BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZR 86/01 vom14. Oktober 2003in dem RechtsstreitOLG MünchenEntsch. v. 07.02.01 - 7 U 3777/00LG München IEntsch. v. 12.05.00 - 3 HKO 10850/99X ZR 86/01 2Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2003 durch denVorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlensund die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorfbeschlossen:Das Urteil des Senats vom 10. Juni 2003 wird wegen offenbarer Unrich-tigkeit gem. § 319 ZPO dahin berichtigt, daß es auf Seite 7 der Entschei-dungsgründe unter Ziffer 2 b, im zweiten Absatz, zweite Zeile anstellevon:Hätte er die Bezugnahme auf Teile beschränken sollen, ... richtig heißt:Hätte sich die Bezugnahme auf Teile beschränken sollen, ...und weiter auf Seite 9 der Entscheidungsgründe in der zehnten Zeile an-stelle von:Unbeschadet der Frage, ob der Ersterwerber nach dem Verlauf des Ver- tragsgegenstandes in dieser Weise Schadensersatz wegen Nichterfül-lung auch dann verlangen kann, wenn das zum Ausschluß von Ersatz-ansprüchen des späteren Erwerbers führen konnte. Es besteht jedenfalls nach...richtig heißt:Unbeschadet der Frage, ob der Ersterwerber nach dem Verkauf desVertragsgegenstandes in dieser Weise Schadensersatz wegen Nichter-füllung auch dann verlangen kann, wenn das zum Ausschluß von Er-satzansprüchen des späteren Erwerbers führen konnte, besteht jeden-falls nach... .MelullisKeukenschrijverMühlensMeier-BeckAsendorf
Full & Egal Universal Law Academy