BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 85/08 vom 26. November 2008 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke sowie die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg bietet. Prozesskostenhilfe ist auch nicht wegen grunds344tzlicher Bedeu-tung der Sache zu gew344hren. Zwar hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen, weil 204die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sozial-famili344ren Gemeinschaft grunds344tzliche Bedeutung hat und der BGH bisher nicht 374ber die Frage entschie-den hat, wie dieser Rechtsbegriff in den F344llen auszulegen ist, in denen der rechtliche Vater mit der Mutter des Kindes nicht verhei-ratet ist223. Die Zulassungsfrage stellt sich aber nicht. Die Voraussetzungen einer sozial-famili344ren Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater sind h366chstrichterlich gekl344rt (Senatsurteil vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 164/04 - FamRZ 2007, 538 ff.) und unabh344ngig davon, ob der rechtliche Vater mit der Kindesmutter verheiratet ist oder nicht (zur zweiten Alternative vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 150/06 - FamRZ 2008, 1821, das hin-sichtlich dieser Voraussetzungen auf die erstgenannte Entschei-dung verweist). Eine zwischen ihnen bestehende Ehe ist lediglich f374r die gesetzliche Vermutung in 247 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB von Bedeutung, dass der Vater die tats344chliche Verantwortung f374r das - 3 - Kind 374bernommen hat. Besteht eine solche Ehe nicht, reicht es f374r diese Vermutung aus, dass der Vater mit dem Kind l344ngere Zeit in h344uslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. In allen F344llen setzt eine sozial-famili344re Beziehung aber voraus, dass der Vater die 374bernommene Verantwortung auch dauerhaft tr344gt oder im Zeitpunkt seines Todes getragen hat (vgl. zu alledem Senatsurteil vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 164/04 - FamRZ 2007, 538 ff.). Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 18.06.2007 - 305 F 2181/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 15.05.2008 - 21 UF 475/07 -
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