der in Absatz 20 beschriebenen Möglichkeit dar. Vie l- mehr gibt Absatz 20 der Beschreibung allgem ein an, dass, um bei einer Meh r- zahl von Verbrauchern einen bestimmten Verbraucher zu steuern oder zu überwachen, jedem Verbraucher eine verbraucherspezifische Adresse zug e- ordnet sein kann. Diese verbraucherspezifische Adresse ist nach Absatz 22 in dem Steu ersignal enthalten. Demgegenüber ist in Absatz 23 als alternative L ö- sung die Zuordnung eines Zeitfensters offenbart. Jede d iese r beiden Lösung s- möglichkeiten ist von Patentanspruch 1 des Streitpatents umfasst. Das Paten t- gericht ist deshalb zu Recht davon au sgegangen, dass es an der Patentfähi g- 23 - 13 - keit fehlt, wenn eine der beiden Lösungsmöglichkeiten durch den Stand der Technik vorweggenommen oder nahegelegt ist. Die in Absatz 22 der Beschreibung des Streitpatents dargestellte Lösung ist bereits in der E2 bes chrieben . Dort ist dargestellt, dass zur Übertragung der Daten einer einzigen Schwingung mit zwei Halbwellen der Wechselspannung die Information aufgeprägt wird, welche Lampe geschaltet bzw. gedimmt we r- den soll. Vom Dekodierer der betreffenden Lampe werde erkannt, dass diese angesprochen sei und auch die Informationen aus dem Phasenanschnitt der zweiten Halbwelle ausgewertet (Sp. 3 Z. 12 bis 15, 29 bis 33) . Dies bedeutet, dass beide Phasen an schnitte ein Steuersignal für die Verbraucher bilden, durch das ein erseits der zuständige Verbraucher selektiert wird und andererseits se i- ne Eigenschaft in der gewünschten Weise eingestellt wird. Da die Beklagte weitere Rügen gegen die Entscheidung des Patentg e- richts nicht erhoben hat, war ihre Berufung insgesamt zurü ckzuweisen. 24 25 - 14 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO. Keukenschrijver Mühlens Gröning Grabinski Bacher Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 04.05.2011 - 5 Ni 11/10 (EU) - 26
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