ECLI:DE:BGH:2016:210116UIXZR84.13.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 84/13 Verkündet am: 21. Januar 2016 Preuß Justizangestellte als Urkund sbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1 Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können auch dann unter dem Gesichtspunkt der erkannten drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schu ldners zu bejahen sein, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der angefocht e- nen Handlung noch uneingeschränkt zahlungsfähig ist, aber bereits feststeht, - 2 - dass Fördermittel, von denen eine kostendeckende Geschäftstätigkeit abhängt, alsbald nicht mehr g e währt werde n. BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - IX ZR 84/13 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt/Main Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu ng vom 3. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Pro f. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2013 au f- gehoben. Die Berufung der B eklagten gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. April 2012 wird z u- rückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 29. September 2006 am 1. Januar 2007 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der N . G mbH & Co. KG, einer Kapitala n- lagegesellschaft in der Form eines gesc hlossenen Immobilienfonds (fortan: Schuldnerin). Gegenstand des Unternehme ns der Schuldnerin war die Erric h- tung und Unterhaltung von Wohn - und Geschäftshäusern im Bereich des sozi a- len Wohnungsbaus in Berlin. Das Geschäftsmodell der Schuldnerin beruhte dara uf, dass die Differenz zwischen den durch die Mieten erzielbaren Einna h- men und den höheren Kosten durch Fördermittel des Landes Berlin ausgegl i- chen wurde. Die Grundf örderung war für 15 Jahre fest zugesagt, eine A n- schlussförderung für weitere 15 Jahre in Au ssicht gestellt. Am 4. Februar 2003 beschloss der Berliner Senat, aus Gründen der Haushaltskonsolidierung keine Anschlussförderung zu gewähren. Hierüber und über eingeleitete Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Insolvenz informierte die Schuldnerin mit S chreiben vom 15. September 2003 die Rechtsvorgängerin der beklagten Bank (künftig: die Bek l agte), bei der die Schuldnerin im Jahr 1990 Finanzierungsda r- lehen aufgenommen hatte. Im Mai 2005 übersandte die Schuldnerin der B e- klagten ihren Geschäftsbericht für das Jahr 2003, in dem auf den Ablauf der Förderung zum 28. Februar 2007 und darauf hingewiesen wurde, dass ohne öffentliche Förderung in absehbarer Zeit danach die Insolvenz kaum zu verme i- den sei. Ein entsprechender Hinweis erfolgte erneut im Geschäftsberi cht für das Jahr 2004, den die Schuldnerin der Beklagten im November 2005 übersandte. Durch Urteil vom 11. Mai 2006 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, wie schon zuvor das Verwaltungs - und das Oberverwaltungsgericht, die Rechtm ä- ßigkeit des Beschlusses des Berliner Senats über die Einstellung der Förd e- rung. 1 - 4 - Am 16. Juni 2006 zog die Beklagte im Lastschriftverfahren fällige Zins - und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 231.886,28 der Schuldnerin bei einer anderen Bank ein. Am 7. September 2006 übersandte die Schuldnerin der Beklagten ein von einem externen Unternehmen am 22. August 2006 erstelltes Sanierungskonzept. Daraus ergab sich, dass i m Jahr 2007 mit Einnahm en von 1. 133 .000 . 455 .000 h- nen war. Die in dem Konzept vorgeschlagene Sondertil gung von Darlehen durch Nachzahlungen der Gesellschafter lehnten diese in der Gesellschafte r- versammlung vom 15. September 2006 ab. Der Kläger beg ehrt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Insolven z- anfechtung d ie Erstattung des im Juni 2006 eingezogen en Betrags von 231.886,28 . Seine Klage hat beim Landgericht mit Ausnahme der Anwaltskosten Erfolg g ehabt. Auf die Ber u- fung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten. I. 2 3 4 - 5 - Das Berufungsgericht hat gemeint, die Lastschriftzahlung en sei en nicht nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Es könne offen bleiben, ob die Schuldnerin mit de m Vorsatz gehandelt habe, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Jedenfalls könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte einen solchen Vorsatz der Schuldnerin gekannt habe. Wegen der Einstellung der öffentlichen Förderung zum 28. Februar 2007 habe der Sch uldnerin zwar Zahlungsunfähigkeit gedroht. Dies sei der Beklagten auch bekannt gewesen. Unter Würdigung sämtlicher Umstände könne daraus aber nicht geschlossen werden, dass die Beklagte Kenntnis von einem Gläubigerb enachteiligungs willen der Schuldnerin geh abt habe. Zugunsten der Beklagten greife die Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs ein, wonach von einer Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes bei einem mit der Abwicklung des Zahlungsverkehrs beauftragten Kreditinstitut w e- gen seiner Verpflichtung zur Aus führung von Zahlungsaufträgen nur dann au s- gegangen werden könne, wenn das Kreditinstitut im Zuge der Verfolgung eig e- ner Interessen in eine vom Schuldner angestrebte Gläubigerbenachteiligung eingebunden sei und deshalb nicht als reine Zahlstelle fungiere. A n einem so l- chen kollusiv en Zusammenwirken fehle es hier . Zum Zeitpunkt der Lastschrif t- buchungen am 16. Juni 2006 habe die Beklagte auch nicht davon ausgehen müssen, dass sich die drohende Zahlungsunfähigkeit zwingend realisieren müsse . Erst am 15. Septembe r 2006, als die Gesellschafter das Sanierung s- konzept abgelehnt hätten, habe festgestanden, dass die Zahlungsunfähigkeit nicht mehr habe abgewendet werden können . Für die Kenntnis der Beklagten von einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin könne es im Ü brigen nicht allein auf die Kenntnis vom künftigen Wegfall der Fördergelder ankommen. Maßgeblich sei vielmehr darauf abzustellen, ob es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten, fälligen Ansprüchen gegeben habe. Ziehe die Bank fällige Betr ä- ge von einem Konto des Schuldners mit offener Kreditlinie ein, fehle es an hi n- 5 - 6 - reichenden Anhaltspunkten für ein Zusammenwirken mit dem Schuldner zum Nachteil der Gläubiger. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Feststellung des Ber ufungsgerichts, die Beklagte habe einen Gläubigerbenac h- teiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht gekannt, beruht, wie die Revision mit Recht rügt, auf Rechtsfehlern. 1. Nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis des Anfechtung s- gegners vom Benachteil igungsvorsatz des Schuldners vermutet, wenn er wus s- te, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Das Berufungsg ericht hat angenommen, dass der Schuldnerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtsha ndlung Zahlungsunf ä- higkeit drohte und die Beklagte da von wusste. Dann musste es auch davon ausgehen, dass die Beklagte die gläubigerbenachteiligende Wirkung der Las t- schriftzahlung en kannte und die Vermutungsregel des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO deshalb anzuwe nden war. Denn wenn ein Schuldne r , wie es hier der Fall war, unternehmerisch tätig ist , muss stets damit gerechnet werden , dass weitere Verbindlichkeiten bei anderen Gläubigern existieren oder entstehen, die nicht in gleichem Maß bedient wer den können (BGH , Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 14; vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, WM 2012, 711 Rn. 12). Die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO bewirkt eine Umkehr der Beweislast. Ist der Vermutungstatbestand gegeben, obliegt dem Anfechtung s- 6 7 8 - 7 - gegner der Gegenbeweis. Er muss darlegen und beweisen, dass er nichts von ein em Benachteiligun gsvorsatz wusste (BGH, Urteil vom 15. März 2012 , aaO Rn. 14 ). Dies schließt nicht aus, dass der Tatrichter aufgrund der gesamten Umstände die Überzeug ung gewinnt, dass dem Anfechtungsgegner der B e- nachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt war. Er muss bei dieser Würdigung aber die in der gesetzlichen Regelung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zum Ausdruck kommende starke indizielle Bedeutung der Kenn tnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners angemessen berücksichtigen. 2. Das Berufungsurteil lässt nicht zweifelsfrei erkennen, ob das Ber u- fungsgericht davon überzeugt war, dass die Beklagte keine Kenntnis von einem Benachteiligungsvors atz der Schuldnerin hatte. Sofern das Berufungsgericht zu einer solchen Überzeugung gekommen sein sollte, beruhte dies aber auf einem Rechtsfehler. D ie revisionsrechtliche Kontrolle der dem Tatrichter bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzunge n der Vorsatzanfechtung obliegenden Gesam t- würdigung beschränkt sich darauf, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rec htlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, WM 2015, 591 Rn. 15 mwN ). Ein solcher Verstoß liegt jedoch vor. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Wü r- digung maßgeblich auf die Erfahrungssätze gestützt, die nach der Rechtspr e- chung des Senats für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung von Zahlungen des Schuldners gegenüber Leistungsmittlern wie der das Konto des Schuldners führenden Bank gelten. In solchen Fälle n kann eine Kenntnis der Bank von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners regelmäßig nicht 9 10 - 8 - angenommen werden, sofern sich die Bank auf ihre Funktion als Zahlstelle b e- schränkt und nicht im Eigen - oder Fremdinteresse aktiv an einer vorsätzlichen Gläubig erbenachteiligung des Schuldners teilnimmt (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 21 ff; vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, WM 2013, 361 Rn. 30 ff). Diese Erfahrungssätze sind hier nicht anwen d- bar, weil die Beklagte nicht als Leis tungsmittlerin bei der Ausführung eines ihr von der Schuldnerin erteilten Zahlungsauftrags tätig geworden ist, sondern als Gläubigerin von einer Ermächtigung der Schuldnerin Gebrauch gemacht hat, eine eigene Forderung von einem Konto der Schuldnerin bei ei ner anderen Bank einzuziehen. III. Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufz u- heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat selbst en t- scheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung der Beklagten ist zurückzuweisen, weil das Landgericht den geltend gemachten Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO mit Recht bejaht hat. 1. A nfechtbar nach § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Inso l- venzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachte iligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Als Rechtshandlung der Schuldnerin kommt bei eine m Lastschrifteinzug im Wege des Einzugsermächtigungsverfa h- 11 12 - 9 - rens die Genehmigung der Lastschriftbuchung du rch die Schuldnerin in B e- tracht . Bei einer Zahlung im Abbuchungsauftragsverfahren handelte die Schuldnerin durch Erteilung dieses Auftrags. 2. Der für die Beurteilung der Anfechtbarkeit maßgebliche Zeitpunkt b e- stimmt sich nach dem Eintritt der rechtli chen Wirkungen der Zahlungen (§ 140 Abs. 1 InsO). Wirksam wurden die Lastschriftbuchungen frühestens am 16. Juni 2006, dem Tag der Buchung (im Falle eines Abbuchungsauftrags mit sofortiger Einlösung, v gl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2 013 - IX ZR 184/10, WM 2013, 315 Rn. 8) und spätestens mit dem Eintritt der Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB - Banken aF (bei einer Abbuchung im Einzugsermächtigungsverfa h- ren ohne vorherige ausdrückliche oder konkludente Genehmigung der Schul d- nerin ; vgl. BGH, Urteil vom 1 9. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 23 mwN ); letzteres dürfte etwa Mitte August 2006 der Fall gewesen sein. Der Zeitpunkt liegt jedenfalls innerhalb des Anfechtungszeitraums von zehn Jahren vor dem Eröffnungsantrag. 3. Die Lastschriftzahlun gen haben die übrigen Gläubiger der Schuldnerin wegen des damit verbundenen Vermögensabflusses objektiv benachteiligt (§ 129 Abs. 1 InsO). Ohne Belang ist, ob es bereits gegenwärtig weitere Glä u- biger mit ungedeckten Forderungen gab oder die Schuldnerin zun ächst noch alle Gläubiger mit fälligen Forderungen befriedigen konnte. Denn im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO genügt eine mittelbare, durch das spätere Hinzutreten weiterer Umstände begründete Gläubigerbenachteiligung (etwa BGH, Urteil vom 26. April 2012 - I X ZR 146/11, WM 2012, 1131 Rn. 19, 22) . S olche U m- stände liegen in der später en E röffn ung eines Insolvenzverfahren s , in dem r e- gelmäßig G l äubigeransprüche nicht vollständig befriedigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - IX ZR 164/13, BGHZ 200, 21 0 Rn. 20). 13 14 - 10 - 4. Die Schuldnerin handelte mit dem Vorsatz, ihre Gläubiger zu benac h- teiligen. Hierfür genügt es, wenn der Schuldner die Benachteiligung der Gläub i- ger als mutmaßliche Folge seiner Handlung erkennt und billigt. Nach der gefe s- tigten Rechtspre chung des Senats stellt nicht nur die bereits eingetretene, so n- dern auch die lediglich drohende Zahlungsunfähigkeit ein starkes Beweisanze i- chen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie von di e- sem zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtsha ndlung erkannt worden ist. Denn der Schuldner muss in diesem Fall damit rechnen, dass er nicht sämtliche Gläubiger befriedigen können wird. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - IX ZR 1 98/13, WM 2015, 293 Rn. 9 mwN). Im Streitfall war der Schuldnerin in dem maßgeblichen Zeitraum zw i- schen Mitte Juni und Mitte August 2006 klar, dass die öffentliche Förderung, von der ihre Zahlungsfähigkeit abhing, mit Ablauf des Monats Februar 2007 ende te . Damit wusste sie auch, dass sie ab März 2007 schon jetzt bestehende, aber noch nicht fällige Zahlungspflich ten, etwa aus Darlehen, nicht mehr vol l- ständig erfüllen konnte, mithin dass ihr die Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 18 Abs. 2 InsO d rohte. In einem solchen Fall handelt der Schuldner nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn konkrete Umstände nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015, aaO; vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, WM 2015, 591 Rn. 31 mwN). Solche U m- stände gab es zu dem Zeitpunkt, als die Lastschrifteinzüge wirksam wu r den - spätestens Mitte August 2006 - , nicht. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bei Auslaufen der öffentlichen Förderung konnte nur vermieden werden, wenn die dann si cher zu erwartende Unterdeckung durch Zuführung neuen Kapitals oder durch eine deutliche Verringerung der Verbindlichkeiten, etwa durch einen tei l- 15 16 - 11 - weisen Forderungsverzicht der Hauptgläubiger, beseitigt werden konnte. Hierfür gab es keine konkreten Anhaltsp unkte. Erst am 22. August 2006 wurde von dem damit beauftragten Unternehmen ein Sanierungskonzept vorgelegt. Auch danach war aber völlig offen, ob es zu der in dem Konzept vorausgeset z ten Kapitalzufuhr durch Nachzahlungen der Gesellschafter kommen würde. D ie Abwendbarkeit der Zahlungsunfähigkeit lag weiterhin nicht nahe. Der Sanierungsversuch auf der Grundlage des Konzepts vom 22. August 2006 erfüllt e im Übrigen auch nicht die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung die drohende Zahlungsu nfähigkeit ihre Bedeutung als Bewei s- anzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz des Schuld ners verlieren kann. Ist die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs, kann dies dafür sprechen, dass sich der Schuldner von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen hat leiten lassen. Es muss dann aber zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges Sanierungskonzept vorgelegen haben, das mindestens in den A n- fängen schon in die Tat umg esetzt wurde und beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigte (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 52/10, WM 2013, 763 Rn. 11). Diese Voraussetzungen waren hier nicht gegeben. Weder lag das Sanierungskonzept zum Zeitp unkt der angefoc h- tenen Handlungen bereits vor noch war mit seiner Umsetzung begonnen, und im Hinblick auf die erforderliche, aber sehr fragliche Mitwirkung der Gesellscha f- ter bot das Konzept auch keine ausreichende Erfolgsaussicht. 5. Die Beklagte kan nte den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Diese Kenntnis ist hier gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu vermuten. Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, wusste die Beklagte, dass die 17 18 - 12 - Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin drohte. Bereits im Jah r 2003 hatte die Schuldnerin die Re chtsvorgängerin der Beklagten über den Beschluss des Be r- liner Senats informiert, nach dem keine Anschlussförderung gewährt werden würde. A us den im Mai und November 2005 übersandten Geschäftsberichten der Schuldnerin für die Jahre 200 3 und 200 4 war der Beklagten bekannt, dass die öffentliche Förderung des Unternehmens der Schuldnerin mit Ablauf des Monats Februar 2007 ende t e und die Insolvenz in absehbarer Zeit danach kaum zu vermeiden war . Ob sie zum Zeitpunkt des Wirksam werdens der Las t- schrifteinzüge bereits v on dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2006 erfa hren hatte, durch das die Recht mäßigkeit des Beschlusses des Berliner Senats über die Beendigung der Förderung bestätigt worden war, kann dahinstehen. Denn es ist nicht festgestellt, dass der Beklagten überhaupt die gerichtliche Anfechtung dieses Beschlusses bekannt war; dann hatte sie auch keinen Grund, vor der letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung am rechtlichen Bestand des angefochtenen Beschl usses zu zweifeln. Ebenso w e- nig ist festgestellt, dass die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt von einem konkreten Sanierungsplan wusste. Selbst wenn sie aber bereits Kenntnis von dem am 22. August 2006 erstellten Sanierungskonzept gehabt hätte, stellte di es ihr Wissen von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht in Frage, weil die Durchführbarkeit der Sanierung nach dem Konzept von Nac h- zahlungen der Gesellschafter abhängig war, mit denen im Hinblick auf die stru k- turelle Unwirtschaftlichkeit des Geschäftsmodells ohne staatliche Subventionen nicht gerechnet werden konnte. Im Blick auf die unternehmerische Tätigkeit der Schuldnerin wusste die Beklagte auch, dass die Schuldnerin zumindest in der Zukunft weitere Gläubiger haben würde, die durch di e Lastschrifteinzüge b e- nachteiligt wurden. 19 - 13 - Die danach zu vermutende Kenntnis der Beklagten vom Vorsatz der Schuldnerin kann nicht aufgrund der Gesamtumstände als widerlegt betrachtet werden. Insbesondere erlaubt der Umstand, dass die Schuldnerin zum Z ei t- punkt der angefochtenen Handlungen noch uneingeschränkt zahlungsfähig war und erst zu einem bestimmten in der Zukunft liegenden Zeitpunkt aufgrund des Wegfalls der öffentlichen Förderung zahlungsunfähig zu werden drohte, keine andere Beurteilung. In ein em solchen Fall kann die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Schuldner auch weiterhin bis zum E intritt der Zahlungsunfähi g- keit alle Gläubiger befriedigen kann. Es liegt aber auf der Hand, dass der Schuldner danach die dann fälligen Forderungen nicht me hr vollständig erfüllen kann. Dass der Schuldner die se später eintretende Gläubigerbenachteiligung zum Zeitpunkt seiner Leistung an den Anfechtungsgegner nicht in Kauf nimmt, kann der Anfechtungsgegner nur dann annehmen, wenn ihm Umstände b e- kannt sind, die darauf schließen lassen, dass in der verbleibenden Zeit entw e- der die Zahlungsunfähigkeit abgewendet oder auf andere Weise eine Gläub i- gerbenachteiligung vermieden werden kann, etwa durch die rechtzeitige Ei n- ste l lung des Geschäftsbetriebs unter Befriedigung aller Gläubiger . Liegt der Zeitpunkt, zu dem der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit droht, noch in weiter Fe r- ne, mögen an die Darlegung und den Nachweis solcher Umstände geringere Anforderungen zu stellen sein. Im Streitfall aber gab es für die Beklagte keinen Grund anzunehmen, die Schuldnerin gehe davon aus, trotz der an die Beklagte geleisteten Zahlungen auch künftig sämtliche Gläubiger befriedigen zu können. Sie wusste, dass die öffentliche Förderung, die eine kostendecken de G e- schäftstätigkeit der Schuldnerin erst ermöglichte, auslief . Es blieben bis zu di e- sem Zeitpunkt nur noch rund acht Monate, und konkrete Maßnahmen für eine - 14 - erfolgversprechende Sanierung hatte ihr die Schuldnerin ebenso wenig mitg e- teilt wie Pläne, den Geschäftsbetrieb rechtzeitig vor dem Ende der Förderung s- dauer zu beenden. Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.04.2012 - 2 - 24 O 208/11 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.02.2013 - 3 U 122/12 -
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