ECLI:DE:BGH:2017:160517UXZR85.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 85/14 Verkündet am: 1 6. M ai 2017 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Sektionaltor II BGB § 745 Abs. 2 a) Ob e inem Mitberechtigten für die Nutzung einer Erfindung durch einen anderen Mitberechti g- ten im Rahmen der Billigkeit ein Ausgleich in Geld zusteht, kann auch von den Gründen a b- hängen, aus denen der Anspruchsteller von einer eigenen Nutzung der Erfindung abges e- hen hat. b) Der Gläubiger eines solchen Anspruchs verfügt nicht erst dann über den für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlichen Kenntnisstand, wenn ihm rechtskräftig eine Mitberechtigung an angemeldeten oder erteilten Sch utzrechten zugespr o- chen wurde oder die Höhe seines ideellen Anteils geklärt ist. BGB § 259 Abs. 1 a) Gemäß § 259 Abs. 1 BGB hängt der Anspruch auf Vorlage von Belegen grundsätzlich nicht davon ab, ob die Vorlage von Belegen im Rahmen der geschuldeten Rechn ungslegung ü b- lich ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Erteilung von Belegen bei demjenigen Vorgang ü b- lich ist, den der Beleg dokumentieren soll. b) Wenn sich der Anspruch auf Rechnungslegung aus § 242 BGB ergibt, besteht ein Anspruch auf Vorlage von Beleg en aber grundsätzlich nur dann, wenn in vergleichbaren vertraglichen Beziehungen üblicherweise Belege vorgelegt werden. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 85/14 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlich e Verhandlung vom 16. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning , Dr. Grabinski und Dr. Bacher sowie die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Grund - und Teilurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. August 2014 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlun g und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Garagentoren. Sie streiten über Au sgleichsansprüche wegen der N utzung von zwei ihnen gemeinsam zustehenden Erfindungen durch die B e- klagte. Die Beklagte reichte am 28. Juli 2000 zwei ein Sektionaltor betreffende Patentanmeldungen ein, aus denen die europäischen Patente 1 176 279 (Streitpa tent 1) und 1 176 280 (Streitpatent 2) hervorgegangen sind . Der Hi n- weis auf die Erteilung der Schutzrechte ist am 27. November 2013 bzw. am 19. Februar 2014 bekannt gemacht worden. Die Klägerin nahm die Beklagte aufgrund einer Abtretungsvereinbarung mit dem von ihr als alleinigem Erfinder angesehenen L . W . auf Abtretung der Rechte aus den beiden Anmeldungen, hilfsweise auf Einräumung einer Mi t- berechtigung in Anspruch. Mit rechts kräftigem Urteil vom 22. Dezember 2011 (2 U 15/04) verurteilte das Ober landesgericht Düsseldorf die Beklagte zur Ei n- räumung einer Mitberechtigung . Ferner stellte es einen auf die Klägerin entfa l- lenden ideellen Anteil von jeweils 5 Prozent fest. Im Laufe jenes Rechtsstreits hatte die Klägerin mit Schreiben ihrer Pr o- zessbevo llmächtig ten vom 1. September 2005 der Beklagten unter anderem folgendes mitgeteilt : " In erster Linie macht unsere Mandantin die Ansprüche geltend, die darauf g e- stützt werden können, dass Herr W . Alleinerfinder ist. Hilfsweise, für den Fall, dass Herr W . nur Miterfinder ist, macht unsere Mandantin die Ansprüche gel - tend, die auf § 745 Abs. 2 BGB gestützt werden können, nämlich eine nach bi l- ligem Ermessen dem Interesse der Teilhaber entsprechende Verwaltung und Benutzung. Dazu fordern wir zunächst Ausk unft über Art und Umfang der von Ihrer Mandantin vorgenommenen Benutzungshandlungen. Dabei möge Ihre Mandantin alle Einnahmen und sonstigen Vorteile angeben, die sie dadurch e r- zielt hat, dass sie die oben genannten Anmeldungen genutzt hat. Wenn die Auskunf t erteilt ist, wird unsere Mandantin einen konkreten Vorschlag für eine Vereinbarung unterbreiten." 1 2 3 4 - 4 - Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte wegen des Vertriebs erfindungsgemäßer Sektionaltore auf Zahlung eines Ausgleichsb e- trags von 827 .500 Euro nebst Zinsen , Rechnungslegung und Herausgabe von Belegen sowie Feststellung einer der Verpflichtung zur Zahlung eines weiterg e- henden Ausgleichs in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage a b- gewiesen. Das Berufungsgericht hat durch Grun d - und Teilurteil festgestellt, dass der Klägerin gegen die Beklagte wegen Benutzung des deutschen Teils der beiden Patente dem Grunde nach ein Ausgleichsanspruch in Geld zusteht und dass die Höhe dieses Anspruchs nach Lizenzgrundsätzen zu bemessen ist. Fe rner hat es die Beklagte zur Rechnungslegung über die Vertriebshandlungen und die hierbei erzielten Umsätze verurteilt. Hinsichtlich der darüber hinausg e- henden Ansprüche auf Rechnungslegung und Belegvorlage sowie des weite r- gehenden Feststellungsbegehrens h at es die Berufung der Klägerin zurückg e- wiesen. Mit ihren vom Senat zugelassenen Revision en wenden sich beide Pa r- teien gegen das Berufungsurteil, soweit darin zu ihren Ungunsten entschieden wurde . 5 6 7 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist i n vollem Umfang begründet, die Revision der Klägerin hat hingegen keinen Erfolg . I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für die Revis i- onsinstanz von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Klägerin stehe gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf billige Entschädigung wegen Benutzung der streitpatentgemäßen Lehre zu. Zwischen Mitberechtigten an einem Patent oder einer Patentanmeldung entst e- he gemäß § 745 Abs. 2 BGB ein finanzieller Ausgleichsanspruch, wenn der B e- rec htigte diesen geltend mache und wenn es die materielle Gerechtigkeit erfo r- dere, dass der die Erfindung Benutzende für Gebrauchsvorteile, die seinen A n- teil übertreffen, einen Ausgleich in Geld an die übrigen Mitberechtigten leiste. Im Streitfall habe di e Klägerin nach dem eindeutigen Wortlaut des Schreibens vom 1. S eptember 2005 - für die Beklagte ohne jeden Zweifel e r- kennbar - einen finanziellen Ausgleich verlangt. Die beiderseitige Interessenl a- ge erfordere es, dass die Beklagte für ihre Benutzungshandl ungen eine Geldentschädigung an die Klägerin zahle. Für einen solchen Anspruch sei es grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob ein Teilnehmer freiwillig von der Nutzung der Erfindung absehe. Die Ausgleichsforderung sei weder verwirkt noch verjährt. Die Be klagte habe aus dem Umstand, dass die Klägerin im vorangegangenen Rechtsstreit in erster Linie eine Alleinberechtigung geltend gemacht und einen Ausgleichsa n- spruch auch nicht hilfsweise erhoben habe, nicht die Schlussfolgerung ziehen dürfen, dass die Kläge rin einen solchen Anspruch nicht mehr geltend machen werde. Über die für einen Verjährungsbeginn nach § 195 und § 199 Abs. 1 BGB erforderliche n Kenntnis se habe die Klägerin erst nach dem rechtskräftigen A b- schluss des vorangegangenen Rechtsstreits verfügt. 8 9 10 11 12 - 6 - D er Ausgleichsanspruch der Klägerin sei nach Lizenzgrundsätzen zu b e- stimme n. Die Benutzungshandlungen der Beklagten als Teilhaber in seien rechtmäßig gewesen. Für gesetzliche Ansprüche wegen rechtmäßiger Erfi n- dungsnutzung aus § 33 Abs. 1 PatG , Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG oder § 9 Abs. 1 ArbnErfG sei anerkannt, dass der Berechtigte nicht Herausgabe des erzielten Gewinns , sondern nur eine nach den Regeln der Lizenzanalogie zu berechnen de Entschädigung verlangen könne. Für Ausgleichsansprüche zw i- schen Miterf indern gelte entsprechendes. Der Klägerin stehe ferner ein Anspruch auf Rechnungslegung zu . Dieser sei jedoch nicht auf Angaben zu Kosten und Gewinnen gerichtet, weil die Kl ä- gerin nur einen Ausgleich nach Lizenzgrundsätzen verlangen könne. Die Vorl a- ge von Belegen sei nicht geschuldet, weil weder dargelegt noch sonst ersich t- lich sei, dass es auf dem hier betroffenen Geschäftsfeld der Üblichkeit entspr e- che, im Falle einer Lizenzerteilung und sich daran anschließender rechtmäßiger Benutzung zum Nachweis de r vergütungsrelevanten Auskünfte zu Art und U m- fang der Benutzung Belege zu präsentieren. II. Diese Beurteilung h ält den Revisionsangriffen der Beklagten nicht in vollem Umfang stand . 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten gehen die vom Berufung s- ger icht ausgesprochenen Feststellungen allerdings nicht über die von der Kl ä- gerin gestellten Anträge hinaus . Dem steht nicht entgegen, dass in der Urteilsfor mel weder ein Zeitraum noch ein Maximalbetrag angegeben werden. Die gebotene Auslegung der U r- teilsf ormel im Lichte des Tatbestands und der Entscheidungsgründe (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Februar 2012 - X ZR 111/09, GRUR 2012, 485 Rn. 11 R ohrreinigungsdüse II ; Urteil vom 2. O ktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307 Rn. 22) ergibt zweifelsfrei, das s das Berufungsgericht mit dem Ausspruch zu I.1 ein Grundurteil über den von der Klägerin erhobenen bezifferten Za h- lungsanspruch wegen Benutzungshandlungen seit dem 1. September 2005 e r- lassen und mit dem Ausspruch zu I.2 über den Zwischenfeststellungsantra g 13 14 15 16 17 - 7 - entschieden hat, den die Klägerin auf seine Anregung hin anstelle des ersti n- stanzlichen Feststellungsantrags gestellt hat und der sich ausschließlich auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch bezieht . Einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die gestellt en Anträge oder einer wörtlichen Übernahme derselben bedurfte es nicht. Die Klägerin hat keine we i- teren Anträge mit vergleichbarem Inhalt gestellt . Dem angefochtenen Urteil la s- sen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Berufungsgericht über ein anderes Begehren entscheiden wollte. 2. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis g e- langt, d ass die Klägerin mit dem Anwalt schreiben vom 1. September 2005 einen Ausgleichsanspruch nach § 745 Abs. 2 BGB geltend gemacht hat . Nac h der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht einem Mitb e- rechtigten ein Anspruch auf Ausgleichszahlung für die Benutzung der gemei n- samen Erfindung durch einen anderen Teilhaber grundsätzlich erst von dem Zeitpunkt an zu, in dem er eine entsprechende Be nutzungsregelung, d.h. ein en ange messenen Ausgleich in Geld, mit hinreichender Deutlichkeit verlangt hat (BGH, Urteil vom 22. März 2005 - X ZR 152/03, BGHZ 162, 342, 348 - Gumm i- elastische Masse II). Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Berufung sgericht dem Schreiben vom 1. September 2005 eine solche Aufforderung rechtsfehlerfrei entnommen. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in diesem Schreiben nur Auskunft für die Vergangenheit verlangt und ein Zahlungsbegehren nicht au s- drücklich fo rmuliert hat. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin ungeachtet dieses Wortlauts konkludent jedenfalls hilfsweise eine Ausgleichszahlung begehrt hat, ist möglich und lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 18 19 20 21 22 23 - 8 - Entgegen der Rüge d er Klägerin hat das Berufungsgericht bei seiner Würdigung auch den Schriftsatz der Klägerin vom 1 6. J uli 2009 berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat im Zusammenhang mit der Frage der Verwirkung a n- genommen , dieser Schriftsatz lasse nicht den Schluss auf e inen Verzichtswillen der Klägerin zu. Korrespondierend da mit ist es im Zusammenhang mit der hier interessierenden Frage zu dem Ergebnis gelangt, d ie Gesamtumstände ließen nicht den Schluss zu, dass die Klägerin keine Ausgleichszahlung habe verla n- gen wollen oder nachträglich auf diese verzichtet habe. Damit kommt hinre i- chend deutlich zum Ausdruck, dass das Berufungsgericht die Argumentation der Beklagten gesehen und lediglich abweichend gewürdigt hat. Letzteres b e- gründet weder einen Verstoß gegen Art. 103 Ab s. 1 GG noch einen sonstigen Rechtsfehler. 3. Entgegen der Auffassung der Beklagten war das Berufungsgericht nicht gehalten, über die Höhe des der Klägerin zustehenden Anteils an der E r- findung abschließend zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat au sgeführt, für die Frage, ob einem Teilhaber ein Ausgleichsanspruch zu stehe, sei auch die Höhe des ihm zustehenden A n- teils maßgeblich. Vor diesem Hintergrund konnte es einen Anspruch der Kläg e- rin nur dann widerspruchsfrei bejahen, wenn es deren Anteil als a usreichend hoch bewertet e . Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. D as Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Anteil der Klägerin mi n- destens 5 Prozent beträgt und dass selbst dieser verhältnismäßig geringe Anteil unter den Ge gebenheiten des Streitfalls ausreicht, um einen Ausgleichsa n- spruch dem Grunde nach zu bejahen. Diese Argumentation ist in sich wide r- spruchsfrei. 24 25 26 27 28 - 9 - 4. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch die Frage, aus welchen Gründen die Klägerin von einer ei genen Nutzung der Erfindung abg e- sehen hat, als für das Bestehen des Ausgleichsanspruchs unerheblich anges e- hen . a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bei der B e- u r teilung der Frage, ob einem Mitberechtigten im Rahmen der Billigkeit ein Au sgleich in Geld zusteht, die Umstände des Einzelfalls umfassend zu würd i- gen (BGH, Urteil vom 22. März 2005 - X ZR 152/03, BGHZ 162, 342, 348 Gummielastische Masse II). Zu den danach relevanten Umständen gehören entgegen der - auch in Teilen der Literatur vertretenen (vgl. Ann in Ann/Kraßer, Patentrecht, 7. Aufl., § 19 Rn. 85 mwN; dagegen Melullis in Benkard, Patentg e- setz, 11. Aufl., § 6 Rn. 65; Henke GRUR 2007, 89 ff.; Hauck GRUR - Prax 2014, 430 f.) - Auffassung des Berufungsgerichts auch die Gründe, aus d enen der Anspruchsteller von einer eigenen Nutzung abgesehen hat. Der Bundesgerichtshof hat einen Ausgleichsanspruch zwar auch für den Fall für möglich erachtet, dass der Gläubiger den Gegenstand des Rechts nicht gebrauchen will (BGHZ 162, 342, 347 - G ummielastische Masse II). Diese Au s- führungen stehen aber in Zusammenhang mit der (vom Bundesgerichtshof b e- jahten) Frage, ob die gesetzlichen Regelungen in §§ 741 ff. BGB ausreichen, damit jeder Teilhaber eines gemeinschaftlichen Patents den ihm gebührenden Anteil am wirtschaftlichen Wert des Rechts realisieren kann. Ihnen kann nicht entnommen werde n , dass die Gründe, aus denen der Anspruchsteller von einer Nutzung der Erfindung abgesehen hat, stets bedeutungslos sind. Wenn die Möglichkeiten der einzelnen Mitberechtigten zur Nutzung der Erfindung schon aus strukturellen Gründen, etwa aufgrund ihres angestammten Betätigungsfelds oder der ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen, grun d- legend unterschiedlich sind, wird es in der Regel allerdings naheliegen, e ine Ausgleichspflicht desjenigen Mitberechtigten zu bejahen, der von der Erfindung durch eigene Produktions - oder Vertriebstätigkeit in erheblichem Umfang G e- brauch macht. In solchen Fällen braucht der andere Mitberechtigte, der nicht über vergleichbare Erf ahrung oder Ressourcen verfügt, etwa ein Einzelerfinder, 29 30 31 - 10 - der die ihm zustehenden Rechte typischerweise durch Vergabe von Nutzung s- rechten nutzt, grundsätzlich nicht näher zu den Gründen vorzutragen, aus d e- nen er auch für das in Streit stehende Schutzrecht v on einer anderweitigen Verwertung abgesehen hat. Wenn die Mitberechtigten sich indes wie im Streitfall als Wettbewerber gegenüberstehen, entspricht es nicht ohne weiteres der Billigkeit, einem von ihnen nur deshalb einen Ausgleichsanspruch und den dami t verbundenen A n- spruch auf Rechnungslegung zuzusprechen, weil er von einer eigenen Nutzung abgesehen hat. Auch in solchen Konstellationen mag ein Ausgleichsanspruch im Einzelfall zu bejahen sein. Hierzu bedarf es aber näheren Vortrags, weshalb es dem Anspr uchsteller nicht möglich war, die Erfindung ( in vergleichbarem Umfang ) zu nutzen, oder weshalb er von einer bestehenden Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat. Dies gilt insbesondere für den Fall , dass sein Anteil an der Erfindung und der daraus resultiere nde Beitrag zu dem vom anderen Mitb e- rechtigten erzielten wirtschaftlichen Erfolg eher gering zu bemessen ist. b) Die angefochtene Entscheidung erweist sich nicht deshalb als im E r- gebnis zutreffend, weil die Beklagte die Streitpatente allein angemeldet u nd während des vorangegangenen Rechtsstreits für sich allein beansprucht hat. Ein Mitberechtigter, der eine Erfindung für sich allein zum Patent anme l- det, verstößt allerdings gegen seine Pflicht zur gemeinschaftlichen Verwaltung gemäß § 744 Abs. 1 BGB . Z ugleich verletzt er das den anderen Mitberechtigten zustehende Immaterialgüterrecht an der Erfindung, das als sonstiges Recht nach § 823 Abs. 1 BGB geschützt ist. Deshalb steht den anderen Mitberechti g- ten ein Anspruch auf Schadensersatz zu, der einen ante iligen Ausgleich für g e- zogene Gebrauchsvorteile umfassen kann und dessen Entstehungszeitpunkt nicht davon abhängt, wann er erstmals geltend gemacht worden ist (BGH, Urteil vom 27. September 2016 - X ZR 163/12, GRUR 2016, 1257 Rn. 18 ff. - B e- schichtungsverf ahren). In solchen Konstellationen wird es einem Anspruchsteller, der eine Mi t- berechtigung geltend macht, in der Regel nicht zumutbar sein, die Erfindung vor 32 33 34 35 - 11 - der endgültigen Klärung der Berechtigungsfrage zu nutzen. Zwar ist der Mitb e- rechtigte materiel l an einer eigenen Nutzung nicht gehindert, denn er kann den auf die formale Rechtsposition gestützten Ansprüchen des Patentinhabers den Einwand der widerrechtlichen Entnahme entgegensetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2011 - X ZR 77/10, GRUR 2011, 853 Rn. 11 - Treppenlift; Melullis in Benkard, Patentgesetz, 11. Aufl., § 8 Rn. 46). Aufgrund der formalen Recht s- inhaberschaft des anderen Teils wäre er durch eine eigene Nutzung aber in der Regel einem erheblichen Risiko ausgesetzt, das einen anerkennenswert en Grund für die Nichtbenutzung und damit zugleich einen für die Zubilligung eines Ausgleichsanspruchs sprechenden Umstand darstellen kann. Dieser Gesichtspunkt darf indes ebenfalls nicht isoliert beurteilt werden. Er muss vielmehr in die erforderliche Abwägung aller relevanten Umstände ei n- gestellt werden. Dies ist bislang nicht erfolgt und kann in der Revisionsinstanz nicht nachgeholt werden. Bei der Beurteilung des Streitfalls wird das Berufungsgericht auch zu b e- rücksichtigen haben, dass die Kläger in den Gegenstand des Streitpatents u r- sprünglich ebenfalls für sich allein beansprucht hatte. Solange über diesen Streit nicht abschließend gerichtlich entschieden war, liefen beide Seiten gleichermaßen Gefahr, sich durch Benutzung der Erfindung schadenser sat z- pflichtig zu machen. Bei dieser Ausgangslage bedarf es näheren Vortrags des Anspruchstellers zu den Gründen, aus denen er von eigenen Benutzungshan d- lungen abgesehen hat . 5. Mit rechtsfehlerhaften Erwägungen hat das Berufungsgericht ferner die Klagea nsprüche in vollem Umfang als unverjährt angesehen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verfügt ein Mitberec h- ti g ter nicht erst dann über den für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlichen Kenntnisstand, wenn ih m rechtskräftig eine Mitberechtigung an angemeldeten oder erteilten Schutzrechten zugesprochen wurde und die Höhe seines ideellen Anteils geklärt ist. 36 37 38 39 - 12 - a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es für die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis der anspruch s- begründenden Umstände, wenn dem Gläubiger auf Grund der ihm bekannten oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt gebliebenen Tatsachen zug e- mutet werden kann, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage zu erheben. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Gläubiger seinen Anspruch abschließend beziffern kann . Es genügt, wenn er eine Feststellungsklage erheben kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 201 4 - KZR 13/13, WuW/E DE - R 4336 = RdE 2014, 453 Rn. 22 - Stromnetznutzungsentgelt VII; Urteil vom 8. November 2016 VI ZR 594/15, NJW 2017, 949 Rn. 11). Im Streitfall benötigte die Klägerin hierzu Kenntnis über die Umstände, aus denen sich ihre Mitberec htigung ergab, über die Benutzung der Erfindung durch die Beklagte und über die Umstände, die für die im Rahmen von § 745 Abs. 2 BGB anzustellende Billigkeitserwägung von Bedeutung sind. b) Die Einräumung einer Mitberechtigung an Schutzrechtsanmeldunge n oder erteilten Schutzrechten ist demgegenüber keine Voraussetzung für das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs. Wie der B undesgerichtshof bereits entsch i e den hat, kommt ein finanzie l- ler Ausgleich zu Gunsten eines nicht eingetragenen Miterfinders für di e von di e- sem nicht wahrgenommene Möglichkeit, den Gegenstand der Erfindung selbst zu nutzen, auch dann in Betracht, wenn das gemeinschaftliche Recht der Mite r- finder auf ein technisches Schutzrecht nicht zu einem gemeinschaftlichen Recht am Schutzrecht gefü hrt hat (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 X ZR 165/04, GRUR 2006, 401, 402 - Zylinderrohr). Im Streitfall war die Klägerin mithin nicht gehindert, ihre Ausgleichsa n- sprüche jedenfalls im Wege der Feststellungsklage zeitgleich mit dem Anspruch auf Ein räumung einer Mitberechtigung geltend zu machen - sei es im Wege der objektiven Klagehäufung, sei es im Wege einer separaten Klage. Beides hätte zwar zu einer zusätzlichen Kostenbelastung geführt, die sich im praktischen 40 41 42 43 44 - 13 - Ergebnis als wenig sinnvoll erwiese n hätte, wenn das Begehren nach Einrä u- mung einer Mitberechtigung erfolglos geblieben wäre . Dies stellt indes keinen zureichenden Grund dar, mit der Geltendma chung des Ausgleichsanspruchs zu zuwarten. Für einen Mitberechtigten, der gegen eine alleinige Benut zung durch einen anderen Mitberechtigten vorgeht, stellt sich die Ausgangslage vie l- mehr nicht anders dar als für einen Berechtigten, der gegen eine Patentverle t- zung durch Dritte vorgeht. In der zuletzt genannten Konstellation darf der B e- rechtigte mit der G eltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Wege der Fests tellungsklage ebenfalls nicht zu warten, bis der Streit um die Verle t- zungsfrage entschieden ist. - 14 - c) Entsprechendes gilt hinsichtlich des dem Anspruchsteller zustehe n- den Anteils an der Erfindung. Die Höhe dieses Anteils kann zwar, wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend gesehen hat, auch für die Frage von Bedeutung sein, ob und in we l- cher Höhe einem Mitberechtigten ein Ausgleichsanspruch zusteht. Für den Ve r- jährungsbeginn ist insoweit abe r allenfalls erforderlich , dass der Anspruchsteller die für die Höhe seines Anteils maßgeblichen Tatsachen kennt . Einer förml i- chen Feststellung dieses Anteils durch ein gerichtliches Urteil bedarf es nicht. Ein Antrag auf Einräumung einer Mitberechtigung s etzt ohnehin nicht die Ang a- be eines bestimmten ideellen Anteils voraus . Unabhängig davon ist die Festlegung und Bewertung der inhaltlichen A n- teile, mit denen zwei oder mehrere Mitberechtigte zum Gegenstand der ang e- meldeten Erfindung beigetragen haben, für die Frage, ob und in welcher Höhe ein Ausgleichsanspruch besteht, unter Umständen ohnehin nur von begrenztem Wert. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, erscheint es nicht zwingend, dass eine etwaige Beteiligung des die Erfindung nicht nut zenden Teilhabers an den Vorteilen, die der andere Teilhaber aus der Nutzung der E r- findung zieht, die Größe des jenem zustehenden ideellen Bruchteils am Patent widerspiegelt (BGH, Urteil vom 12. März 2009 - Xa ZR 86/06, GRUR 2009, 657 Rn. 18 - Blendschutzb ehang). III. Die teilweise Abweisung der Klage erweist sich demgegenüber als im Ergebnis rechtsfehlerfrei . 45 46 47 48 - 15 - 1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht einen an der Höhe des von der Beklagten erzielten Gewinns orientier ten Ausgleichsanspruch der Klägerin und ein en damit korrespondie renden Anspruch auf Rechnungslegung über Kosten und Gewinn für die Zeiträume ab Erteilung der Streitpatente ve r- neint . a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof s ist die Lizenzan a- logie als Bemessungskriterium für den Wert der Erfindungsnutzung in der Regel besonders gut geeignet, einen sachgerechten Interessenausgleich herbeizufü h- ren . Deshalb ist eine einvernehmlich zustan de gekommene Benutzungsreg e- lung dieses Inhalts unter Teilhabern einer Erfindergemeinschaft grundsätzlich als sachgerecht anzusehen und allenfalls dann zu beanstanden, wenn beso n- dere Umstände vorliegen, die die Berechnung auf dieser Basis gerade im ko n- kreten Fall ungeeignet erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 2 1. D ezember 2005 - X ZR 165/04, GRUR 2006, 401, 404 - Zylinderrohr). b) Die hieraus vom Berufungsgericht gezogene Schlussfolgerung , der Ausgleichsanspruch sei auch in Fällen, in denen die Teilhaber keine entspr e- chende Benutzungsregelung getroffen haben, stets nach den Grundsätzen der Liz enzanalogie zu bemessen , erscheint nicht vollständig zweifelsfrei. Die vom Berufungsgericht angestellte Erwägung, jeder Teilhaber sei zur Benutzung der Erfindung berechtigt, ist zwar zutreffend und spricht in der Tat dafür, die Ausgleichsleistung im Re gelfall nach Lizenzgrundsätzen zu beme s- sen, wie dies auch im Recht der Arbeitnehmererfindungen vorgesehen ist. Auch ein Arbeitnehmer, dessen Diensterfindung wirksam in Anspruch genommen ist, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine anha nd des Gewinns errechnete Vergütung haben, weil er grundsätzlich an allen finanzie l- len Vorteilen "angemessen" zu beteiligen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2009 - X ZR 137/07, BGHZ 183 , 182 = GRUR 2010, 223 Rn. 20 - Türinnenverstärkung). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht ausg e- schlossen, dass in bestimmten Ausnahmefällen auch zwischen Mitberechtigten eine am erzielten Gewinn orientierte Ausgleichsleistung als der Billigkeit en t- sprechend anzusehen ist. 49 50 51 52 - 16 - c) Ob und unter welchen Voraussetzunge n eine solche Ausnahme in Betracht kommt, bedarf in des keiner Entscheidung. Aus den vom Berufungsg e- richt getroffenen Feststellungen und dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich jedenfalls keine Umstände, die zur Bejahung einer solchen Ausnahme im Strei t- fal l führen könnten. aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht es für die Bejahung eines Ausnahmefalls nicht aus, wenn die Beklagte eine besonders hohe G e- winnmarge erzielt. Einer durch die Nutzung der Erfindung ermöglichten hohen Gewinnma r- ge kann regelmäßig schon bei der Bemessung des Lizenzsatzes in angeme s- sener Weise Rechnung getragen werden. Eine Bemessung der Ausgleichsza h- lung setzt deshalb grundsätzlich voraus, dass weitere Umstände vorliegen, die eine Bemessung anhand des Lizenzsatzes als ni cht ausreichend erscheinen lassen. bb) Ebenfalls unzutreffend ist die von der Klägerin vertretene Auffa s- sung, über den Gewinn sei stets Rechnung zu legen, damit der Gläubiger beu r- teilen könne, ob die Voraussetzungen für eine am Gewinn orientierte Berec h- nung der Ausgleichsleistung im Einzelfall vorliegen. Für das Recht der Arbeitnehmererfindungen hat der Bundesgerichtshof einen generellen Anspruch auf Rechnungslegung über den Gewinn unter and e- rem mit der Erwägung abgelehnt, außergewöhnlich hohe Gewin ne fänden r e- gelmäßig in den Umsätzen ihren Niederschlag, so dass der Arbeitnehmer durch Rechnungslegung über die Umsätze grundsätzlich ausreichend informiert sei, um die angemessene Vergütung beziffern zu können (BGH, Urteil vom 17. November 2009 - X ZR 13 7/07, BGHZ 183, 182 = GRUR 2010, 223 Rn. 31 - Türinnenverstärkung). Diese Erwägungen sind auf das Verhältnis zwischen Miterfindern übertragbar. 53 54 55 56 57 58 - 17 - cc) Für die Zeiträume bis zur Erteilung der Streitpatente erweist sich die angefochtene Entscheidung zudem au ch aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, kann ein Miterfinder, der einen Ausgleichsanspruch gegen andere Mitberechtigte geltend macht, nicht besser stehen als im Verhältnis zu außenstehenden Dritten. Diesen g e- genüber kann er für eine Nutzung der Erfindung im Zeitraum vor der Erteilung des Patents gemäß § 33 Abs. 1 PatG und Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜbkG nur eine den Umständen nach angemessene Entschädigung verlangen . Deshalb sind auch Ausgleich sansprüche zwischen Mitberechtigten in entsprechender Weise beschränkt (BGH, Urteil vom 27. September 2016 - X ZR 163/12, GRUR 2016, 1257 Rn. 30 - Beschichtungsverfahren). Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 33 PatG umfasst nicht die He r- ausgabe des vo m Benutzer erzielten Gewinns (BGH, Urteil vom 11. April 1989 X ZR 26/87, BGHZ 107, 161, 167 f. = GRUR 1989, 411, 413 - Offenen d- spinnmaschine). Deshalb ist auch ein daran orientierter Ausgleichsanspruch der Klägerin ausgeschlossen. 2. Im Ergebnis zutre ffend hat das Berufungsgericht auch einen A n- spruch auf Vorlage von Belegen verneint. a) Nach dem Wortlaut von § 259 Abs. 1 BGB hängt der Anspruch auf Vorlage von Belegen allerdings nicht davon ab, ob die Vorlage von Belegen im Rahmen der geschuldeten Re chnungslegung üblich ist. Maßgeblich ist vie l- mehr, ob die Erteilung von Belegen bei dem jenigen Vorgang üblich ist , den der Beleg dokumentieren soll. Erteilt wird ein Beleg typischerweise in zeitlichem Zusammenhang mit dem Vorgang, den er dokumentieren s oll. Vorzulegen ist er hingegen im Ra h- men der Rechnungslegung. Für die Frage der Üblichkeit knüpft § 259 Abs. 1 BGB lediglich an den Erteilungsvorgang an. Danach ist allein maßgeblich, ob bei den dokumentierten Geschäften - im vorliegenden Zusammenhang bei den 59 60 61 62 63 - 18 - im Rahmen der Benutzung der Schutzrechte anfallenden Geschäftsvorgängen - üblicherweise Belege erteilt werden. b) Diese Auslegung steht in Einklang mit dem Zweck des § 259 Abs. 1 BGB. § 259 Abs. 1 BGB setzt das Bestehen eines Anspruchs auf Rechn ung s- legung voraus und regelt lediglich den Inhalt dieses Anspruchs. Die Vorschrift gilt unabhängig von der Anspruchsgrundlage. Sie erfasst insbesondere auch vertragliche Ansprüche auf Rechnungslegung. Jedenfalls in Konstellationen, in denen von vornherein feststeht, dass der Schuldner zur Rechnungslegung ve r- pflichtet ist, erschiene es wenig einsichtig, die Pflicht zur Vorlage von Belegen, die bei den zugrunde liegenden Geschäften üblicherweise erteilt werden, z u- sätzlich davon abhängig zu machen, dass nicht nur die Erteilung, sondern auch die Vorlage üblich ist. c) Dennoch hat das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Vorlage von Belegen im Ergebnis zu Recht versagt, weil sich die Pflicht zur Rechnungslegung im Streitfall aus § 242 BGB ergibt. Bei Ansprüchen auf Auskunft und Rechnungslegung, die auf § 242 BGB gestützt sind, bestimmt sich nicht nur das Bestehen, sondern auch der Inhalt des Anspruchs nach den Grundsätzen von Treu und Glauben. Angesichts de s- sen ist es grundsätzlich angemessen, e inen Anspruch auf Vorlage von Belegen in solchen Fällen nur dann einzuräumen, wenn in vergleichbaren vertraglichen Beziehungen üblicherweise Belege vorgelegt werden. Letzteres hat das Ber u- fungsgericht für Lizenzverträge verneint, ohne dass die Klägerin die s in der R e- visionsinstanz angreift. IV. Soweit sich das Berufungsurteil als rechtsfehlerhaft erweist, ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif. 64 65 66 67 68 - 19 - Das Berufungsgericht wird unter Beachtung der oben aufgezeigten Grundsätze zu prüfen haben, ob es der Billigkeit entspricht, der Klägerin einen Ausgleichsanspruch zuzusprechen. Es wird ferner gegebenenfalls zu prüfen haben, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin über den nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlichen Kenntnisstand verfügte. Meier - Beck Gröning G rabinski Bacher Kober - Dehm Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.11.2013 - 4c O 16/13 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.08.2014 - I - 2 U 91/13 - 69
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