BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 84/11 vom 26 . Januar 201 2 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Ric h terin M öhring am 26 . Januar 201 2 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 51.815,52 Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Zu Unrecht rügt die Beschwerde im Blick auf die Pfändbarkeit eine r vermeintliche n Versicherungsforderung der in dem Vorprozess unterlege nen T . GmbH (nachfolgend: T . ) über 30.000 103 Abs. 1 GG. Der Kläger hat im Berufungsrechtszug - ohne Beweisangebot - geltend gemacht, Rechtsanwalt B . habe ausweislich seine r mün d- lichen Erklärung vor dem Landgericht gewusst, dass der T . zum Stichtag des 1. Oktobers 2005 ein Anspruch auf Zahlung von 30.000 ö- 1 2 3 - 3 - genshaftpflichtvers icherung zugestanden habe . Tatsächlich hat Rechtsanwalt B . im Rahmen seiner Anhörung vor dem Landgericht g e- äußert, er könne nicht bestätigen, dass die Versicherungssumme geleistet wo r- den sei, sondern er habe lediglich von dem Geschäftsführer M . die Inform a- tion erhalten, dass die Versicherung sich zu einer Zahlung bereit gezeigt habe. Die davon abweichende Darstellung des Klägers hat die Beklagte im Ber u- fungsrechtszug ausdrücklich bestritten. Bei dieser Sachlage war nicht etwa u n- streitig, dass die Beklagte Kenntnis von einem zum 1. Oktober 2005 pfändbaren Betrag hatte. Vor diesem Hintergrund ist die tatsächliche Würdigung des Obe r- landesgerichts nicht zu beanstanden. 2. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass eine Pfändung in das Ko nto der T . "nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit" zur Erzielung eines Mindestbetrags geführt h ätte, ist es ersichtlich von dem hier anzuwe n- denden Beweismaß des § 287 ZPO ausgegangen. Seine weitere Würdigung bewegt sich, ohne dass Anlass für eine R evisionszulassung besteht, innerhalb des tatrichterlichen Ermessens. 3. Im Blick auf die Rechtsauffassung des Klägers , ein Rechtsanwalt sei regelmäßig gehalten, vorsorglich die Pfändung von Forderungen einer GmbH gegen das Finanzamt und ihren Gesellsch after/Geschäftsführer zu veranlassen, wird ein Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargelegt. Gleiches gilt für die Annahme einer Beweiserleichterung zu Gunsten des Mandanten für den Sch a- densnachweis in Fällen, in denen der Rechtsanwalt es versäumt hat, ei nen A n- trag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen den Schuldner des Mandanten zu stellen. 4 5 - 4 - 4. Zu Unrecht beruft sich die Beschwerde darauf, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung, der Geschäftsführer der T . hätte eingeleitete Vo llstreckungsmaßnahmen durch einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzve r- fahrens über das Vermögen der Gesellschaft vereitelt, wegen des insoweit von der Beklagten geltend gemachten Einwand s des rechtmäßigen Alternativverha l- tens die Beweislast verkannt. Die Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten betrifft den von dem Schädiger zu beweisenden Einwand, der Schaden wäre auch bei rechtmäß i- gem Verhalten entstanden (BGH, Urt eil vom 5. Mai 2011 - IX ZR 144/ 10, WM 2011, 1420 Rn. 47). Darum geht es vorliegen d indessen nicht. Das Berufung s- gericht hat nämlich schon nicht feststellen können, dass das haftungsbegrü n- dende Fehlverhalten der Beklagten die geltend gemachte Vermögensmind e- rung tatsächlich verursacht hat. Ein Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versi cherung hätte den Schadenseintritt nur verhindert, wenn der Geschäftsfü h- rer der T . Vermögenswerte offenbart hätte und der Kläger darauf hätte z u- greifen können. Konnte der Geschäftsführer trotz einer Offenbarung de n Zugriff auf Vermögenswerte - sei es d urch ein Beiseiteschaffen, sei es durch die Ve r- wendung für andere Zwecke, sei es, wie hier, durch die Stellung eines Inso l- venzantrags - verhindern , fehlt es an einem Schaden. 6 7 - 5 - 6. Soweit der Kläger eine Insolvenz reife der T . in Zweifel stellt , ist der Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG nicht berührt. Insoweit handelt es sich um eine tatrichterliche Beweiswürdigung, die keinen Anlass für ein Eingreifen des Revisionsgerichts bietet. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG H eidelberg, Entscheidung vom 23.09.2009 - 1 O 144/07 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.05.2011 - 19 U 262/09 - 8
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