BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 85/03 Verk374ndet am: 27. Juni 2007 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 27. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gr366ning f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das am 22. Mai 2003 verk374n-dete und durch Beschluss vom 23. Juni 2003 berichtigte Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen abge344ndert: Die Berufung der Kl344gerin gegen das am 29. November 2002 ver-k374ndete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landge-richts M374nchen I wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: I. Die Kl344gerin ist eine in Form einer Gesellschaft mit beschr344nkter Haf-tung organisierte Vereinigung von Sortenschutzberechtigten; sie ist von diesen mit der Wahrnehmung ihrer Schutzrechte, insbesondere mit der Geltendma- 1 - 3 - chung von Auskunfts- und Zahlungsanspr374chen in eigenem Namen, beauftragt worden. 2 Der Beklagte baute in seinem landwirtschaftlichen Betrieb im Wirtschafts-jahr 1999/2000 Kartoffeln der nach Gemeinschaftsrecht gesch374tzten Sorte "Tomba" und der nach nationalem Recht gesch374tzten Sorten "Amigo", "Produ-cent" sowie die gesch374tzten Winterweizensorten "Contur" und "Toni" nach. Eine Nachbauvereinbarung gem344337 dem am 3. Juni 1996 zwischen dem Deutschen Bauernverband e.V. und dem Bundesverband Deutscher Pflanzen-z374chter e.V. geschlossenen und am 16. August 1999 im Amtsblatt des Gemein-schaftlichen Sortenamts ver366ffentlichten Kooperationsabkommen Landwirt-schaft und Pflanzenz374chtung (im Folgenden: Kooperationsabkommen 1996), das in der Folgezeit durch neue Abkommen mit abweichenden Verg374tungss344t-zen abgel366st worden ist, hat der Beklagte nicht abgeschlossen. 3 Die Kl344gerin bemisst die Nachbauentsch344digung f374r das Wirtschaftsjahr 1999/2000 bei Landwirten, die - wie der Beklagte - keine Nachbauvereinbarung geschlossen haben, auf 80 % der Z-Lizenzgeb374hr, d.h. des Lizenzsatzes, der im selben Gebiet f374r die Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte in Lizenz (Art. 14 Abs. 3 4. Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates 374ber den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 27.7.1994 - GemSortV) oder auf Grund eines Nutzungsrechts nach 247 11 SortG verlangt wird (247 10a Abs. 3 Satz 2 SortG). Sie verlangte mit Rechnung vom 28. Januar 2001 vom Beklagten eine Nachbaugeb374hr in H366he von insgesamt 3.394,69 DM (gleich 1.735,68 EUR). Hierauf hat der Beklagte eine Zahlung von umgerechnet 1.084,81 EUR geleistet. Die Kl344gerin hat ihren behaupteten weiteren Anspruch in H366he von 650,87 EUR nebst Zinsen gegen den Beklagten gerichtlich geltend gemacht. 4 - 4 - 5 Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 8,04 EUR nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesge-richt hat der Kl344gerin auf ihre Berufung die geltend gemachte Forderung auch insoweit zugesprochen, als diese (hinsichtlich der gesch374tzten Kartoffelsorten) vor dem Landgericht unterlegen war. Das Berufungsurteil ist im Volltext in NJOZ 2003, 2449 sowie in juris und im Leitsatz in GRUR-RR 2003, 365 und in OLG-Report M374nchen 2003, 346 ver366ffentlicht. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Zur374ckweisung der Berufung weiter. Der Senat hat in drei Revisionsverfahren, die Entscheidungen des Ober-landesgerichts Braunschweig betreffen, eine Vorabentscheidung des Gerichts-hofs der Europ344ischen Gemeinschaften gem344337 Art. 234 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 EGV zu folgenden Fragen eingeholt (Beschl. v. 11.10.2004 - X ZR 156/03, ver366ffentlicht in GRUR 2005, 240 - Nachbauentsch344digung I sowie unver366ffentlichte Beschl374sse X ZR 157/03 und X ZR 158/03): 6 1. Ist dem Erfordernis f374r die Bemessung einer Nachbauentsch344-digung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95, sie m374sse "deutlich niedriger" als der Betrag sein, der im selben Gebiet f374r die Erzeugung von Vermehrungsmate-rial derselben Sorte in Lizenz verlangt wird, auch dann gen374gt, wenn die Verg374tung pauschal mit 80 % dieses Betrages be-messen wird? 2. Enth344lt Art. 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ei-ne wertm344337ige Festlegung f374r die H366he der Nachbauentsch344di-gung bei gesetzlicher Veranlagung? Falls ja: Gilt diese Festlegung als Ausdruck eines allgemeinen Gedankens auch f374r Nachbauhandlungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 erfolgten? - 5 - 3. Schlie337t die Leitlinienfunktion einer Vereinbarung zwischen Ver-einigungen von Sortenschutzinhabern und Landwirten im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ein, dass diese bei gesetzlicher Veranlagung in ihren wesentlichen Kern-elementen (Berechnungsparameter) auch dann 374bernommen wird, wenn dem Sortenschutzinhaber bei der Berechnung der gesetzlichen Verg374tung nicht alle in der Sph344re des Nachbau-ers liegenden f374r die Berechnung auf Grundlage der Vereinba-rung erforderlichen Parameter bekannt sind und ihm insoweit auch ein Anspruch auf Mitteilung der entsprechenden Tatsa-chen gegen den Landwirt nicht zusteht? Falls ja: Setzt eine solche Vereinbarung, soweit sie Leitlinien-funktion in diesem Sinne aus374ben soll, f374r ihre Wirksamkeit die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 bestimmten Anforderungen auch dann voraus, wenn sie vor In-krafttreten dieser Verordnung geschlossen wurde? 4. Setzt Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 eine obere Grenze der Entsch344digung f374r vertragliche und/oder gesetzliche Entsch344digungsregelungen? 5. Kann eine Vereinbarung zwischen berufsst344ndischen Vereini-gungen als Leitlinie im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 herangezogen werden, wenn sie den Ent-sch344digungssatz von 50 % des Betrages gem344337 Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 374berschreitet? Der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften hat durch Urteil sei-ner Zweiten Kammer vom 8. Juni 2006 (verbundene Rechtssachen 7/05 - 9/05, Slg. 2006 I 5045; auch ver366ffentlicht in GRUR 2006, 750 und GRUR Int. 2006, 742) wie folgt erkannt: 7 1. Im Fall der Inanspruchnahme der Ausnahme f374r die Landwirt-schaft nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 374ber den gemein-schaftlichen Sortenschutz gen374gt die pauschale Entsch344digung in H366he von 80 % des Betrages, der im selben Gebiet f374r die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz derselben Sorte der untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Katego- - 6 - rie verlangt wird, nicht der Voraussetzung, dass - vorbehaltlich der Beurteilung der anderen erheblichen Umst344nde der einzel-nen Ausgangsrechtsstreitigkeiten durch das nationale Gericht - diese Entsch344digung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Ver-ordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 374ber die Ausnahmeregelung gem344337 Artikel 14 Absatz 3 der Ver-ordnung (EG) Nr. 2100/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998 "deutlich niedriger" sein muss als der Betrag, der f374r die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz verlangt wird. 2. Die Kriterien, nach denen der Betrag der Entsch344digung des In-habers eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts bemessen werden kann, werden in Artikel 5 Abs344tze 4 und 5 der Verord-nung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 definiert. Diese Kriterien sind nicht r374ckwirkend anwendbar, k366nnen aber als Anhaltspunkt f374r die Berechnung der entspre-chenden Entsch344digung in Bezug auf einen Nachbau vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 dienen. 3. Eine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Inhabern und von Landwirten im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 kann nur dann mit allen ihren Parametern als Leitlinie dienen, wenn sie der Kommission der Europ344ischen Gemeinschaften mitge-teilt und im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts ver366f-fentlicht wurde, was auch dann gilt, wenn die Vereinbarung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 geschlossen wur-de. Eine solche Vereinbarung kann f374r die Entsch344digung einen anderen Satz festlegen als den hilfsweise in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 vorgesehenen. 4. Wenn keine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Inha-bern und von Landwirten vorliegt, ist die Entsch344digung des In-habers eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts nach Arti-kel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 nach einem festen Satz zu bemessen, der weder eine obere noch eine untere Grenze darstellt. - 7 - Entscheidungsgr374nde: 8 Das Rechtsmittel f374hrt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-teils. 9 A. Gemeinschaftsrechtlich gesch374tzte Kartoffelsorte "Tomba": I. Der Beklagte macht neben kartellrechtlichen Einw344nden gegen die Ko-operationsvereinbarung und gegen die Prozessf374hrungsbefugnis der Kl344gerin geltend, die geschuldete Entsch344digung belaufe sich auf 50 % des Betrags, der f374r die Erzeugung des Vermehrungsguts in Lizenz verlangt werde; er habe aber bereits mehr als dies bezahlt. Daraus, dass zur Bestimmung der Entsch344digung auf die Marktverh344ltnisse abzustellen sei, folge nicht, dass die Entsch344digung 80 % der Z-Lizenzgeb374hr betragen d374rfe. Der Gerichtshof sehe diesen Wert vielmehr als zu hoch an. Die H366he der Entsch344digung richte sich nach Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98. Auch das Kooperationsabkommen 1996 weise keinen Satz von 80 % aus. Das Vorgehen der Kl344gerin stehe im Widerspruch zur Verordnung (EG) Nr. 1768/95, da der gesetzliche Wert von 50 % in dessen Art. 5 Abs. 5 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2605/98 erg344nzten Fassung weit 374berschrit-ten und auch das Kooperationsabkommen 1996 nicht als Leitlinie herangezo-gen werde. 10 II. Die Kl344gerin ist der Ansicht, dem Urteil des Gerichtshofs der Europ344i-schen Gemeinschaften sei nicht abschlie337end zu entnehmen, wie die Nach-baugeb374hren letztlich zu berechnen seien. Im Wirtschaftsjahr 1999/2000 habe eine Vereinbarung, n344mlich das Kooperationsabkommen 1996, vorgelegen, sei bereits der Kommission mitgeteilt und ver366ffentlicht gewesen. Ihr sei daher Leit-linienfunktion zugekommen. Andererseits gelte der starre Prozentsatz des 11 - 8 - Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2605/98 erg344nzten Fassung f374r den hier fraglichen Zeitraum nicht, sondern es sei auf die Vereinbarung als Leitlinie oder Anhaltspunkt abzustellen, und zwar auch, soweit sich aus ihr ein h366herer Satz als 50 % der Lizenzgeb374hr ergebe. Der Satz von 80 % folge aus der Vereinbarung f374r den Fall, dass der Landwirt nur in einem Umfang von bis zu 20 % Saatgutwechsel betreibe; er basiere auf der Formel: durchschnittliche Saatst344rke mal pauschale Lizenz mal 80 %. III. 1. Der Senat versteht die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften dahin, dass ausgehend von der Regelung in Art. 14 Abs. 3 4. Gedankenstrich GemSortV den Sortenschutzinhabern An-spruch auf eine angemessene Entsch344digung zusteht, deren H366he sich weiter nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 bemisst. Dabei spielt die in Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehene, zwischen dem Betriebsinhaber und dem Landwirt vereinbarte Verg374tung in der Praxis in Deutschland in der hier interessierenden Zeit keine Rolle. F374r das Wirtschaftsjahr 1999/2000 ist aber auf die in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung normierte Leitlinienfunktion des Koope-rationsabkommens 1996 abzustellen. Ein R374ckgriff auf die Regelung in Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2605/98 erg344nzten Fassung verbietet sich deshalb. 12 2. Das Berufungsgericht hat dem Anspruch der Kl344gerin einen Satz von 80 % der Z-Lizenzgeb374hr zugrunde gelegt. Es hat nicht auf die Kooperations-vereinbarung 1996 als Leitlinie zur374ckgegriffen, wie dies f374r das Wirtschaftsjahr 1999/2000 nach Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 geboten war, nachdem diese bereits der Kommission mitgeteilt und im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts ver366ffentlicht war. Damit bildete auch die gesamte Vereinbarung die ma337gebli- 13 - 9 - che Leitlinie und nicht etwa - wie dies die Kl344gerin meint - ein aus dieser Ver-einbarung nachtr344glich herausdestillierter Berechnungsfaktor. Eine weitere An-gemessenheitskontrolle sieht die gesetzliche Vorgabe in Art. 5 Abs. 4 der Ver-ordnung - m366glicherweise anders, was hier aber keiner Entscheidung bedarf, als deren Art. 5 Abs. 3 - nicht vor; dies erscheint unter dem Gesichtspunkt, dass diese Kontrolle bereits beim Aushandeln der Vereinbarung zwischen der Verei-nigung von Sortenschutzinhabern und der Vereinigung von Landwirten erfolgen wird, auch grunds344tzlich als hinnehmbar, jedenfalls solange die Vereinigungen ausreichend repr344sentativ f374r die betroffenen Kreise sind, woran hier zu zwei-feln kein Anlass besteht. Die Kl344gerin muss sich an der Vereinbarung auf Grund ihrer Leitlinienfunktion auch gegen374ber Dritten, die nicht auf deren Grundlage einen Vertrag abgeschlossen haben, insgesamt festhalten lassen (vgl. die Entscheidung des Gerichtshofs Rdn. 31, 39). Dementsprechend hat der Gerichtshof ausgef374hrt, dass die Vereinbarung mit allen ihren Parametern als Leitlinie dienen kann (Rdn. 43). B. Nach nationalem Sortenschutzrecht gesch374tzte Kartoffelsorten "Ami- go" und "Producent": 14 F374r die nach nationalem Recht gesch374tzten Sorten gilt im Ergebnis das-selbe wie f374r die nach Gemeinschaftsrecht gesch374tzten. Insoweit ergibt sich die Verpflichtung zur Zahlung eines angemessenen Entgelts aus 247 10a Abs. 3 Satz 1 SortG. Auch nach nationalem Recht k366nnen den Vereinbarungen zwi-schen Inhabern des Sortenschutzes und Landwirten 374ber die Angemessenheit des Entgelts entsprechende Vereinbarungen zwischen deren berufsst344ndi-schen Vereinigungen zugrunde gelegt werden (247 10a Abs. 4 Satz 1 SortG). Die Regelung in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in ihrer erg344nzten Fassung kann f374r den nationalen Sortenschutz entsprechend herangezogen werden (vgl. Wuesthof/Lessmann/W374rtenberger, Handbuch zum deutschen und 15 - 10 - europ344ischen Sortenschutz, 1999, Rdn. 364; Keukenschrijver, Sortenschutzge-setz, 2001, 247 10a Rdn. 27; ders., Das "Landwirteprivileg" im nationalen und gemeinschaftlichen Sortenschutzrecht - ein Zwischenstand, Festschrift f374r Eike Ullmann, 2006, S. 465, 474). Demnach ist das Kooperationsabkommen 1996 jedenfalls f374r das Wirtschaftsjahr 1999/2000 auch bei gesetzlicher Veranlagung bei nach nationalem Recht gesch374tzten Sorten heranzuziehen. C. Rechtsfolgen: 16 I. Gegen die Berechtigung der Kl344gerin zur Geltendmachung der Anspr374-che der Sortenschutzberechtigten bestehen, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, im Ergebnis keine Bedenken (vgl. BGH, Urt. v. 11.5.2004 - KZR 37/02, GRUR 2004, 763 - Nachbauverg374tung; Urt. v. 11.5.2004 - KZR 4/03, im Druck nicht ver366ffentlicht; Keukenschrijver in Festschrift f374r Eike Ullmann, 2006, 465, 477 m. Nachw. aus der Instanzrechtsprechung, 487). 17 II. Die tats344chlichen Feststellungen der Vorinstanzen zur H366he der nach dem Kooperationsabkommen 1996 geschuldeten Entsch344digung werden von der Revision nicht mit Verfahrensr374gen angegriffen. Sie stehen daher nicht zur 334berpr374fung (247 546 ZPO). 18 III. Demnach stehen der Kl344gerin gegen374ber dem Beklagten nur die Be-tr344ge zu, die sich unter Zugrundelegung der S344tze des Kooperationsabkom-mens ergeben. Nachdem das Landgericht der Kl344gerin bereits einen h366heren Betrag zugesprochen hat, der Beklagte dies aber nicht angegriffen hatte, kann sein Rechtsmittel nur zur Wiederherstellung des Landgerichtsurteils f374hren. 19 - 11 - D. Die Entscheidung 374ber die weiteren Kosten folgt aus 247 91 ZPO. 20 Melullis Scharen Keukenschrijver Asendorf Gr366ning Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 29.11.2002 - 21 O 1554/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 22.05.2003 - 6 U 1574/03 -
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