BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 85/08 vom 24. M344rz 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 24. M344rz 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 30. April 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 217.342,01 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht nicht den we-sentlichen Kern des Tatsachenvortrages des Kl344gers unber374cksichtigt gelas-sen. Es hat sich hiermit auch im Rahmen der Beweisw374rdigung befasst. Die 2 - 3 - inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der R374ge der Versagung rechtlichen Geh366rs nicht zur 334berpr374fung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einsch344tzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Geh366r nicht (BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 10; Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZB 206/08, Rn. 2 n.v.). 2. Soweit die Beschwerde hinsichtlich der Frage, ob sich aus einer nach 247 34 Abs. 1 Nr. 1 WpHG fehlenden Dokumentation des jeweiligen Auftrags au-337erhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs der Vorschrift mittelbar Be-weiserleichterungen zugunsten des Anlegers ergeben k366nnen, Rechtsfortbil-dungsbedarf geltend macht, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung des Zu-lassungsgrundes (vgl. BGH, Beschluss vom 27. M344rz 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 ff). 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net w344re, zur Kl344rung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revi-sion zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 4 Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 01.12.2006 - 15 O 171/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 30.04.2008 - I-6 U 2/07 -
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