BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 85/04 Verk374ndet am: 28. M344rz 2006 Gro337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja BGB 247 516 Abs. 1 Eine Zuwendung unter Ehegatten ist nicht Schenkung, sondern ehebezogene Zu-wendung, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Verm366genswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen l344sst, wobei er die Vorstellung oder Er-wartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er inner-halb dieser Gemeinschaft am Verm366genswert und dessen Fr374chten weiter teilhaben werde. Dass die Zuwendung in diesem Sinne der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollte, bedarf der tatrichterlichen Feststellung. BGH, Urt. v. 28. M344rz 2006 - X ZR 85/04 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 28. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Rich-ter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das am 11. Mai 2004 verk374ndete Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Ihre Ehe wurde 1973 geschlos-sen und 1998 geschieden. 1 - 3 - Im Jahre 1982 hatten die Parteien G374tertrennung vereinbart. Sie waren unter anderem Miteigent374mer zu je 1/2 des Grundst374cks G. in H. , das von ihnen und ihren Kindern gemeinsam bewohnt wur- de. Mit notariellem Vertrag vom 30. September 1986 374bertrug der Kl344ger der Beklagten seinen h344lftigen Miteigentumsanteil an diesem Grundst374ck, wobei die Parteien dar374ber streiten, ob die 334bertragung schenkweise erfolgt ist. Der Kl344-ger, der den Standpunkt vertritt, es habe sich um eine Schenkung gehandelt, hat diese mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Juli 1997 wegen groben Undanks der Beklagten widerrufen. Er verlangt von der Beklagten die R374ckauflassung des h344lftigen Miteigentumsanteils und die Abgabe einer entsprechenden Eintra-gungsbewilligung. Im ersten Berufungsurteil hat das Berufungsgericht durch den Einzelrichter das klageabweisende landgerichtliche Urteil abge344ndert und der Klage stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, dass eine Schenkung vor-gelegen habe, welche der Kl344ger aufgrund von Eheverfehlungen der Beklagten wirksam widerrufen habe. 2 Auf die Revision der Beklagten hat der Senat das Berufungsurteil aufge-hoben und die Sache zur374ckverwiesen, weil der Einzelrichter anstelle des Kol-legiums entschieden hatte, obwohl ein Einverst344ndnis der Parteien mit der Ent-scheidung durch den Einzelrichter im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorlag (BGHZ 147, 397). 3 Das Berufungsgericht hat nunmehr die Berufung des Kl344gers gegen das erstinstanzliche landgerichtliche Urteil zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision, mit der der Kl344ger sein Klageziel weiter-verfolgt. 4 Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entschei-dung und zur Zur374ckverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht. 6 I. Das Berufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung nunmehr angenommen, der Kl344ger habe bereits den ihm obliegenden Beweis nicht gef374hrt, dass es sich bei der 334bertragung der Grundst374cksh344lfte um eine Schenkung gehandelt habe. Zuwendungen unter Ehegatten seien in der Regel keine Schenkungen. Es handele sich vielmehr nach st344ndiger h366chstrichterli-cher Rechtsprechung in der Regel um ehebedingte Zuwendungen, denen die Vorstellung oder die Erwartung zugrunde liege, dass die eheliche Lebensge-meinschaft Bestand haben werde oder die sonst um der Ehe willen und als Bei-trag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehe-lichen Lebensgemeinschaft erbracht w374rden und hierin ihre Gesch344ftsgrundla-ge h344tten. Der Umstand, dass in der notariellen Urkunde ausdr374cklich von Schenkung die Rede sei, f374hre nicht zwingend dazu, dass allein hierdurch der Beweis einer Schenkung gef374hrt sei. Zwar komme der Wortwahl in einer Nota-riatsurkunde f374r die Einsch344tzung des rechtsgesch344ftlichen Inhalts der beur-kundeten Erkl344rung erhebliches Gewicht zu, weil die notarielle Urkunde die Vermutung der Richtigkeit und Vollst344ndigkeit f374r sich habe. Nach der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs sei jedoch zu ber374cksichtigen, dass die Rechtsfigur der ehebedingten bzw. unbenannten Zuwendung in der Rechtspre-chung sich erst allm344hlich Anfang der 1970er Jahre entwickelt habe und auch von den Notaren bei der Beurkundung von Zuwendungen, die ohne direkte Ge-genleistung zwischen Ehegatten erfolgt seien, nicht sogleich als eine Alternative 7 - 5 - zur Schenkung verstanden und umgesetzt worden sei. Nach dieser Rechtspre-chung k366nne allein aus der vom Notar gew344hlten Bezeichnung des Rechtsge-sch344fts und der weiteren Formulierung des Vertrags nicht mit ausreichender Sicherheit entnommen werden, dass die Parteien wirklich eine Schenkung ge-wollt und vereinbart h344tten. Der Bundesgerichtshof habe dies auch in einem Fall so entschieden, in dem die Zuwendung Mitte 1986 erfolgt sei. Lasse sich aber nicht feststellen, dass es sich bei der 334bertragung des Miteigentumsanteils um eine Schenkung gehandelt habe, so komme es auf die weitere Frage, ob der Kl344ger deswegen zum Widerruf berechtigt gewesen sei, weil sich die Be-klagte ihm gegen374ber wegen einer schweren Verfehlung groben Undanks schuldig gemacht habe, nicht mehr an. Einen Anspruch auf R374ckabwicklung der ehebedingten Zuwendung habe der Kl344ger nicht substantiiert dargelegt. II. Dies h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. 8 1. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine ehebezogene Zuwendung vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Verm366-genswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausge-staltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukom-men l344sst, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Le-bensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Verm366genswert und dessen Fr374chten weiter teilhaben werde. Darin liegt die Gesch344ftsgrundlage der Zuwendung (BGHZ 142, 137, 147 f.; BGHZ 127, 48, 52; BGH, Urt. v. 23.04.1997 - XII ZR 20/95, NJW 1997, 2747; Urt. v. 02.10.1991 - XII ZR 132/90, NJW 1992, 238, 239; Urt. v. 27.01.1988 - IVb ZR 82/86, FamRZ 1988, 482, 485; Urt. v. 07.01.1972 - IV ZR 231/69, NJW 1972, 580). Feststellungen dazu, dass diese Voraussetzungen hier vorgelegen haben, hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen. Es hat vielmehr das 9 - 6 - Vorliegen einer Schenkung verneint, weil sich nicht feststellen lasse, dass es sich um eine Ver344u337erung eines Verm366gensgegenstandes unabh344ngig vom Fortbestand der Ehe gehandelt habe. Damit hat das Berufungsgericht verkannt, dass von einer ehebezogenen Zuwendung nicht zwangsl344ufig bei jeder Zuwen-dung unter Ehegatten ausgegangen werden kann, die ohne Gegenleistung er-folgt ist. Es sind vielmehr positive Feststellungen dazu erforderlich, dass die in der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Voraus-setzungen vorgelegen haben, die zu einer W374rdigung der Zuwendung als ehe-bezogene Zuwendung f374hren. An solchen Feststellungen fehlt es bislang voll-st344ndig. 2. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Beurteilung, ob eine ehebedingte Zuwendung oder eine Schen-kung gewollt war, der Wortwahl in einer notariellen Urkunde f374r die Einsch344t-zung des rechtsgesch344ftlichen Inhalts der beurkundeten Erkl344rung erhebliches Gewicht zukommt, weil die notarielle Urkunde die Vermutung der Richtigkeit und Vollst344ndigkeit f374r sich hat (BGHZ 138, 49, 53; BGH, Urt. v. 05. 07. 2002 - V ZR 143/01, NJW 2002, 3164 f.; Urt. v. 02.10.1991 - XII ZR 132/90, NJW 1992, 238, 239; Urt. v. 10.07.1981 - V ZR 79/80, NJW 1981 , 2687 , 2688 ). Es hat auch zu Recht die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ber374cksichtigt, nach der bei Vertr344gen aus den 1970er Jahren allein aus der Bezeichnung des Rechtsgesch344fts als Schenkung nicht mit ausreichender Si-cherheit geschlossen werden k366nne, dass die Parteien wirklich eine Schenkung gewollt h344tten, weil mangels Problembewusstseins von Notaren keine "Zuwen-dungsvertr344ge" beurkundet worden seien (BGH NJW 1992, 238, 239). Feststel-lungen dazu, dass dies auch noch im Jahre 1986 einhellige Praxis war, hat das Berufungsgericht allerdings nicht getroffen; daf374r ergibt sich auch nichts aus den von ihm zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts M374nchen (MDR 10 - 7 - 2002, 97) und des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 30.06.1993 - XII ZR 210/91, NJW-RR 1993, 1410, 1411). In der letzteren Entscheidung, die eine Mitte 1986 erfolgte Beurkundung betraf, ist vielmehr die tatrichterliche Qualifizierung einer Zuwendung, deren Umst344nde im 374brigen f374r eine ehebezogene Zuwendung sprachen, als Schenkung nicht beanstandet worden, weil sie ma337geblich auf eine W374rdigung der Zeugenaussage des beurkundenden Notars gest374tzt war, welcher eine schenkungsweise erfolgte Eigentums374bertragung beurkundet hat-te und dabei nach seiner Bekundung gerade nicht (mehr) der fr374heren Praxis gefolgt war, eine Zuwendung zwischen Ehegatten, die ohne direkte Gegenleis-tung erfolgte, ohne weiteres als Schenkung zu bezeichnen und zu beurkunden. Wenn sich das Berufungsgericht demgegen374ber mit der Feststellung begn374gt, Anhaltspunkte daf374r, dass der Notar im Streitfall bewusst der fr374her herrschen-den Praxis, eine Zuwendung unter Ehegatten ohne weiteres als Schenkung zu bezeichnen, nicht habe folgen wollen, seien nicht vorgetragen, so l344uft das dar-auf hinaus, der Beurkundung der Zuwendung als Schenkung jede Bedeutung abzusprechen; das steht mit der h366chstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang. 3. Im 374brigen durfte das Berufungsgericht sich auf fehlenden Vortrag dazu, dass der beurkundende Notar bewusst der fr374her herrschenden Praxis, eine Zuwendung unter Ehegatten, die ohne direkte Gegenleistung erfolgte, oh-ne weiteres als Schenkung zu bezeichnen, nicht habe folgen wollen, auch des-halb nicht st374tzen, weil es die Parteien nicht darauf hingewiesen hat, dass die Zuwendung entgegen seinem bisherigen Rechtsstandpunkt auch als ehebezo-gen qualifiziert werden k366nne. 11 Aus den Akten ergibt sich ein solcher Hinweis nicht. Die Vorinstanzen haben bis zum ersten Revisionsurteil angenommen, dem notariellen Vertrag 12 - 8 - liege eine Schenkung zugrunde, und haben die Frage gepr374ft, ob der Kl344ger berechtigt gewesen sei, diese wegen groben Undanks zu widerrufen. Wann der Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts sich ge344ndert hat, ist den Akten nicht zu entnehmen. Allerdings ist ausweislich der Sitzungsprotokolle mehrfach die "Sach- und Rechtslage" mit den Parteien er366rtert worden. Es ist jedoch nicht angegeben, in welchem Sinne dies geschehen ist. Dies gilt auch f374r den Ter-min, in dem die Parteien angeh366rt worden sind. Aus dem Gegenstand der An-h366rung ergibt sich zwar, dass es dem Berufungsgericht darauf ankam zu ermit-teln, welche Vorstellungen den Parteien dem Vertrag vom 30. September 1986 zugrunde gelegt haben. Allein hieraus konnten die Parteien jedoch nicht ent-nehmen, dass sich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ge344ndert hat-te, nachdem bis zu diesem Zeitpunkt stets vom Vorliegen einer Schenkung ausgegangen worden war und der Einzelrichter im ersten Berufungsurteil aus-gef374hrt hatte, das Berufungsgericht k366nne nicht davon ausgehen, dass es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses herrschende notarielle Praxis gewesen sei, eine Zuwendung zwischen Ehegatten, die ohne direkte Gegenleistung erfolgte, ohne weiteres als Schenkung zu bezeichnen und zu beurkunden. Vielmehr h344t-te es eines unmissverst344ndlichen Hinweises bedurft. Das Gericht muss aus-dr374cklich darauf hinweisen, wenn es seine rechtliche Beurteilung gegen374ber einem fr374her gegebenen Hinweis oder erst recht gegen374ber einer fr374her getrof-fenen Entscheidung ge344ndert hat (BVerfG NJW 1996, 3202, NJW 2002, 1334, 1335). Nach 247 139 Abs. 4 ZPO kann die Erteilung des erforderlichen Hinweises nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Der Kl344ger macht geltend, er h344tte, wenn er auf den ge344nderten Rechts-standpunkt hingewiesen worden w344re, dargelegt, dass die Form der Schenkung im notariellen Vertrag von den Parteien bewusst gew344hlt worden sei und die Beurkundung der Vereinbarung als Schenkungsvertrag nicht deshalb erfolgt 13 - 9 - sei, weil es der damaligen Praxis entsprochen habe. Er h344tte daf374r den beur-kundenden Notar als Zeugen benannt. Dieser h344tte best344tigt, dass bewusst die Form der Schenkung gew344hlt worden sei, weil dies dem seinerzeit ge344u337erten Willen beider Parteien entsprochen habe. Dieser Vortrag w344re auch aus der rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts entscheidungserheblich gewesen. III. Das Berufungsgericht wird dieses Vorbringen des Kl344gers und das abweichende Vorbringen der Beklagten zu w374rdigen und gegebenenfalls durch eine Beweisaufnahme zu kl344ren haben. Es wird sich auf dieser Grundlage er-neut die 334berzeugung zu bilden haben, ob die Voraussetzungen f374r die An-nahme einer ehebezogenen Zuwendung vorliegen, und hierzu die erforderli-chen Feststellungen zu treffen haben. 14 Melullis Keukenschrijver M374hlens Meier-Beck Asendorf Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 24.07.1998 - 313 O 19/98 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.05.2004 - 9 U 144/98 -
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