BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 85/11 vom 2 1 . Juni 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, de n Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr . Pape am 2 1 . Juni 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung d er Revision in dem am 23. März 2011 verkündete n Urteil des 5. Zivilsenats des Obe r- landesgerichts Naumburg wird auf Kosten des Klägers als unb e- gründet zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7 3 .045 e- setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulä s- sig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grun d- sätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsg e- richts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Beschwerdebegründung gerügten Ve r- stöße gegen Verfahrensgrundrechte des Klägers liegen nicht vor. Entgeg en der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist vorliegend die Regelung des § 51b BRAO gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3 iVm Art. 229 1 2 - 3 - § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB anzuwenden, weil der primäre Schadensersatza n- spruch vor dem 15. Dezember 2004 entstanden ist (v gl. BGH, Urteil vom 13. November 2008 - IX ZR 69/07, NJW 2009, 1350 Rn. 8) . Im Fall d er Verle t- zung anwaltlicher Beratungspflichten entsteht ein Scha den nach der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs in dem Zeitpunkt, in dem sich die Verm ö- genslage des Betro ffenen durch die Pflichtverletzung gegenüber seinem früh e- ren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat, wofür es genügt, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch die Höhe noch nicht beziffert werden können (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1992 - IX ZR 268/91, BGHZ 119, 69, 70 f; Chab in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/ Rink ler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. Rn. 1352 f mvN). U nte r- stellt man, dass der vom Kläger behauptete Rat des Anwalts , de n Vereinb a- rungsentwurf vom 7. Juni 2000 nicht zu unterzeichnen , pflichtwidrig war , hätte sich di e Vermögenslage des Klägers objektiv schon zu diese m Zeit punkt ve r- schlechtert und nicht erst mit Abschluss des gerichtlichen Vergleichs zwischen dem Insolvenzverwalter der Muttergesellsch aft der Schuldnerin und der bekla g- ten Bank . - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 16.11.2010 - 9 O 1040/10 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 23.03.2011 - 5 U 126/10 - 3
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