BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 85/04 vom 1. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 1. Dezember 2005 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Hamm vom 25. Februar 2004 wird auf Kosten des Kl344gers, der auch die Kosten der Nebenintervenientin zu tragen hat, zur374ckgewiesen. Der Streitwert wird auf 10.453,37 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (247 552a ZPO). Zur Begr374ndung wird auf den Senatsbeschluss vom 22. September 2005 in dieser Sache Bezug genommen. 1 Die Stellungnahme des Kl344gers vom 25. Oktober 2005 steht dem Erlass eines Zur374ckweisungsbeschlusses nach 247 552a ZPO nicht entgegen: Der Senat weicht damit ebenso wenig wie der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 8. Juni 2005 (IV ZR 30/04, ZIP 2005, 1373) von dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Juni 1999 (ZIP 1999, 1638) ab. Denn auch in diesem, vom Senat im Beschluss vom 22. September 2005 angef374hrten 2 - 3 - Urteil hat das Bundesarbeitsgericht hervorgehoben, dass die Frage, welche Rechte dem Verwalter und dem beg374nstigten Besch344ftigten aus dem Versiche-rungsverh344ltnis zust374nden, allein von der Ausgestaltung des Versicherungsver-h344ltnisses abh344nge (BAG aaO S. 1640; ebenso z.B. auch BGH, Urt. v. 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02, VersR 2003, 1021). Danach konnte der Verwalter das Be-zugsrecht des Besch344ftigten in dem dort entschiedenen Fall versicherungsver-traglich wirksam widerrufen. Dies war hier - nicht anders als in der vom IV. Zivilsenat entschiedenen Sache - nach der rechtsfehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts nicht der Fall. Somit besteht auch keine Pflicht zur Anrufung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtsh366fe gem344337 247247 2, 11 des Ge-setzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Obersten Ge-richtsh366fe des Bundes. Dr. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Arnsberg, Entscheidung vom 12.08.2003 - 2 O 184/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 25.02.2004 - 31 U 182/03 -
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