BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 85/06 vom 12. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 133 Abs. 1, 247 143 Abs. 1; BGB 247 362 Abs. 2 Leistet ein Schuldner in anfechtbarer Weise an einen vom Gl344ubiger mit dem Empfang der Leistung beauftragten Dritten, ist der Gl344ubiger zur R374ckgew344hr der Leistung verpflichtet. BGH, Beschluss vom 12. M344rz 2009 - IX ZR 85/06 - OLG Frankfurt am Main LG Kassel - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp am 12. M344rz 2009 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandes-gerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2006 wird auf ihre Kos-ten zur374ckgewiesen. Der Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 62.888,90 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegr374ndet. Zwar ist das Beru-fungsgericht in seiner Auslegung des 247 145 Abs. 2 InsO von der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 100, 36, 41; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2008 - IX ZR 59/07, WM 2008, 2178, 2179 Rn. 11; v. 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08 unter II. 2. z.V.b.) abgewichen. Seine Entscheidung ist aber im Ergebnis aus anderen Gr374nden richtig (247 561 ZPO entsprechend). 1 Die Beklagte hatte nach ihrem eigenen Vortrag ihre Tochter als "Treu-h344nderin" eingeschaltet, um die von dem Schuldner eingezogenen R374ckkaufs- 2 - 3 - werte seiner Lebensversicherungen von diesem entgegen zu nehmen und f374r sie zu verwalten. Durfte der Schuldner im Innenverh344ltnis 374ber das gemein-schaftliche Konto mit seiner Ehefrau, der Tochter der Beklagten, nicht mehr ver-f374gen und hatte auch keinen Ausgleichanspruch nach 247 430 BGB mehr bei k374nftigen Verf374gungen seiner Ehefrau, wie sich aus dem Vortrag der Beklagten ergibt, so hatte er mit der Buchung der eingezogenen R374ckkaufswerte auf je-nem Konto alle Rechte auf diese Betr344ge aufgegeben. Dann m374ssen die Ver-einbarungen der Beteiligten aber so verstanden werden, dass der Schuldner bereits durch die Leistung an seine Ehefrau, welche von der Beklagten daf374r als Dritte benannt worden war, seine behauptete Darlehensschuld gegen374ber der Beklagten gem344337 247 362 Abs. 2 BGB insoweit erf374llt hatte. F374r einen solchen Empfangsauftrag der Ehefrau des Schuldners spricht auch, dass es im Blick auf die Darlehenstilgung nicht dem Schuldner zur Last fallen konnte, wenn die Be-klagte ihrer Tochter den abgewiesenen Spitzenbetrag der Klage erlassen hat. Die Beklagte hatte schon mit dem Eingang der R374ckkaufswerte auf dem Ge-meinschaftskonto des Schuldners und seiner Ehefrau gegen diese aus dem als Treuhand bezeichneten Auftragsverh344ltnis den Herausgabeanspruch aus 247 667 BGB erlangt. Sie war damit unmittelbar Empf344ngerin der Schuldnerleistungen und R374ckgew344hrschuldnerin gem344337 247 143 Abs. 1 InsO, ohne dass es im Ver-h344ltnis der Beklagten zu ihrer Tochter auf eine anfechtungsrechtliche Rechts-nachfolge im Sinne von 247 145 Abs. 2 InsO ankam. Die Tochter der Beklagten war als ihre Empfangsbeauftragte zugleich Wissensvertreterin f374r die anfechtungsrechtlich ma337gebenden Kenntnisse, die der Beklagten entsprechend 247 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen waren (vgl. BGHZ 41, 17, 21 f). 3 - 4 - Die Geh366rsr374gen der Beschwerde hat der Senat auch vor diesem Hin-tergrund gepr374ft und nicht f374r durchgreifend erachtet (247 564 ZPO). Schon nach den revisionsrechtlich bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts war den Beteiligten die drohende Zahlungsunf344higkeit des Schuldners bekannt. 4 Weder der Schuldner noch die Beklagte konnten an eine wirksame Ab-tretung der Anspr374che des Schuldners aus den Lebensversicherungsvertr344gen und ein dadurch begr374ndetes Vorzugsrecht (247 805 ZPO) glauben, nachdem die Versicherungsgesellschaften unter den gegebenen Umst344nden nur zur Leistung an den Schuldner bereit waren, einen Gl344ubigerwechsel also verneinten. Die gl344ubigerbenachteiligende Wirkung, welche der Weiterleitung der vom Schuld-ner eingezogenen Betr344ge auf das gemeinschaftliche Konto mit seiner Ehefrau zukam, konnte so gesehen selbst unter Zugrundelegung des Vortrags der Be-klagten von keinem der Beteiligten verkannt werden. 5 Ein Grund zur Zulassung der Revision gegen das rechtlich im Ergebnis nicht zu beanstandende Berufungsurteil besteht danach nicht. Soweit sich die Beschwerde darauf beruft, dass das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu 247 133 Abs. 1 InsO abgewichen sei, sind die zur St374tzung dieser Zulassungsr374ge angef374hrten Entscheidungen durch die j374ngere Rechtsprechung (vgl. BGHZ 155, 75, 85 f; BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 6 - 5 - - IX ZR 93/06, ZIP 2008, 420, 423 Rn. 36 f; v. 20. November 2008 - IX ZR 188/07, ZIP 2009, 189, 190 Rn. 10) 374berholt. Kayser Raebel Lohmann Pape Grupp Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 18.07.2003 - 9 O 1690/02 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 10.04.2006 - 25 U 158/03 -
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