BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 86/02 vom26. November 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller undDr. Joeresam 26. November 2002beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-on in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Koblenz vom 5. Februar 2002 wird auf Kostender Klägerin zurückgewiesen.Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeß-kostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigteRechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Er-folg bietet.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahrenbeträgt 315.015,79 Gründe: Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht der Klägerin wedergrundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsge- - 3 -richts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich(§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 2. Alt. ZPO).Die Rechtsfrage, ob Nr. 21 Abs. 1 AGB-Sparkassen gegen §§ 3, 9AGBG verstößt, wenn der Kunde aufgrund später eingetretener Ge-schäftsunfähigkeit zu einer Verpfändung ad hoc außerstande wäre, istvom Bundesgerichtshof bereits entschieden, ebenso die Frage, ob überKundenforderungen ausgestellte Urkunden auch dann "im bankmäßigenGeschäftsverkehr" in die Verfügungsmacht der Sparkasse gelangt sind,wenn sie ihr von einem Geschäftsunfähigen ausgehändigt werden (vgl.BGH, Urteil vom 25. April 1988 - II ZR 17/87, WM 1988, 859, 862). DieEntscheidung betrifft zwar Nr. 21 Abs. 1 AGB-Sparkassen in der Fassungvom 1. April 1977, die Rechtslage aufgrund der zwischen den Parteienvereinbarten im wesentlichen inhaltsgleichen Fassung der Nr. 21 Abs. 1AGB-Sparkassen ist aber keine andere.Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der Erforderlichkeiteiner Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung hat die Klägerin nicht ordnungsgemäß vorgetra-gen. Sie hat nicht dargetan, daß in der angefochtenen Entscheidung einabstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in einer anderenEntscheidung eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts auf-gestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (vgl. Senatsbeschluß vom1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2345 m.w.Nachw.; zumAbdruck in BGHZ vorgesehen). - 4 -Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe war abzulehnen,da es an der erforderlichen Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fehlt(§ 114 ZPO).Nobbe Siol Bungeroth Müller Joeres
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