BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 86/06 vom 26. April 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 26. April 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. M344rz 2006 wird auf Kosten der Nebeninterve-nientin zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 96.642,02 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegr374ndet. Ein Grund zur Zulas-sung der Revision (247 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht. 1 Es ist im gegenw344rtigen Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich, ob hinreichende Gr374nde daf374r sprechen, die vom Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung zu 247 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG (vgl. BGH, Urt. v. 20. April 1982 - VI ZR 311/79, VersR 1982, 674, 675; v. 13. Mai 1997 - VI ZR 181/96, NJW 1997, 3447, 3448) einzuschr344nken oder aufzugeben. Die beklagten Rechtsanw344lte mussten und durften sich an dieser Rechtsprechung orientieren (vgl. BGHZ 145, 256, 259 f m.w.N.). 2 - 3 - Den beklagten Rechtsanw344lten kann nicht vorgeworfen werden, dass sie die vorbezeichnete Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als einschl344gig betrachtet haben. Zwar ist das Urteil vom 20. April 1982 (aaO) zu einem Son-derfall ergangen. Auf diesen Umst344nden beruhte aber die Entscheidung nicht, wie das Urteil vom 13. Mai 1997 (aaO) klargestellt hat. 3 Es war auch nicht von Bedeutung, ob der Kl344ger, wie bei einem An-spruchs374bergang auf Sozialhilfetr344ger, noch uneingeschr344nkt zur Einziehung des Schadensersatzes gegen374ber dem Sch344diger und seinem Haftpflichtversi-cherer erm344chtigt war (vgl. dazu BGHZ 133, 129, 140; BGH, Urt. v. 8. November 2001 - IX ZR 64/01, WM 2001, 2455, 2457). Denn der Bundesge-richtshof hat in seinem Urteil vom 13. Mai 1997 (aaO) au337erdem klargestellt, dass die Anmeldung der Schadensersatzanspr374che aus dem Verkehrsunfall durch den Gesch344digten die Verj344hrung auch zugunsten eines Sozialversiche-rungstr344gers hemmt. 4 Eine Beschr344nkung der genannten Rechtsprechung auf solche F344lle, in welchen der Anspruchs374bergang durch formelles Gesetz anstatt - wie hier - durch Satzung bewirkt worden ist, l344sst 247 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG seinem Zweck nach nicht zu. Diese eindeutige Folgerung ist nicht in einem Ma337e zweifelhaft oder kl344rungsbed374rftig, dass die Zulassung der Revision wegen grunds344tzlicher Bedeutung der Rechtssache in Frage kommt. 5 - 4 - Die Festsetzung des Streitwertes beruht hinsichtlich des Feststellungsan-trages auf 247 42 Abs. 2 GKG. 6 Ganter Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 01.12.2004 - 302 O 73/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.03.2006 - 11 U 11/05 -
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