BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 86/03 vom 8. Februar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. V351zina beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revi-sion gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. April 2003 zugelassen. Auf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 22.800 200 Gr374nde: I. Mit am 29. Dezember 2000 beantragtem und am 3. April 2001 zugestell-tem Mahnbescheid verlangte der Kl344ger 45.231,18 DM Mietr374ckstand nebst Kosten und teilweise kapitalisierten Zinsen aus zwei Gewerbemietvertr344gen, die die Beklagte in beiden F344llen mit ihm und einem Dritten als Vermietern ge-schlossen hatte. 1 - 3 - Er bezifferte den urspr374nglichen Mietr374ckstand f374r die Jahre 1995 bis 1998 auf insgesamt 64.050,08 DM; hiervon sei der R374ckstand aus 1995 (16.167,20 DM) und ein Teilbetrag von 2.652,70 DM des R374ckstandes aus 1996 dadurch getilgt, dass er insoweit die Aufrechnung gegen zwei unstreitige Gegenforderungen der Beklagten von zusammen 18.818,90 DM erkl344rt habe. 2 3 Nachdem die Beklagte Widerspruch eingelegt und eingewandt hatte, die geltend gemachte Forderung stehe beiden Vermietern zur gesamten Hand zu und k366nne nicht vom Kl344ger allein eingeklagt werden, legte der Kl344ger eine von ihm und dem Dritten unterzeichnete Erkl344rung vom 23. Mai 2002 vor, mit der dieser vorsorglich seine Anspr374che gegen die Beklagte abtrat und sich damit einverstanden erkl344rte, dass der Kl344ger die Anspr374che im eigenen Namen gel-tend mache. Die Beklagte berief sich im Folgenden - nunmehr in erster Linie - auf Ver-j344hrung der bis Ende 1997 angefallenen R374ckst344nde, weil die Erkl344rung vom 23. Mai 2002 nicht r374ckwirkend zur Unterbrechung der Verj344hrung durch die Zustellung des von einem Nichtberechtigten erwirkten Mahnbescheides gef374hrt habe (unter Hinweis auf BGH NJW 1972, 1580). 4 Gegen die Forderung aus dem Jahr 1998 (17.668,48 DM) wandte sie ein, diese sei durch Aufrechnung mit den beiden unstreitigen Gegenforderun-gen von zusammen 18.818,90 DM erloschen. Diese Gegenanspr374che h344tten ungeachtet der zuvor vom Kl344ger erkl344rten Aufrechnung mit Mietr374ckst344nden aus 1995 und 1996 fortbestanden, weil der Kl344ger zur Aufrechnung mit diesen Anspr374chen der Vermietergemeinschaft nicht befugt gewesen sei. Hilfsweise rechne sie insoweit mit einer weiteren Gegenforderung von 17.400 DM auf. 5 Das Landgericht wies die Klage sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem auf Zahlung an den Kl344ger und den Dritten als Gesamtberechtigte ge- 6 - 4 - richteten Hilfsantrag ab. Zur Begr374ndung f374hrte es aus, der Hauptantrag sei schon deshalb unbegr374ndet, weil der Kl344ger auch durch die Abtretungserkl344-rung nicht Inhaber der Forderung geworden sei. Eine solche Abtretung sei rechtlich nicht m366glich, weil der Mietzinsanspruch mehrerer Vermieter auf eine im Rechtssinne unteilbare Leistung gerichtet sei. Zum Hilfsantrag folgte es der Auffassung der Beklagten in allen vorstehend wiedergegebenen Punkten. Auf die Berufung des Kl344gers 344nderte das Berufungsgericht die erstin-stanzliche Entscheidung ab und verurteilte die Beklagte auf den Hauptantrag unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 13.904,36 200 (27.194,57 DM) nebst Zinsen an den Kl344ger. Dabei ging es von einem restli-chen, nicht verj344hrten Zahlungsanspruch f374r die Jahre 1996 bis 1998 in H366he von 44.594,57 DM aus, der in H366he von 17.400 DM durch Aufrechnung mit der weiteren Gegenforderung der Beklagten erloschen sei. Die beiden unstreitigen Gegenforderungen st374nden f374r eine weitere Aufrechnung nicht mehr zur Verf374-gung, da sie ihrerseits durch Aufrechnung des Kl344gers mit Forderungen aus 1995 erloschen seien. Die Revision lie337 es nicht zu. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten. 7 II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft. Die erforderliche Revisi-onsbeschwer des 247 26 Nr. 8 EGZPO ist erreicht, weil sich die Beschwer der Beklagten, die sie mit der Revision geltend machen will, aus der Addition der zugesprochenen Klageforderung (13.904,36 200) und ihrer nach den Entschei-dungsgr374nden durch Hilfsaufrechnung erloschenen Gegenforderung 8 - 5 - (17.400 DM = 8.896,48 200) zusammensetzt (vgl. Thomas/Putzo/Reichold ZPO 247 511 Rdn. 16 m.N.). 9 Die Beschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig ( 247247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 , 544 ZPO ). Die Zulassung der Revision war geboten, weil das Berufungs-gericht bei seiner Entscheidung den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Geh366r ( Art. 103 Abs. 1 GG ) verletzt hat und deshalb die Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert ( BGH, Beschluss vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03 - BGHZ 159, 135 , 139 ff = NJW 2004, 2222 = WM 2004, 1407 = MDR 2004, 1135 unter II 2 b m.w.N.). Der Durchf374hrung des Revisionsverfahrens bedarf es jedoch zur Behebung dieses Verfahrensfehlers nicht; vielmehr kann das Revisionsgericht in F344llen der Ver-letzung des rechtlichen Geh366rs nach der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Vorschrift des 247 544 Abs. 7 ZPO , die durch Art. 1 des Gesetzes 374ber die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r (Anh366-rungsr374gengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) eingef374gt worden ist, in dem der Nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden Beschluss unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur374ckverweisen. Von dieser M366glichkeit macht der Senat hier Gebrauch. 2. Zu Recht r374gt die Nichtzulassungsbeschwerde, dass das Berufungs-gericht das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf rechtliches Geh366r verletzt hat. 10 Das Grundrecht auf rechtliches Geh366r ( Art. 103 Abs. 1 GG ) gebietet es, dass sich das Gericht mit allen wesentlichen Punkten des Vortrags einer Partei auseinandersetzt. Zwar muss nicht jede Erw344gung in den Urteilsgr374nden aus-dr374cklich er366rtert werden ( 247 313 Abs. 3 ZPO ). Aus dem Gesamtzusammen-hang der Gr374nde muss aber hervorgehen, dass das Gericht das zentrale, ent- 11 - 6 - scheidungserhebliche Vorbringen einer Partei ber374cksichtigt und in seine 334ber-legungen mit einbezogen hat (BVerfG ZIP 1992, 1020, 1023 f.). 12 a) Daran fehlt es hier. Die Beklagte hatte in erster Instanz ihre Rechtsan-sicht zu einem entscheidungserheblichen Punkt dargelegt, indem sie geltend machte, der Mahnbescheid habe die Verj344hrung der bis Ende 1997 entstande-nen Klageforderungen nicht unterbrochen, weil der Mahnbescheid nicht vom Berechtigten erwirkt worden sei. Die erst mit der Erkl344rung vom 23. Mai 2002 erteilte Erm344chtigung zur Prozessf374hrung wirke insoweit nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung des Mahnantrages zur374ck. Dieser (zutreffenden) Ansicht hat das Landgericht sich angeschlossen und seine Entscheidung, auch den Hilfsan-trag abzuweisen, im Wesentlichen darauf gest374tzt. Den dagegen gerichteten Angriffen der Berufung des Kl344gers ist die Beklagte im zweiten Rechtszug er-neut unter (zutreffendem) Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs (Urteil vom 30. Mai 1972 - I ZR 75/71 - NJW 1972, 1580) entgegen-getreten und hat das erstinstanzliche Urteil verteidigt. Darauf geht das Berufungsgericht in den Urteilsgr374nden mit keinem Wort ein. Seine Ansicht, der Mahnbescheid habe die Verj344hrung unterbrochen, ist insoweit nicht mit Gr374nden versehen. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, aus welchen Erw344gungen das Berufungsgericht der Rechtsauffassung der Berufung gefolgt ist und nicht der vom Landgericht geteilten Auffassung der Beklagten. Damit ist davon auszugehen, dass das Berufungsgericht diesen Vortrag nicht ber374cksichtigt und in seine 334berlegungen einbezogen hat. 13 b) Etwas anderes k366nnte nur gelten, wenn das Berufungsgericht die Fra-ge der R374ckwirkung der Erkl344rung vom 23. Mai 2002 als nicht entscheidungs-erheblich erkl344rt h344tte, etwa weil der Kl344ger auch schon zuvor prozessf374h- 14 - 7 - rungsbefugt gewesen sei. Das ist seinen Urteilsgr374nden aber nicht zu entneh-men. 15 Das Berufungsgericht f374hrt zwar auf Seite 4 oben seiner Entscheidung aus, der Kl344ger sei aufgrund der Abtretungserkl344rung aktivlegitimiert; zumindest l344gen die Voraussetzungen einer gewillk374rten Proze337standschaft vor. Abgese-hen davon, dass das Berufungsgericht auch insoweit jegliche Begr374ndung ver-missen l344sst, warum es die Abtretung entgegen der Auffassung des Landge-richts f374r wirksam h344lt, ist dem aber nicht zu entnehmen, das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer gewillk374rten Pro-ze337standschaft oder gar die Sachbefugnis des Kl344gers seiner Auffassung nach nicht erst nach der Erkl344rung vom 23. Mai 2002, sondern auch schon bei Bean-tragung des Mahnbescheids vorgelegen h344tten. Dies ergibt sich auch nicht aus der in diesem Zusammenhang vom Beru-fungsgericht zitierten Rechtsprechung, die im 374brigen eine Begr374ndung nicht zu ersetzen vermag: 16 aa) Dem Hinweis des Berufungsgerichts auf die eigene Rechtsprechung (Urteil vom 19. Februar 2002 - 9 U 199/01 -) vermag das Revisionsgericht nichts zu entnehmen, weil dieses Urteil nicht beigef374gt wurde und offenbar nicht ver366ffentlicht, zumindest aber in der Rechtsprechungsdatenbank JURIS nicht zu ermitteln ist. 17 bb) Die weiter zitierten Entscheidungen liegen neben der Sache. Die Entscheidung des OLG D374sseldorf (Grundeigentum 2003, 183) befasst sich damit, ob die Gesamtheit der Gesellschafter einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts deren Anspr374che im eigenen Namen geltend machen kann. Die Ent-scheidungen des LG Darmstadt (Urteil vom 29. M344rz 1990 - 6 S 235/89 - JURIS) und des LG Bremen (Urteil vom 2. September 1993 - 6 S 114/93 - 18 - 8 - JURIS) befassen sich mit der gewillk374rten Proze337standschaft eines Hausver-walters. 19 Hier liegen weder Anhaltspunkte, geschweige denn Feststellungen dazu vor, dass der Kl344ger Verwalter der Vermietergemeinschaft gewesen sei oder deren Mitglieder eine Gesellschaft b374rgerlichen Rechts gebildet h344tten, abge-sehen davon, dass auch im letzteren Fall nach der Entscheidung des OLG D374sseldorf keine Prozessf374hrungsbefugnis eines einzelnen Gesellschafters bestanden h344tte. Aber selbst dann, wenn das Berufungsgericht diesen Entscheidungen rechtsirrig entnommen h344tte, der Kl344ger sei von Anfang an prozessf374hrungsbe-fugt gewesen, h344tte dies eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gr374nden der erstinstanzlichen Entscheidung zur Frage der Unterbrechung der Verj344h-rung durch den Mahnbescheid und insbesondere mit der von der Beklagten angef374hrten Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht er374brigen k366nnen. Denn die Klage eines Nichtberechtigten, der die Forderung erst sp344ter erwirbt oder bei dem die Voraussetzungen einer gewillk374rten Proze337standschaft vorlie-gen, unterbricht die Verj344hrung erst mit dem Wirksamwerden des Erwerbs bzw. erst dann, wenn er zum Ausdruck bringt, dass er ein fremdes Recht im eigenen Namen kraft einer ihm erteilten Erm344chtigung geltend macht (BGH, Urteil vom 30. Mai 1972 aaO; BGHZ 78, 1, 6). Daran fehlte es hier bis zur Vorlage der Er-kl344rung vom 23. Mai 2002. 20 Dem Berufungsgericht kann nicht unterstellt werden, dies alles verkannt und die zentrale Frage der R374ckwirkung deshalb f374r nicht entscheidungserheb-lich angesehen zu haben. 21 3. F374r das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Be-klagte gegen374ber dem R374ckstand aus 1998 in erster Linie mit ihren beiden un- 22 - 9 - streitigen Gegenforderungen aufgerechnet hatte. Das Berufungsgericht h344tte daher die (nur gegen diesen Teil der Forderung) erkl344rte Hilfsaufrechnung mit dem weiteren Gegenanspruch von 17.400 DM nicht durchgreifen lassen d374rfen, ohne zuvor zu pr374fen, ob der restliche Mietzinsanspruch aus 1998 bereits - wie auch vom Landgericht angenommen - durch die von der Beklagten zun344chst erkl344rte Aufrechnung erloschen war. Auch insoweit ist das Urteil nicht mit Gr374n-den versehen. Hahne Sprick Fuchs Ahlt RiBGH Dr. V351zina ist urlaubs- bedingt verhindert zu unter- schreiben. Hahne Vorinstanzen: LG Dessau, Entscheidung vom 11.10.2002 - 6 O 52/02 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 01.04.2003 - 9 U 205/02 -
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