BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 85/12 Verkündet am: 9. Dezember 2014 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 651a Abs. 1, § 651i Abs. 3, § 320 Abs. 1, § 307 Abs. 1 und 3 Bi, Cc a) Wer eine nach den Wünschen des Reisenden zusammengestellte Mehrzahl von Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis als Reise anbietet, ist auch dann Reiseveranstalter, wenn der Reisende selbst Einzelleistungen von Leistung s- t rägern auswählt, deren Angebote ihm der Veranstalter im Rahmen eines Buchungsprogramms zur "dynamischen Bündelung" ("Dynamic Packaging") zu fortlaufend aktualisierten Einzelpreisen zur Verfügung stellt. b) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Reisende bei Vertragsschluss eine Anzahlung von nicht mehr als 20 % des Reisepre i- ses zu leisten hat, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Reise n- den dar und ist wirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Juni 2006 X ZR 59/05, NJW 2006, 3134). Eine höhere Anzahlung kann der Reiseve r- anstalter nur dann verlangen, wenn er in Höhe eines dem verlangten Anteil des Reisepreises entsprechenden Betrages bei Vertragsschluss seinerseits eigene Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen de r Leistungstr ä- - 2 - ger erfüllen muss, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Reisevertrag bedient. c) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Reisende den (gesamten) restlichen Reisepreis früher als 30 Tage vor Reisean tritt zu entrichten hat, benachteiligt den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam. d) Wird in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festge setzt, die der Reisende zu zahlen hat, wenn er vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt, müssen die unterschiedlichen Reisearten so differenziert werden und die bei einer bestimmten Reiseart als gewöhnlich erspart berücksichtigten Aufwe n- dungen und der bei i hr als gewöhnlich möglich berücksichtigte anderweitige Erwerb in einer Weise bemessen werden, die es zumindest in aller Regel ausschließt, dass die Entschädigung überschritten wird, die nach § 651i Abs. 2 BGB zu zahlen wäre. BGH, Urteil vom 9. Dezember 201 4 - X ZR 85/12 - OLG Dresden LG Leipzig - 3 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver - handlung vom 9. Dezember 2014 durch den Vorsi tzenden Richter Prof. Dr. Meier Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und die Rich terin Schuster für Recht erkannt: Die Revision gegen das am 21. Juni 2012 verkündete Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger , ein in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbrauche r- verband, verlangt von der B eklagten, es zu unterlassen, beim Abschluss von Reiseverträgen folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden: " 2.1 Nach Erhalt Ihrer Reisebestätigung/Rechnung ist innerhalb einer Woche die auf unserer Reisebestätigung/Rechnung ausgewiesene Anzahlung zu leisten. Diese beträgt 40 % (auf volle Euro aufgerundet) von dem Gesamtpreis der Rechnung. Die Restzahlung des Reisepreises ist bis sp ä- testens 45 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Auf ford e- rung fällig. 6.2 Die Rücktrittspauschalen, die wir im Falle Ihres Rücktritts von der Reise je angemeldeten Teilnehmer fordern mü s- sen, betragen jeweils pro Person bzw. Wohneinheit in Pr o- zent vom Reisepreis: 1 - 4 - 6.2.1 bei Flugreisen Tage vor R eisebeginn 40 % Tag bis 22. Tag vor Reisebeginn 45 % Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 50 % Tag bis 7. Tag vor Reisebeginn 60 % Tag vor Reisebeginn 70 % %. " Das Landgericht hat der Beklagten die Verwendung der Klauseln unte r- sagt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassene n Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag we i- ter. Entscheidungsgründe: Die Revisi on bleibt ohne Erfolg. A. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im W esentlichen wie folgt begründet: Die Regelung in den Reisebedingungen der Beklagten , nach der unmi t- telbar nach Buchung der Reise eine Anzahlung von 40 % des Reisepreises fä l- lig we rde, sei gemäß § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und § 320 BGB unwirksam. Auf die von der Beklagten geschlossenen Verträge seien die Vorschriften des Re i- severtragsrechts anzuwenden und die Beklagte als Reiseveranstalter anzus e- hen, da sie Verträge über ausgewählte, miteinan der verbundene R eisen zu e i- nem einheitlichen Preis ab schließe; hieran ändere es nichts, dass es das von der Beklagten angebotene System einer dynamischen Bündelung von Reis e- leistungen ( " Dynamic Packaging " ) dem Kunden ermögliche, über das Internet e ine individue lle Auswahl aus einer größeren Z ahl einzelner Reiseleistungen zu treffen. Als Reisebedingung u nwirksam sei die Klausel zunächst bei Verwe n- 2 3 4 5 - 5 - dung gegenüber Kunden, die keine Flugreise gebucht hätten, sondern ihre A n- reise auf andere Weise organisi erten. In diesen Fällen fielen nach Darstellung der Beklagten sofort nach Buchung zumeist nur 12,5 % des Reisepreises als Anzahlung für die Hotelbuchung und 5 % für eigene Kosten der Beklagten an. Aber auch bei der Verwendung der Klausel gegenüber Flugreis ende n gelte im Ergebnis nichts anderes. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20. Juni 2006 X ZR 59/05 , NJW 2006, 3134 = RRa 2006, 256) se i- en im Verhältnis zum Gesamtpreis nur geringfügige Anzahlungen zulässig, um dem Grundgedanken d es § 320 BGB , wonach Leistungen Zug um Zug zu g e- währen seien , Rechnung zu tragen. Die in der Rechtsprechung als zulässig a n- gesehene " geringfügige " Anzahlung in Höhe von bis zu 20 % des Reisepreises stelle dabei zwar nicht zwingend eine Obergrenze dar ; b ei entsprechendem Kostenanfall bei dem Reiseveranstalter könne auch ein höherer Prozentsatz als Anzahlung gerechtfertigt sein. Der von der Beklagten verlangte Anteil von 40 % könne aber nicht mehr als verhältnismäßig geringfügig angesehen werden. Auch das Arg ument der Beklagten, im Werkvertragsrecht sei nach § 632a BGB für erbrachte Teilleistungen die Vorleistungspflicht des Werkunternehmers e r- heblich abgemildert, führe nicht zu einer anderen Einschätzung. Voraussetzung für einen Anspruch auf Abschlagszahlunge n nach § 632a Abs. 1 Satz 1 BGB sei neben einer erbrachten Teilleistung auch, dass der Besteller durch diese Teilleistung einen Wertzuwachs erlange. In dem Erwerb des Anspruchs auf e i- ne Flugreise liege nicht zwingend ein Wertzuwachs auf Seiten des Reisende n, wenn es kein Hotel gebe, das ihn am Reiseziel aufnehme. D ie Regelung in den Reisebedingungen der Beklagten, nach der der Restbetrag bereit s 45 Tage vor Reiseantritt fällig werde, ver stoße ebenfalls g e- gen § 307 Abs. 2 Nr. 1 und § 320 BGB. Um im Falle der Nichtleistung des Re i- sebetrages die Reise noch anderweitig verwenden zu können, genüge für den Reiseveranstalter ein Abstand zwischen Fälligkeit der Restzahlung und dem Reisebeginn von etwa einem Monat. 6 - 6 - Die Klauseln zu den Rücktrittspauschalen bei Flugreisen seien wegen Verstoßes gegen § 651i BGB unwirksam. § 651i Abs. 3 BGB erlaube eine Pa u- schalierung des Schadensersatzanspruchs nur dann, wenn in die Pauschalb e- träge nicht nur die ersparten Aufwendungen, sondern auch der durch anderwe i- tige Verwendun g der Reiseleistungen gewöhnlich m ögliche Erwerb eingestellt würden . Bei der Bemessung einer Schadensersatzpauschale sei auch die Ve r- pflichtung des Reiseveranstalters zur Schadensminderung, insbesondere indem die betreffende Reise zur Buchung durch Dritte angeboten werde , zu berüc k- sichtigen. Entgegen der Behauptung der Beklagten sei bei bestimmten Luftve r- kehrsunternehmen ausweislich deren Reisebedingungen eine Stornierung von Flügen unter Erstattung des Flugpreise s möglich . Ferner sei es gegebenenfalls mögl ich, den Namen des Flugr eisenden gegen eine Umbuchungspauschale ändern zu lassen. Wenn d ie Beklagte bei ihrem Interneta ngebot auf diese Mö g- lichkeiten einer anderweitigen Vermarktung stornierter Reisen verzichte, müsse sie sich dies als Verstoß gegen ihre S chadensminderungspflicht entgegenha l- ten lassen. Vor diesem Hintergrund seien Entschädigungen in Höhe von 40 % des Reisepreises bei einem Rücktritt bis 30 Tage vor Reise antritt und infolg e- des sen auch die Beträge der weiteren S tufen deutlich überhöht . B. Dies hält der revisions rechtlichen Nachprüfung stand. I. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Ber u- fungsgericht angenommen hat, die Beklagte biete als Reiseveranstalter Reisen im Sinne des § 651a BGB an und d ie von ihr verwendeten Allgemeinen G e- schäftsbedingungen seien demzufolge auch an den Vorschriften des Reiseve r- tragsrechts zu messen. 1. Reiseveranstalter ist derjenige, der aus der Sicht eines durchschnit t- lichen Reisekunden als Vertragspartei eine Gesamtheit von Reiseleistungen , die § 651a Ab s. 1 Satz 1 BGB als Reise definiert , in eigener Verantwortung zu erbringen verspricht . Maßgeblich ist, wie sich die Vertragspartner tatsächlich 7 8 9 10 - 7 - gegenüberstehen, insbesondere wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt (BGH, Urteil vom 30. September 2003 X ZR 244/02, BGHZ 156, 220 = NJW 2004, 681; Urteil vom 30. September 2010 Xa ZR 130/08, NJW 2011, 599 = RRa 2011, 29 Rn. 9 ). Dies entspricht den Vorgaben der Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, S. 59 ff., nachfolgend: Richtlinie) , die als Veranstalter die Person an sieht , die nicht nur gelegentlich Pauschalreisen organisiert und sie direkt oder über einen Vermittler verkauft oder anbietet (Art . 2 Nr. 2 der Richtl i- nie). Pauschalreise ist die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei Dienstleistungen, wie beispielsweise Beförderung und Unterbringung, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn die Leistung l änger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt (Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie). 2. E ine Ad - hoc - Bündelung von Reiseleistungen bildet die vom Reis e- veranstalter zu einem Gesamtpreis angebotene Gesamtleistung und stellt eine Reise im Sinne von § 651a BGB dar . Dies ist in der Rechtsprechung bereits geklärt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass der auch für die Auslegung des § 651a BGB maßgebliche Pauschalreisebegriff der Richtlinie auch solche Reisen ein schließt , die von ei nem Reise unternehmen auf Wunsch und nach den Vorgaben des Verbrauchers organisiert werden ; eine " im Voraus festgelegte Verbindung " liegt auch dann vor, wenn die Verbindung von touristischen Dienstleistungen in dem Zeitpunkt vorgenommen w i rd, in dem der Ver trag mit dem Verbraucher geschlossen w i rd (EuGH, Urteil vom 30. April 2002 C - 400/00, Slg. I 4065 ff. Rn. 11 Club Tour/Garrido). 3. Die Bündelung von Reiseleistungen und deren Erbringung zu einem Gesamtpreis stellen sich auch dann als vertragliche Leist ung eines Reisevera n- stalters dar , wenn der Reisende selbst eine Mehrzahl von Leistungen aus dem 11 12 13 - 8 - (elektronischen) Angebot de s Reiseunternehmens auswählt. Nach den Festste l- lungen des Berufungsgericht s ist dies bei den Angeboten der Beklagten der Fall. D ie Be klagte bietet eine größere Auswahl an miteinander verbundenen und aufeinander ab gestimmten Leistungen zu einem Gesamtp reis an . Sie stellt n ach den Vorgaben des Reisenden einzelne Reiseleistungen, die bei ihren Leistungsträgern zu fortlaufenden aktualisiert en Preis en ( " in Echtzeit " ) zur Ve r- fügung stehen, zusammen und legt damit deren Verbindung fest. Hierfür ve r- wende t sie ein Buchungs programm , d as eine Verknüpfung mit den Angeboten der Leistungsträger unterhält und es ermöglicht, die vom Kunden gewünschte n R eiseleistungen aufzufinden und aus dem auf diese Weise eröffneten Gesam t- angebot der Beklagten auszuwählen . Die Zusammenstellung und Bündelung der Reiseleistungen erfolgt dabei vor oder jedenfalls gleichzeitig mit dem Ve r- tragsschluss . D ie Beklagte bringt so nach dem Reisenden gegenüber zum Au s- druck , die gesamte Reiseleistung, die mit Hilfe ihre s Buchungs programms z u- sammengestellt wird, zu einem Gesamtpreis in eigener Verantwortung erbri n- gen zu wollen . II. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend aus gesprochen , dass d er Kläger n ach §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG von der Beklagten verlangen kann , die Verwendung der beanstandeten Klauseln zu unterlassen. 1. Bei den Klauseln handelt es sich, wie das Landgericht, dessen Fes t- stellungen das Berufungsgericht in Bezug genommen hat , zutreffend ang e- nommen hat, um für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsbedingu n- gen, die die Beklagte ihren Vertragspartnern bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 S atz 1 BGB). 2. Die angegriffenen Klauseln unterli egen nach § 307 Abs. 3 S atz 1 BGB der Inhaltskontrolle. 14 15 16 - 9 - a) Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in Allgemeinen G e- schäftsbedingungen an §§ 308, 309 und § 307 Abs. 1 und 2 BGB zu messen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Reg e- lungen vereinbart werden. Unter Rechtsvorschriften sind dabei nicht nur Gese t- zesvorschriften im materiellen Sinn, sondern auch allgemeine Rechtsgrundsä t- ze zu verstehen. Ob eine Klausel danach kontrollfähig ist, ist durch Auslegung zu ermitteln (im Ein zelnen hierzu BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 X ZR 24/13, NJW 2014, 1168 = RRa 2014, 132 Rn. 16, 17 mwN). b) Durch die beanstandeten Klauseln werden von Rechtsvorschriften oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen abweichende Regelungen vereinb art oder Rechts vorschriften ergänzt. (1) D ies gilt zunächst für die Klausel n , nach de nen innerhalb einer W o- che nach Erhalt der Reisebestätigung eine Anzahlung von 40 % des Reisepre i- ses zu leisten ist und der Restbetrag 45 Tage vor Reiseantritt zur Zahlung fällig sein soll . Das Reisevertragsrecht enthält k eine spezielle Regelung über die Fä l- ligkeit des Reisepreises und normiert insbesondere keine von § 320 BGB a b- weichende Vorleistungspflicht des Reisenden . Das dem Reisevertragsrecht verwandte Werkvertragsrecht sieht gemäß § § 641 Abs. 1 Satz 1, 646 BGB eine Fälligkeit der Vergütung sogar erst nach Abnahme oder Vollendung des Werks vor ; d anach kann jedenfalls nicht von einer Vorleistungspflicht des Reisenden aus gegangen werden . Demgegenüber legt § 651k Abs. 4 Satz 1 BGB zwar z u- grunde , dass der Reisepreis jedenfalls vor Beendigung der Reise gezahlt wo r- den ist; eine gesetzliche Vorleistungspflicht des Reisenden lässt sich hieraus aber nicht ableiten. (2) Die Klausel über die Vomhundertsätze , die als Entschädigung im Sinne des § 6 51i Abs. 2 Satz 2 BGB zu zahlen sind, wenn der Reisende vom Vertrag über eine Flugreise zurücktritt, ergänzt die Vorschrift des § 651i Abs. 3 BGB, indem sie in zeitlicher Staffelung bestimmte Vomhundertsätze nennt, die 17 18 19 20 - 10 - vom Reisepreis als Entschädigung zahl bar sein sollen und vom Gesetz selbst nicht festgelegt werden. 3. Die beanstandeten Klauseln sind unwirksam, da sie den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). a) Eine una ngemessene Benac hteiligung enthält zunächst die Klausel der Reisebedingung 2.1, nach de r binnen einer Woche nach Erhalt der Reis e- bestätigung oder Rechnung eine Anzahlung in Höhe von 40 % des Reisepre i- ses zu leisten ist. (1) Eine Vorleistungspflicht in Allgemeinen Geschäfts bedingungen kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirksam vereinbart werden, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, der auch bei Abw ä- gung mit den hierdurch für den Vertragspartner entstehenden Nachteilen B e- stand hat (statt aller BGH, Urteil vom 10. März 1999 VIII ZR 204/98, BGHZ 141, 108, 114; Urteil vom 27. September 2000 VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203, 211). Dabei können insbesondere die Aufwendungen eine Rolle spielen, die der Verwender bereits vor dem eigentlichen Lei stungsaustausch erbringen und finanzieren muss (BGH, Urteil vom 24. September 2002 KZR 38/99, NJW RR 2003, 834, 836; Urteil vom 4. März 2010 III ZR 79/09, BGHZ 184, 345 Rn. 29). (2) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Re iseveranstalter regelmäßig ein berechtigtes Interesse daran hat, in se i- nen allgemeinen Reisebedingungen eine Vorleistungspflicht des Reisenden vorzusehen (BGH, Urteil vom 20. Juni 2006 X ZR 59/05, NJW 2006, 3134 = RRa 2006, 256 Rn. 10). Dies wird auch vo m Kläger nicht in Frage gestellt. Eine Abwicklung des Reisevertrags, bei der die Zahlung des Reisepreises gemäß § 320 BGB Z ug um Zug gegen den Erhalt der Reiseleistung erfolgt, wäre kaum 21 22 23 24 - 11 - praktikabel (BGH, Urteil vom 12. März 1987 VII ZR 37/86, BGHZ 100 , 158, 164 f.) und belastete den Veranstalter mit der Gefahr von Zahlungsausfällen. Demgegenüber sieht das Gesetz eine Sicherung des Reisenden gegen die G e- fahr eines Zahlungsausfalls auf Seiten des Reiseveranstalters ausdrücklich vor . § 651k Abs. 4 Satz 1 BG B, wonach der Reiseveranstalter oder der Reiseve r- mittler Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis nur fordern oder anne h- men darf , wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde, in dem ein Kundengeldabsicherer den dem Reisenden verschafften unmi ttelbaren Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Reisepreises im Insolvenzfall best ä- tigt (§ 651k Abs. 3 Satz 1 BGB), zeigt, dass das Gesetz es grundsätzlich als zulässig ansieht, den Reisepreis vor Beendigung der Reise zu for dern . Dies entspricht den Vorga ben der Richtlinie, die in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a in Verbi n- dung mit den Buchst aben h und i ihres Anhangs lediglich verlangt, dass in dem Reisevertrag der Preis für die Pauschalreise sowie ein Zeitplan für die Zahlung des Preises sowie Zahlungsmodalitäten enthalten sein müssen. Auch § 6 Abs. 2 BGB - InfoV , nach dem die Reisebestätigung die nach § 4 Abs. 1 BGB - InfoV erforderlichen Angaben über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden A n- zahlung und die Fälligkeit des Restbetrags enthalten muss , geht davon a us , dass im Reisevertrag Vorleistungspflichten des Reisenden vereinbart werden können. (3) Bei oder unmittelbar nach Vertragsschluss fällig werdende Anza h- lungsverpflichtungen des Reisenden hat der Bundesgerichtshof dann für zulä s- sig erachtet, wenn diese ein en verhältnismäßig geringfügigen Umfang haben. I n seinem Urteil vom 12. März 1987 (BGHZ 100, 158) hat der Bundesgerichtshof eine Anzahlung von 10 % des Reisepreises als " verhältnismäßig gering " b e- zeichnet und für unproblematisch gehalten. D ie Verpflichtung zur Zahlung des Restbetrags vor Reisebeginn hat er hingegen vor dem Hintergrund der damals noch nicht gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung des Insolvenzrisikos dann als unangemessen angesehen, wenn dem Reisenden nicht zumindest die S i- 25 - 12 - cherheiten gebote n w ü rden, die dem Reiseveranstalter möglich und zumutbar seien (BGHZ 100, 158, 170 f.). In einer späteren Entscheidung hat der Bunde s- gerichtshof auf derselben Grundlage Anzahlungen in Höhe von mehr als 10 % des Reisepreises als nicht mehr geringfügig gewer tet (BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 VII ZR 7/92, NJW 1992, 3158). Nach Inkrafttreten der gesetzlichen R e- gelung über die Sicher ungspflicht des Reiseveranstalters (§ 651k BGB) hat der Senat unter Berücksichtigung der durch diese Vorschriften geänderten Ris i- k overteilung zwischen Veranstalter und Reisenden eine Klausel, die eine A n- zahlung in Höhe von 20 % des Reis e preises vorsah, für wirksam erachtet. U n- ter dem Gesichtspunkt des Insolvenzrisikos könne nicht mehr davon ausgega n- gen werden, dass " geringfügig " im S inne der bisherigen Rechtsprechung nur noch Anzahlungen auf den Reisepreis seien, die 10 % des Reisepreises nicht ü berschritten ( B GH , NJW 2006, 3134 Rn. 14 mit kritischer Anmerkung A. Sta u- dinger). (4) An der bisher ohne weitere Voraussetzungen als zuläs sig ang e- sehenen Anzahlungsquote in Höhe von 20 % des Reisepreises hält der Senat fest. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Reiseveranstalter einerseits ein anerkennenswertes Interesse daran hat, dass der Reisende durch eine g e- wisse Anzahlung die Ernst haftigkeit seines Reisewunsches und seine Fähigkeit und Bereitschaft dokumentiert, seine Vertragspflichten zu erfüllen , und andere r- seits typischerweise zumindest in gewissem Umfang Kosten aufwenden muss, um das Leistungsangebot bereitzustellen und bereitzu halten, aus dem der Re i- sende seine Auswahl getroffen hat und das er selbst oder durch ihm vertraglich verbundene Leistungsträger zum vereinbarten Reisezeitpunkt erbringen muss. Da aufgrund der Sicherstellung der Rückzahlung des Reisepreises im Inso l- venzfal l den Reisenden kein Ausfallrisiko trifft, ist es gerechtfertigt, grundsät z- lich auch noch eine Anzahlung in Höhe von 20 % als angemessen und den Reisenden verhältnismäßig geringfügig belastend anzusehen. 26 - 13 - (5) Eine höhere Anzahlung wird hingegen der Interesse nlage der Ve r- tragsparteien in der Regel nicht gerecht und bedarf deshalb einer besonderen Rechtfertigung. Die Absicherung de s Reisende n gegen das Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters allein rechtfertigt ebenso wenig eine erhöhte Anzahlung bei Ver tragsabschluss wie der Umstand, dass der Reisende , wenn er jedenfalls kurz vor Reiseantritt den gesamten Reisepreis entrichten muss, d as ihm una b- hängig von der Insolvenzsicherung zustehende Leistungsverweigerungsrecht (§ 320 BGB) vor Reisebeginn in aller R egel ohnehin nicht ausüben kann , weil er typischerweise keinen Einblick in die Reisevorbereitungen des Veranstalters hat, dessen getroffene Maßnahmen nicht überprüfen und den Veranstalter d a- her nicht zu einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung anhalten kann (BGH , NJW 2006, 3134 Rn. 15). Denn b ei einer Anzahlung von mehr als 20 % des Reisepreises erhält der Reiseveranstalter insbesondere bei lange vor dem Reisetermin vorgenommenen Buchungen jedenfalls einen erheblichen Liquid i- tätsvorteil auf Kosten des Re isenden, der eben diesen Vorteil verliert , weil er einen erheblichen Teil des Reisepreises bereits längere Zeit vor Reisebeginn zahlen muss . Dies kann regelmäßig nur dann als der beiderseitigen Interesse n- lage angemessen gelten, wenn der sofort fällig werde nde Anteil des Reisepre i- ses dem Veranstalter nicht als Teil seiner liquide n Mittel verbleibt, sondern zur Deckung von Kosten der Reise benötigt wird, die bei dem Veranstalter bereits bei oder vor dem Vertragsschluss mit dem Reisenden und vor Durchführung d er Reise anfallen. D er Reiseveranstalter kann deshalb eine Anzahlung von mehr als 20 % des Reisepreises nur dann verlangen, wenn er in Höhe eines dem verlangten Anteil des Reisepreises entsprechenden Betrages seinerseits eigene Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen der Leistungsträger erfüllen muss, dere n er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Re i- severtrag bedient. 27 28 - 14 - Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Revision verfoc h- tenen Heranziehung des Rechtsgedankens des § 63 2a BGB. Nach dieser Vo r- schrift des Werkvertragsrechts kann der Unternehmer von dem Besteller für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Es ka nn dahinstehen, ob die Vorschrift oder ihr Rechtsgedanke für den Reisevertrag herangezogen werden kann, da sich hieraus jedenfalls für den Streitfall keine weitergehenden Spielräume des Reiseveranstalters für die E r- höhung der von ihm verlangten Anzahlung e rgeben. Selbst wenn der Reisende, was nicht festgestellt ist, mit der Buchung Ansprüche gegen Leistungsträger erwürbe, erhielte er damit die Leistung selbst weder ganz noch teilweise. (6) Zur Rechtfertigung einer 20 % des Reisepreises übersteigenden A n- zahlu ngspflicht genügt es nicht, dass der Reiseveranstalter Reisen anbietet, bei denen er vor oder bei Vertragsschluss Vorleistungen erbringen muss, deren Wert die Höhe der verlangten Anzahlungen erreicht oder übersteigt. Die Anza h- lung muss vielmehr für die kon krete Reise, für die sie verlangt wird, angeme s- sen sein. A ngesichts der zahlreichen Faktoren, wie beispielsweise Flugpreis, H o- telkategorie, Aufenthaltsdauer oder (saisonabhängige) Reisezeit, die den Re i- sepreis bestimmen, wird der Prozentsatz des Reisepr eises, den der Reiseve r- anstalter zur Deckung seiner Vorleistungen benötigt, in aller Regel nicht für sämtliche von ihm angebotenen Reisen gleich sein. Der Streitfall nötigt zu ke i- ner abschließenden Entscheidung, inwieweit angesichts dessen durch Allg e- meine Geschäftsbedingungen ein pauschalierter, 20 % des Reisepreises übe r- steigender Prozentsatz festgelegt werden kann, der über dem Wert der Au f- wendungen liegt, die der Reiseveranstalter bei jeder der entsprechenden Kla u- sel unterworfenen Reise mindestens berei ts bei Vertragsschluss aufwenden muss . 29 30 31 - 15 - Unterschiedliche Vorleistungen wie sie auch bei den in einer bestim m- ten Kategorie angebotenen Reisen auftreten können schließen es allerdings nicht notwendig aus, einen pauschalierten einheitlichen Vomhunderts atz für die Anzahlung festzulegen. Eine solche Pauschalierung muss indessen für die " Vo r leistungsquote " bei den von ihr erfassten Reisen repräsentativ sein und darf jedenfalls nicht dazu führen, dass bei einem erheblichen Teil der gebuc h- ten Reisen Anzahlun gen geleistet werden müssen , die über den Wert der vom Veranstalter erbrachten Vorleistungen hinausgehen . Es genügt deshalb zur Rechtfertigung einer bestimmten Anzahlungsquote jedenfalls nicht ohne weit e- res , dass bei den in der betreffenden Kategorie angeb otenen Reisen durc h- schnittlich Vorleistungen in Höhe des verlangten Vomhundertsatzes anfallen. J e größer innerhalb der Kategorie die Spannbreite der Vorleistungsk osten ist, de s- to weniger erscheint die Orientierung der Anzahlungsquote am Durchschnitt s- wert d er Vorleistungskosten als sachgerecht , weil infolgedessen in dem für den Verbraucher ungünstigsten Fall der für die konkrete Reise angemessene A n- zahlungsbetrag erheblich überschritten werden kann . Je größer ferner die Nachfrage nach einer einzelnen Reise o der Reisevariante , d.h. d eren B u- chungshäufigkeit und damit ihre praktische wirtschaftliche Bedeutung , desto weniger wird es hingenommen werden können, wenn die Anzahlungsquote i n- soweit auch nur unwesentlich über der " Vorleistungsquote " liegt . (7) Danach hat das Berufungsgericht die angegriffene Klausel zu Recht bereits deshalb für unwirksam erachtet, weil diese nicht nur Flugreisen betrifft, bei denen die Beklagte dargetan hat, dass ihre bei Buchung zu entrichtenden Vorleistungen bis zu 40 % des Reisepre ises ausmachen, sondern auch andere Reisen, so dass die Beklagte schon nicht dargelegt hat , bei sämtlichen Reisen auch nur durchschnittlich einen 40 % des Reisepreises entsprechenden oder übersteigenden Betrag für fremde oder eigene Vorleistungen aufwenden zu müssen . Ohne Erfolg meint die Revision demgegenüber , die Beklagte habe dargelegt, der Reisende habe wegen des dank der dynamischen Leistungsbü n- 32 33 - 16 - delung deutlich niedrigeren Reisepreises bereits " rein rechnerisch " keinen w e- sentlichen Nachteil im Verhältni s zur Zahlungsverpflichtung, die ihn bei einem niedrigeren Anzahlungssatz bei " klassischen Pauschalreisen " mit vergleichb a- rer Leistung treffe. Die Wirksamkeit von A llgemeinen Geschäftsbedingungen hängt nicht von der Höhe des Preises einer vertraglichen Lei stung ab. b) Auch die Fälligkeit des (gesamten) restlichen Reisepreises 45 Tage vor Reiseantritt hat das Berufungsgericht zu Recht als unangemessene B e- nachteiligung des Reisenden angesehen. (1) Wann der Reiseveranstalter, der sich grundsätzlich die voll ständige Begleichung des Reisepreises vor Reiseantritt ausbedingen kann (BGHZ 100, 158, 167 f.), diesen einfordern darf, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ( vgl. OLG Köln, Urteil vom 14. Se p- tember 2012 I - 6 U 104/12, RRa 2012, 297 Rn. 30 ) und in der reiserechtlichen Literatur ( A. Staudinger in Staudin ger, BGB 2011, § 651a Rn. 44; Münc h- Komm . BGB/Tonner, 6. Aufl. 2012, § 651a Rn. 82; Führich, Reiserecht, 6. Aufl. Rn. 155) wird ein Zeitraum von höchstens 30 Ta gen vor Reiseantritt als zulä s- sig angesehen. (2) Dem tritt der Senat bei. Die Begleichung des vollen Reisepreises e i- ne gewisse Zeit vor dem Reiseantritt soll dem Reise veranstal ter die M öglichkeit geben, bei einer ausbleibenden Z ahlung vom V ertrag zurück treten und die Re i- se anderweitig verwerten zu können. Die Revision zeigt nicht auf, dass die B e- klagte in den Tatsacheninstanzen Vortrag gehalten hat, aus dem sich ergäbe, dass ein Zeitraum von 30 Tagen hierfür typischerweise oder jedenfal ls in einer prakti sch erheblichen Vielzahl von Fällen nicht ausreichte. Selbst wenn der Zei t- raum, der nach Ablauf der bei einer Mahnung zu setzenden angemessenen Nachfrist verbleibt, knapp bemessen sein sollte, bleibt zu bedenken, dass eine weitere Vorverlagerung der Fällig keit des gesamten Reisepreises in dem No r- malfall des fristgerecht zahlenden Reisenden der sachlichen Rechtfertigung 34 35 36 - 17 - entbehrt. Die Annahme der 30 - Tage - Grenze ist deshalb sachlich zutreffend, da mangels Feststellung en , dass diese nicht nur in Ausnahmefällen zu Unzuträ g- lichkeiten führt, eine weitere Vorverlagerung der Fälligkeit des vollen Reisepre i- ses nicht zu rechtfertigen ist . Soweit sich die Revision darauf beruft , die Beklagte habe bereits im Zei t- punkt des Vertragsschlusses zu einem beachtlichen Teil 1 00 % des Flugpreises sofort zu zahlen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Abgesehen davon, dass dies weder festgestellt ist noch die Revision entsprechenden Vortrag au f- zeigt, ist der Anwendungsbereich der Klausel nicht auf Reisen beschränkt , die aus schließlich au s Luftbeförderungsvorgängen bestehen. c) Schließlich hält es auch der Nachprüfung stand, dass das Ber u- fungsgericht die Klausel zur Pauschalierung des Entschädigungsanspruchs bei Rücktritt des Reisenden von einer Flugreise für unwirksam eracht et hat. (1) Nach § 651i Abs. 3 BGB kann für den Fall, dass der Reisende vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt, für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwe n- dung der Reiseleistungen gewöhn lich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden. Das Gesetz gebietet eine differenzierte Vorgehensweise und nennt Kriterien, die bei der Bemessung des Vomhundertsatzes von Bedeutung sind. Zu berücksichtigen s ind die Art der Reise, was regelmäßig zumindest zu einer Unterscheidung nach Beförderung s- arten führ en wird (vgl. MünchKomm .BGB /Tonner , aaO , § 651i Rn. 15 mwN ) , und ersparte Aufwendungen sowie der durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung mögliche Erw erb , wobei die gewöhnlich ersparten Aufwendung e n und de r gewöhnlich mögliche anderweitige Erwerb maßgebend sind . (2) Die Unterscheidung nach Beförderungsarten kann sich allerdings als unzureichend erweisen. Gegebenenfalls müssen die unterschiedlichen Reisea r- 37 38 39 40 - 18 - ten weitergehend so differenziert werden und die bei einer bestimmten Reiseart als gewöhnlich erspart berücksichtigten Aufwendungen und der bei ihr als g e- wöhnlich möglich berücksichtigte anderweitige Erwerb in einer Weise beme s- sen werden, dass es zumindes t in aller Regel ausgeschlossen ist, dass die En t- schädigung überschritten wird, die nach § 651i Abs. 2 BGB zu zahlen wäre. Indem es auf Reisearten und gewöhnlich ersparte Aufwendungen a b- stellt, erlaubt es das Gesetz, die angemessene Entschädigung in ei ner Weise zu pauschalieren, bei der in gewissem Umfang von Besonderheiten der einze l- nen Reise abgesehen wird. Gleichwohl dürfen nicht zu geringe Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung des verlangten Vomhundertsatzes des Reis e- preises auch für die kon krete Reise gestellt werden, bei der der Reisende, der von seinem freien Rücktrittsrecht nach § 651i Abs. 1 BGB Gebrauch gemacht hat, als Entschädigung im Sinne des § 651i Abs. 2 BGB zur Zahlung der nach § 651i Abs. 3 BGB bestimmten Pauschale verpflichtet sein soll. Da zwar der Reiseveranstalter sich vorbehalten kann, im Einzelfall eine die Pauschale übe r- steigende angemessene Entschädigung nach § 651i Abs. 2 BGB geltend zu machen, dem Reisenden aber der Einwand nicht eröffnet ist, im Einzelfall seien mehr a ls die gewöhnlich zu ersparenden Aufwendungen erspart oder ein g e- wöhnlich nicht möglicher anderweitiger Erwerb erzielt worden, benachteiligen zu hohe Pauschalen den Reisenden in besonders gravierender Weise und sind gegebenenfalls geeignet, sein gesetzlich es Rücktrittsrecht nach § 651i Abs. 1 BGB auszuhöhlen. Dies spricht, ohne dass dies im Streitfall abschließend en t- schieden werden müsste, dafür, dass an die Bemessung der Entschädigung s- pauschalen und ihre sachgerechte Differenzierung nach Reisearten grunds ät z- lich keine geringeren Anforderungen gestellt werden dürfen als an die Beme s- sung eines 20 % des Reisepreises übersteigenden Anzahlungsbetrags, bei der es nicht um die endgültige Höhe eines Anspruchs des Reiseveranstalters, so n- dern nur um den Fälligkeitsz eitpunkt geht. 41 - 19 - (3) Das Berufungsgericht hat die entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1989 VII ZR 332/88, NJW 1990, 114 Rn. 21) bei einem Rücktritt ab 30 Tagen vor Reisebeginn i n- nerhalb dieses Zeitraums diff erenzierenden Vomhundertsätze der beansta n- deten, für Flugreisen geltenden Klausel zutreffend für überhöht gehalten, weil bereits die Eingangsstufe der Staffel, die jeden Rücktritt erfasst, der spätestens 30 Tage vor Reiseantritt erfolgt, mit 40 % weder d ie gewöhnlich ersparten Au f- wendungen noch den gewöhnlich möglichen anderweitigen Erwerb hinreichend berücksichtig t . D as Berufungsgericht hat hierzu von der Revision unbeanstandet festg e- stellt , dass die von der Beklagten vorgelegten Beförderungsbedingung en ve r- schiedener Luftverkehrsunternehmen entgegen dem Vortrag der Beklagten in bestimmten Fällen eine Erstattung des Flugpreises bei einer Stornierung erla u- ben und deshalb zutreffend angenommen, die Beklagte habe die behauptete Höhe der Mindeststornokosten , in die nach ihrer Angabe der vollständi ge Flu g- preis einzustellen sei, nicht nachweisen können, so dass d as R echenwerk der Beklagten zur Bestimmung der ersparten Aufwendungen nicht nachvollziehb ar sei . Es kann deshalb dahinstehen, in welcher Art und in we lchem Umfang die Beklagte anderweitige Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen in ihre Berechnung hätte einbeziehen müssen. 42 43 - 20 - C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Grabinski Bacher Richterin Schuster ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben. Hoffmann Meier - Beck Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 11.11.2011 - 8 O 3545/10 - OLG Dresden, Entscheidung vom 21.06.2012 - 8 U 1900/11 - 44
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