BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 86/03 vom11. November 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,Dr. Wassermann und Dr. Applam 11. November 2003beschlossen:Der Streitwert für die Nichtzulassungsbeschwerde derBeklagten wird in Abänderung des Senatsbeschlussesvom 16. September 2003 auf 41.012,22 esetzt.Gründe: Das angefochtene Berufungsurteil vom 31. Januar 2003 beschwertdie Beklagte, wie sie zu Recht geltend macht, nur in Höhe der ausgeur-teilten Zinsen. Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer49.254,45 n 96.333,34 DM) über die bereits rechtskräftig ausgeurteil-ten und gezahlten 46.798,66 DM hinaus, entsprach ihrem Antrag in derBerufungsinstanz, die Klage abzuweisen, soweit sie zu mehr als143.132 DM (96.333,34 DM + 46.798,66 DM) verurteilt worden war. - 3 -Die vom Berufungsgericht zuerkannten Zinsen belaufen sich biszur Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerde am 3. März 2003 (s.§ 15 GKG) auf 41.012,22 Nobbe Bungeroth Müller Wassermann Appl
Full & Egal Universal Law Academy