BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 86/07 Verk374ndet am: 7. Oktober 2008 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 22. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gr366-ning f374r Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. April 2007 verk374nde-te Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentge-richts wird zur374ckgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin wird das am 17. April 2007 verk374nde-te Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentge-richts abge344ndert: Das deutsche Patent 42 93 178 wird im Umfang der Pa-tentanspr374che 1 bis 3, 5, 6 und 8 bis 14 f374r nichtig er-kl344rt. Die Kosten des Rechtsstreits tr344gt die Beklagte. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des international angemeldeten (PCT-Ver366ffentlichungsnr. WO 93/06716) deutschen Patents 42 93 178 (Streitpa-tents). Es betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Nachbehandlung der Zitzen eines gemolkenen Tieres und umfasst 14 Patentanspr374che. Patentan-spruch 1 lautet: 1 "Vorrichtung zum automatischen Melken von Tieren, wie z.B. von K374hen, in einem Melkstand, mit einem Melkroboter, der einen Ro-boterarm aufweist, wobei der Roboterarm unter ein sich im Melk-stand aufhaltendes Tier bewegbar ist, um zum Melken Zitzenbecher an die Zitzen des Tieres anzuschlie337en, und mit einer Nachbehand-lungseinrichtung, die zum automatischen Nachbehandeln des Eu-ters und/oder der Zitzen des Tieres nach dem Melken vorgesehen ist, wobei die Nachbehandlungseinrichtung eine Spr374hd374se auf-weist, wobei die Spr374hd374se nahe dem Ende des Roboterarms in dem Roboterarm angeordnet ist." Patentanspruch 10 lautet: 2 "Verfahren zum Nachbehandeln der Zitzen eines Tieres nach dem Melken mit einer Vorrichtung zum automatischen Melken von Tie-ren in einem Melkstand, die einen Melkroboter mit einem Roboter-arm aufweist, der zum Anschlie337en von Zitzenbechern unter ein sich im Melkstand aufhaltendes Tier bewegbar ist, wobei eine Spr374hd374se einer Nachbehandlungseinrichtung nahe dem Ende des - 4 - Roboterarms in dem Roboterarm angeordnet ist, wobei nach dem Melken des Tieres zun344chst die Zitzenbecher von den Tierzitzen abgenommen werden und vor dem Bespr374hen des Euters und/oder der Zitzen mit einer Nachbehandlungsfl374ssigkeit der Roboterarm zun344chst in eine Position gebracht wird, in der ein von dem Robo-terarm nach vorne und aufw344rts zum Euter gerichteter Spr374hstrahl der Spr374hd374se exakt auf das Euter trifft oder geringf374gig au337erhalb desselben liegt, und dann die Nachbehandlungsfl374ssigkeit automa-tisch von dem Roboterarm auf das Euter und/oder die Zitzen ge-spr374ht wird." Die Kl344gerin greift mit ihrer Klage die Patentanspr374che 1 bis 3, 5, 6 und 8 bis 14 an. 3 Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent insoweit f374r nichtig erkl344rt, als Patentanspruch 1 374ber folgende Fassung hinausgeht, der sich die Patent-anspr374che 2, 3, 5, 6, 8 und 9 anschlie337en: 4 "Vorrichtung zum automatischen Melken von Tieren, wie z.B. von K374hen, in einem Melkstand (1), mit einem Melkroboter (8), der ei-nen Roboterarm (45) aufweist, wobei der Roboterarm (45) unter ein sich im Melkstand aufhaltendes Tier bewegbar ist, um zum Melken Zitzenbecher (53, 54) an die Zitzen des Tieres anzuschlie337en, und mit einer Nachbehandlungseinrichtung (105), die zum automati-schen Nachbehandeln des Euters und/oder der Zitzen des Tieres nach dem Melken vorgesehen ist, wobei die Nachbehandlungsein-richtung (105) eine Spr374hd374se (108) aufweist, wobei die Spr374hd374se (108) nahe dem Ende des Roboterarms (45) in dem Roboterarm - 5 - (45) derart angeordnet ist, dass der Spr374hstrahl relativ zum Ende des Roboterarms (45) nach vorne und oben gerichtet ist." Ferner hat das Bundespatentgericht das Streitpatent im Umfang der Pa-tentanspr374che 10 bis 14 f374r nichtig erkl344rt. 5 Hiergegen richtet sich die Berufung beider Parteien. Die Kl344gerin strebt mit ihrer Berufung weiterhin die Nichtigerkl344rung des Streitpatents im vollen Umfang der Anspr374che 1 bis 3, 5, 6 und 8 bis 14 an. Die Beklagte tritt dem ent-gegen und beantragt mit ihrer Berufung die Abweisung der Klage, hilfsweise mit der Ma337gabe, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erh344lt: 6 "1 A. Vorrichtung zum automatischen Melken von Tieren, wie z.B. von K374hen, in einem Melkstand (1), mit einem Melkroboter (8), der einen Roboterarm (45) aufweist, wobei der Roboter-arm (45) unter ein sich im Melkstand aufhaltendes Tier be-wegbar ist, um zum Melken Zitzenbecher (53, 54) an die Zit-zen des Tieres anzuschlie337en, und mit einer Nachbehand-lungseinrichtung (105), die zum automatischen Nachbehan-deln des Euters und/oder der Zitzen des Tieres nach dem Melken vorgesehen ist, und die Nachbehandlungseinrichtung (105) eine Spr374hd374se (108) aufweist, wobei die Spr374hd374se (108) nahe dem Ende des Roboterarms (45) in dem Robo-terarm (45) derart angeordnet ist, dass der Spr374hstrahl rela-tiv zum Ende des Roboterarms (45) nach vorn und oben ge-richtet ist. - 6 - 1 B. Vorrichtung zum automatischen Melken von Tieren, wie z.B. von K374hen, in einem Melkstand (1), mit einem Melkroboter (8), der einen Roboterarm (45) aufweist, wobei der Roboter-arm (45) unter ein sich im Melkstand aufhaltendes Tier be-wegbar ist, um zum Melken Zitzenbecher (53, 54) an die Zit-zen des Tieres anzuschlie337en, und mit einer Nachbehand-lungseinrichtung (105), die zum automatischen Nachbehan-deln des Euters und/oder der Zitzen des Tieres nach dem Melken vorgesehen ist, wobei der Roboterarm mittels tier-spezifischer Koordinaten positioniert wird, die zuvor in einen Steuercomputer des Roboterarms eingegeben sind, und wobei die Nachbehandlungseinrichtung (105) eine Spr374hd374se (108) aufweist, wobei die Spr374hd374se (108) nahe dem Ende des Roboterarms (45) in dem Roboterarm (45) angeordnet ist." Hieran anschlie337en sollen sich die Anspr374che 2 bis 9, die nur in ihrem R374ckbezug auf die vorhergehenden Anspr374che 1A und 1B ge344ndert werden sollen. In der Fassung des Hilfsantrags soll Anspruch 10 lauten: 7 "10. Verfahren zum Nachbehandeln der Zitzen eines Tieres nach dem Melken durch automatisches Spr374hen einer Nach-behandlungsfl374ssigkeit auf das Euter und/oder die Zit-zen eines Tieres, mit einer Vorrichtung zum automatischen Melken von Tieren in einem Melkstand, die einen Melkrobo-ter (8) mit einem Roboterarm (45) aufweist, der zum An-schlie337en von Zitzenbechern (53, 54) unter ein sich im Melk-stand aufhaltendes Tier bewegbar ist, wobei eine Spr374hd374se - 7 - (108) einer Nachbehandlungseinrichtung (105) nahe dem Ende des Roboterarms (45) in dem Roboterarm (45) ange-ordnet ist, wobei nach dem Melken des Tieres zun344chst die Zitzenbecher (53, 54) von den Tierzitzen abgenommen wer-den und vor dem Bespr374hen des Euters und/oder der Zitzen mit einer Nachbehandlungsfl374ssigkeit der Roboterarm (45) zun344chst mittels tierspezifischer Koordinaten, die zuvor in einen Steuercomputer des Roboterarms eingegeben worden sind, in eine Position gebracht wird, in der ein von dem Roboterarm (45) nach vorne und aufw344rts zum Euter gerichteter Spr374hstrahl der Spr374hd374se (108) exakt auf das Euter trifft oder geringf374gig au337erhalb desselben liegt." Hieran sollen sich die Verfahrensanspr374che 11 bis 14 in der erteilten Fassung anschlie337en. 8 Dem tritt die Kl344gerin entgegen. 9 In der m374ndlichen Verhandlung hat Prof. Dr. H. W. , gesch344ftsf374hrender Direktor und Leiter des Lehrstuhls f374r Verfahrenstechnik in der Nutztierhaltung an der Fakult344t f374r Agrarwissenschaften der Universit344t G. , ein Gutachten erstattet. 10 Entscheidungsgr374nde: Die Berufungen der Kl344gerin und der Beklagten sind zul344ssig; die Beru-fung der Beklagten ist nicht begr374ndet. Die Berufung der Kl344gerin f374hrt zur Ab- 11 - 8 - 344nderung des angefochtenen Urteils; das Streitpatent ist im Umfang der ange-griffenen Anspr374che 1 bis 3, 5, 6 und 8 bis 14 f374r nichtig zu erkl344ren. 1. Das Streitpatent betrifft ein Ger344t zum Melken von Tieren und ein Ver-fahren zur Nachbehandlung der Zitzen. Die Streitpatentschrift gibt als im Stand der Technik bekannt Vorrichtungen an, die 374ber eine Reinigungseinheit zum Reinigen der Zitzen des Tieres vor dem Melken verf374gen, so zum Beispiel die Melkvorrichtung nach der ver366ffentlichten europ344ischen Patentanmeldung 0 323 444. Es sei jedoch aus Gr374nden der Hygiene und im Hinblick auf die f374r Milch geltenden Qualit344tsnormen wichtig, die Zitzen nicht nur vor, sondern auch nach dem Melken zu reinigen (S. 1 Tz. 4). Das Desinfizieren des Euters und/oder der Zitzen des gemolkenen Tieres trage dazu bei, dass bei dem Tier weniger Infektionen auftr344ten (S. 1 Tz. 7). 12 Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung beschreibt dazu eine Vorrich-tung zum automatischen Melken von Tieren, zum Beispiel von K374hen, mit fol-genden Merkmalen: 13 1. Die Vorrichtung umfasst einen Melkroboter mit einem Arm, der dient: 1.1 zum Anschlie337en von Zitzenbechern an die Zitzen des Tie-res, 1.2 zum anschlie337enden Melken des Tieres und 1.3 zum Abkoppeln der Zitzenbecher von den Zitzen des Tie-res. 2. Die Vorrichtung umfasst au337erdem eine Nachbehandlungs-einrichtung zur Nachbehandlung des Euters und/oder der Zitzen des gemolkenen Tieres, die - 9 - 2.1 automatisch zu bet344tigen ist und 2.2 eine Spr374hd374se aufweist, 2.3 wobei die Spr374hd374se nahe dem Ende des Roboterarms in dem Roboterarm angeordnet ist. Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Streitpatent-schrift zeigen eine patentgem344337e Vorrichtung. 14 - 10 - - 11 - - 12 - Der Melkroboter (8) hat bei einer solchen Vorrichtung einen Roboterarm (45), der mittels einer Kolben-/Zylindereinheit 374ber einen F374hrungswagen in der H366he und 374ber vertikale Schwenkachsen seitlich zum Melkstand zu verfahren ist. Der Roboterarm (45) kann so eine dreidimensionale Bewegung im Raum ausf374hren. Bei dem in der Beschreibung erl344uterten Ausf374hrungsbeispiel wird die im Patentanspruch selbst au337er mit der Angabe, dass sie automatisch ar-beiten solle, nicht n344her beschriebene Reinigungseinrichtung (84) zur Vorbe-handlung der Zitzen (Merkmal 1) mittels einer an dieser Einrichtung angebrach-ten Tr344gerplatine von dem Roboterarm (45/46) angesaugt. Anschlie337end wer-den mit ihrer Hilfe die Zitzen gereinigt und die Einrichtung sodann nach Gebrauch von dem Roboterarm abgekoppelt, um schlie337lich von diesem ge-trennt in einem Tr344ger bis zum n344chsten Gebrauch aufbewahrt zu werden (S. 5 0035 - 0042). Nach der Reinigung wird der Roboterarm genutzt, um die Zitzen-becher anzusetzen, die ebenfalls am Kopf des Arms gehalten sind. Nach Been-digung des Melkvorgangs werden die Zitzenbecher abgekoppelt, und es kommt die am Roboterarm angeordnete Einrichtung zur Nachbehandlung der Zitzen zum Einsatz. 334ber diese Nachbehandlungseinrichtung gibt Patentanspruch 1 an, dass sie automatisch zu bet344tigen sein soll und eine Spr374hd374se aufweist, die nahe dem Ende des Roboterarms in dem Roboterarm angeordnet ist. Die Streitpatentschrift gibt weiter an, dass mittels der Nachbehandlungseinrichtung eine Nachbehandlungsfl374ssigkeit auf das Euter des Tieres gespr374ht werden k366nne. Diese Fl374ssigkeit k366nne ein Desinfektionsmittel enthalten. 15 In 334bereinstimmung mit dem Bundespatentgericht versteht der Senat die Angabe, dass die Nachbehandlungseinrichtung nahe dem Ende des Roboter-arms in diesem angeordnet sein soll, dahingehend, dass die Nachbehand-lungsvorrichtung vom Roboterarm aufgenommen, in diesen einbezogen sein 16 - 13 - soll und 374ber dessen Bewegung positioniert wird. Aus dieser Angabe ergibt sich hingegen nicht, dass die Nachbehandlungseinrichtung vollst344ndig im Innern des Roboterarms angeordnet sein soll. Schon die in den Anmeldungsunterlagen WO 93/0716 verwendete Angabe "arranged in the end of the robot arm" besagt dies nicht. Ebenso wenig ist den Zeichnungen der Streitpatentschrift zu ent-nehmen, dass diese den Begriff in einem engeren Sinne verwendet. 334ber die r344umliche Anordnung der Nachbehandlungseinrichtung ergibt sich daraus nur, dass die Spr374hd374se (108) sich unter der Tr344gerplatte (111) am Ende des Robo-terarms befindet. 334ber die Anordnung der 374brigen Bauelemente der Nachbe-handlungseinrichtung ist den Zeichnungen nichts Konkretes zu entnehmen. Die Beschreibung enth344lt 374ber die weitere r344umliche Anordnung der Nachbehand-lungsvorrichtung ebenfalls keine Angaben, die 374ber die Beschreibung des Aus-f374hrungsbeispiels nach den Figuren 6 und 7 hinausgingen (S. 6 Tz. 43-45). Aus der Funktion der Nachbehandlungsvorrichtung l344sst sich derartiges ebenfalls nicht herleiten. 334ber die Funktion ist der Streitpatentschrift zu entnehmen, dass der Roboterarm Einrichtungen zum Anschlie337en der Zitzenbecher, dem Melken und Abkoppeln der Zitzenbecher aufweisen soll und daneben auch die Nach-behandlungseinrichtung, die eine Fl374ssigkeit gegen das Euter spr374hen soll. Da-zu soll der Roboterarm derart positioniert werden, dass der von der Spr374hd374se kommende f344cherf366rmige Spr374hstrahl genau auf die R374ckseite des Euters des gemolkenen Tieres trifft (S. 6 Tz. 46). Wie zur Erf374llung dieser Funktion die Nachbehandlungseinrichtung bezogen auf den Roboterarm im Einzelnen ange-ordnet sein soll, geht daraus jedoch nicht hervor und bleibt dem Fachmann 374-berlassen. Patentanspruch 1 enth344lt auch keine Vorgaben dazu, wie die Reini-gungsvorrichtung, die vor dem Melken zum Einsatz kommt, und die Nachbe-handlungseinrichtung aneinander angepasst sind und wie sie getrennt vonein- 17 - 14 - ander im Einzelnen jeweils zu den unterschiedlichen Zwecken einzusetzen sind. Der das Verfahren zum Nachbehandeln der Zitzen betreffende Patentan-spruch 10 beschreibt den Einsatz einer automatischen Melkvorrichtung mit fol-genden Merkmalen: 18 A) Die Nachbehandlung erfolgt in einer automatischen Melk-vorrichtung, die einen Melkroboter mit einem Roboterarm aufweist, der A) 1 zum Anschlie337en der Zitzenbecher an die Tierzitze und A) 2 zum Abkoppeln der Zitzenbecher von der Tierzitze dient: B) Die Zitzenbecher werden nach dem Melken des Tieres von den Tierzitzen abgenommen. C) Eine Nachbehandlungsfl374ssigkeit wird C) 1 von dem Roboterarm gespr374ht und C) 2 automatisch auf das Euter und/oder die Zitzen aufgebracht. C) 3 Die Spr374hd374se der Nachbehandlungseinrichtung ist nahe dem Ende des Roboterarms in diesem angeordnet. C) 4 Vor dem Bespr374hen des Euters wird der Roboterarm in eine Posi-tion gebracht, in der ein von dem Roboterarm nach vorne und aufw344rts zum Euter gerichteter Spr374hstrahl exakt auf das Euter trifft oder geringf374gig au337erhalb desselben liegt. Nach den vorstehenden Ausf374hrungen ist Merkmal C) 3 dabei so zu ver-stehen, dass der Arm, der zum Anschlie337en und Abkoppeln der Zitzenbecher 19 - 15 - dient, zugleich auch die Nachbehandlungsvorrichtung tr344gt, von der aus die Nachbehandlungsfl374ssigkeit gespr374ht werden kann. II. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents ist neu. 20 1. Die deutsche Offenlegungsschrift 39 16 653 beschreibt ein Melkver-fahren und eine Vorrichtung zur Durchf374hrung dieses Verfahrens. Diese Vor-richtung weist einen Roboterarm auf, dort bezeichnet als kartesischer Roboter-manipulator (60). Die Beschreibung (Sp. 6 Z. 30-40) erl344utert dazu, dass mit "kartesisch" gemeint ist, dass der Manipulator in der Lage ist, den Anbrin-gungsmechanismus in drei aufeinander senkrecht stehenden Richtungen zu verstellen. Er ist an einem Schlitten befestigt und nimmt die zur Durchf374hrung des Melkverfahrens erforderlichen Werkzeuge auf. Seine Bewegungen werden 374ber Sensoren und eine Mikroprozessorsteuereinheit gesteuert. Der Roboter-manipulator legt den Melkbecher an das Euter der Kuh an, indem er den An-bringungsmechanismus unter das Euter f374hrt. Nach Abschluss des Melkvor-gangs kann der Roboterarm die Melkeinrichtung entfernen und ein Desinfekti-onsmittel auf das Euter aufbringen (Sp. 8 Z. 42-45). Damit gibt diese Schrift ei-ne Vorrichtung an, die die Merkmale 1.1 bis 1.2.1 der obigen Merkmalsgliede-rung umfasst. Zu ihr geh366rt danach auch eine Nachbehandlungseinrichtung, die das Euter nach dem Melken automatisch unter Einsatz des Roboterarms mit einem Desinfektionsmittel behandeln soll. Allerdings gibt die Schrift nicht an, wie dies geschehen soll. Aus ihr ergibt sich insoweit nur, dass der Roboterarm das Desinfektionsmittel aufbringen k366nnen soll. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Einrichtung, die das Desinfektionsmittel auftr344gt, vom Roboterarm aufge-nommen, in diesen einbezogen und 374ber dessen Bewegung positioniert wird, wie dies das Streitpatent vorsieht. 21 - 16 - 2. Die Vorrichtung nach der europ344ischen Patentanmeldung 0 323 444 umfasst eine Reinigungseinheit zum Reinigen der Zitzen eines Tieres vor dem Melken, die automatisch zu bet344tigen ist (Sp. 5 Z. 33-38). Die Melk- und Reini-gungseinrichtungen sind bei der Vorrichtung als integrale Einheit ausgebildet und unter dem Melkstandboden angeordnet. Durch eine abdeckbare 326ffnung sind das Melkgeschirr und die Reinigungsvorrichtung, die von einem Arm ge-tragen werden, teleskopartig nach oben und unten zu bewegen und durch eine Aufw344rtsbewegung an das Tier anzuschlie337en. Der Arm (26) ist U-f366rmig aus-gebildet, die Steuer- und Regeleinheit (35) steuert einen pneumatischen oder hydraulischen Zylinder. Auf diese Weise wird der Arm an das Euter herange-f374hrt. Der Arm kann sowohl in der H366he (Sp. 3 Z. 57-61) als auch in seitlicher Richtung (Sp. 3 Z. 24-26) bewegt werden. Neben den Einrichtungen zum Mel-ken tr344gt der Arm auch ein Becken zum Desinfizieren oder Reinigen und zwar in der Weise, dass die Baugruppe, die einerseits die Zitzenbecher zum Melken und andererseits das Reinigungsbecken umfasst, 374ber eine Achse um 180 Grad gewendet werden kann. Das schalenf366rmige Reinigungsbecken (31) ist mit Spr374hd374sen (60) im Beckenboden ausgestattet. Zum Reinigen des Eu-ters und der Zitzen kann durch die Spr374hd374sen (60) gegen das Euter eine Des-infektionsl366sung, Warmwasser als Sp374lmittel oder irgendeine andere zum Wa-schen, Sp374len, Desinfizieren oder sonst zum Reinigen des Euters geeignete Fl374ssigkeit gespritzt werden (Sp. 5 Z. 19-28). Wann das Reinigen des Euters erfolgen soll, ob vor oder nach dem Melken oder vor und nach dem Melken, sagt die Schrift nicht aus. 22 III. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung war jedoch dem Fachmann nahegelegt. 23 - 17 - Als Fachmann, auf dessen Kenntnisse hier abzustellen ist, ist - wie der gerichtliche Sachverst344ndige in der m374ndlichen Verhandlung n344her erl344utert hat - ein Fachhochschul- oder Hochschul-Ingenieur der Fachrichtung Agrar- oder Ingenieurwissenschaften mit mehrj344hriger Berufserfahrung in der Automa-tisierung von landwirtschaftlichen Arbeitsverfahren anzusehen, der in Entwick-lungsabteilungen, erforderlichenfalls mit weiteren Fachleuten, beispielsweise auch Tier344rzten, zusammenarbeitet. 24 Einem solchen Fachmann war bekannt, welche Arbeitsschritte beim au-tomatisierten Melkvorgang anfallen. Diese sind in der zum Stand der Technik geh366renden Ver366ffentlichung von Artmann 374ber den "Robotereinsatz in der Landwirtschaft am Beispiel des Melkens" auf S. 49 im Einzelnen dargestellt. Dem Fachmann war danach gel344ufig, dass eine Nachbehandlung nach dem Melken stattzufinden und in einer Desinfektion des Euters und/oder der Zitzen zu bestehen hat. Die Notwendigkeit dieser Ma337nahme entnahm er zudem auch Ver366ffentlichungen wie z.B. M374ller "Krankheiten bei Rindern, Schweinen, Scha-fen" 1947, S. 213; Alpha Laval "Fight mastitis it pays" 1974, S. 4. F374r ihn be-stand, wie auch der gerichtliche Sachverst344ndige best344tigt hat, Veranlassung, nach einem Weg zu suchen, diese Nachbehandlung in den vollautomatischen Melkvorgang zu integrieren. Diese Notwendigkeit ergab sich auch aus den bei-den zuvor er366rterten Schriften, insbesondere war in der deutschen Offenle-gungsschrift 39 16 653 bereits eine Integration der Euternachbehandlung in den automatisierten Melkvorgang angelegt. Dort hei337t es allerdings nur, dass der Roboterarm, der unter das Euter der Kuh verschwenkt werden kann, automa-tisch das Desinfektionsmittel auftragen k366nnen soll. Aus der bereits erw344hnten Schrift von Artmann, S. 55 ergibt sich zu dieser Problematik, dass die Desinfek-tion der Zitzen unter anderem durch die Integration einer Spr374heinrichtung er-folgen k366nne, was leicht mechanisierbar sei. 25 - 18 - Wie die Integration der Nachbehandlungseinrichtung im Einzelnen erfol-gen soll, l344sst sich jedoch auch Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht ent-nehmen. Dieser gibt nur an, dass die Vorrichtung zur Nachbehandlung automa-tisch zu bet344tigen sein und eine Spr374hd374se aufweisen soll, wobei sich die Spr374hd374se nahe dem Ende des Roboterarms in diesem befinden soll. Diese Merkmale lagen jedoch als solche - ohne Angaben zu ihrer Ausgestaltung - f374r den Fachmann nahe. 26 Dass eine automatische Bet344tigung vorzusehen war, folgt schon daraus, dass es darum ging, den gesamten Melkvorgang einschlie337lich der Vor- und Nacharbeiten zu automatisieren, wie dies auch die deutsche Offenlegungs-schrift 39 16 653 bereits vorsah. Patentanspruch 1 des Streitpatents enth344lt lediglich den Gedanken, die automatisch zu bet344tigende Nachbehandlungsein-richtung zu integrieren und dazu den Roboterarm vorzusehen. Dies lag f374r den Fachmann jedoch nahe. Bei der Melkvorrichtung nach der deutschen Offenle-gungsschrift war es aufwendig, dass die einzelnen Schritte, n344mlich die Reini-gung, das Melken und die Nachbehandlung jeweils gesondert das Ansteuern des jeweiligen Werkzeugs, das Greifen dieses Werkzeugs, das Ansteuern der Zitzen und anschlie337end das Zur374cklegen des Werkzeugs notwendig machten. Der Fachmann, der eine automatisch zu bet344tigende Nachbehandlungseinrich-tung in eine Vorrichtung zum automatischen Melken von K374hen integrieren woll-te, hatte Veranlassung, diesen Vorgang zu vereinfachen. Daf374r bot es sich an, die jeweilige Einrichtung fest mit dem Roboterarm zu verbinden, wie dies etwa aus der europ344ischen Patentanmeldung 0 323 444 bekannt ist. Mit der Schaf-fung der in Anspruch 1 dieser Entgegenhaltung vorgeschlagenen Einheit wer-den die einzelnen Arbeitsvorg344nge des jeweiligen Ergreifens und Absetzens der Einheit vermieden. Der Roboterarm, mit dem diese Schritte ausgef374hrt werden, 27 - 19 - ist bei der Vorrichtung nach dieser Schrift unter der Kuh verschwenkbar, befin-det sich also dort, wo die Nachbehandlung, z.B. mit einer Spr374heinrichtung, er-folgen soll. Festlegungen in der Art der Reinigungseinrichtung enth344lt diese Schrift nicht, auch wenn sie die in Anspruch 2 beschriebene Verschwenkung bevorzugt. Im Einzelnen bleibt die Gestaltung der Reinigungseinrichtung jedoch dem ausf374hrenden Fachmann 374berlassen. Die Spr374heinrichtung besteht 374bli-cherweise, wie sich auch aus der Schrift von Artmann auf S. 53 ergibt, aus ei-nem Schlauch, der in einer Spr374hd374se endet. Bekannt war, worauf auch die Streitpatentschrift Bezug nimmt, das Desinfektionsmittel mittels einer Spr374hlan-ze in Handarbeit aufzutragen. Wenn diese Handarbeit durch einen Roboterarm nachvollzogen werden soll, so bot es sich an, den in der Spr374hd374se endenden Spr374hschlauch mit dem Roboterarm in eine Verbindung zu bringen. Es musste dazu nur der Schritt vollzogen werden, 374berhaupt die Integration der Spr374hein-richtung vorzusehen; war dieser Schritt einmal vollzogen, so bot sich dazu in erster Linie der Roboterarm an, der bei der Melkvorrichtung nach der deutschen Offenlegungsschrift 39 16 653 unter der Kuh verschwenkbar ist. IV. Auch in der Fassung der Hilfsantr344ge ist der Gegenstand des Patent-anspruchs 1 nicht patentf344hig. Die Fassung des Hilfsantrags 1A entspricht der Fassung, die Patentanspruch 1 durch das angegriffene Urteil erhalten hat und unterscheidet sich von der erteilten Fassung durch die Angabe, dass die Spr374h-d374se nahe dem Ende des Roboterarms derart angeordnet ist, dass der Spr374h-strahl relativ zum Ende des Roboterarms nach vorn und oben gerichtet ist. Auch mit dieser Erg344nzung beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 je-doch nicht auf erfinderischer T344tigkeit. In der Ver366ffentlichung von Artmann wird auf S. 55 ausgef374hrt, dass der Roboter die Handarbeit zur Desinfektion der Zit-zen nachvollziehen kann. Wird die Nachbehandlung in Handarbeit vollzogen, so kommt, da sich die Person, die die Desinfektion vornimmt, neben der Kuh be- 28 - 20 - findet, nur ein Spr374hen von der Seite nach oben auf die Zitzen der Kuh in Be-tracht. Vollzieht ein Roboter diese T344tigkeit nach, so bietet sich das Beibehalten dieser Spr374hrichtung an. Die Fassung nach dem Hilfsantrag 1B unterscheidet sich von der erteil-ten dadurch, dass der Roboterarm mittels tierabh344ngiger Koordinaten positio-niert wird, die zuvor einem Steuercomputer des Roboterarms zugef374hrt worden sind, wobei sich die Nachbehandlungsvorrichtung in dem Roboterarm befindet und eine Spr374hd374se umfasst, die nahe dem Ende des Roboterarms angeordnet ist. Auch nach dieser Erg344nzung beruht der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 nicht auf erfinderischer T344tigkeit. Sowohl aus der deutschen Offenle-gungsschrift 39 16 653 (Sp. 7/8) als auch aus der europ344ischen Patentanmel-dung 0 323 444 (Sp. 5 Z. 33-44) sowie aus der Abhandlung von Artmann (S. 58 1. Abs.) ergibt sich, dass dem Steuercomputer tierabh344ngige Daten zugef374hrt werden, die zur Steuerung der Vorrichtung dienen. Der Sachverst344ndige hat bei der Er366rterung in der m374ndlichen Verhandlung best344tigt, dass es ohne die Ein-gabe dieser Daten in den Steuercomputer nicht m366glich sei, 374berhaupt einen automatischen Melkvorgang durchzuf374hren. Dass sich die Spr374hd374se nahe dem Ende des Roboterarms befindet, ist eine naheliegende Alternative. Um das Spr374hmittel in der angesprochenen Weise von unten und von der Seite auf das Euter aufzubringen, bietet es sich an, die Spr374hd374se nahe dem Ende des so ausgerichteten Roboterarms anzuordnen. 29 V. Das Verfahren nach Patentanspruch 10 enth344lt keine Angaben, die 374ber den Einsatz einer Vorrichtung nach Patentanspruch 1 hinausgehen. Auch sein Gegenstand beruht nicht auf erfinderischer T344tigkeit. Dass die 374brigen an-gegriffenen Patentanspr374che eigenst344ndigen erfinderischen Gehalt h344tten, macht auch die Beklagte nicht geltend. 30 - 21 - VI. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 247 91 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. 31 Melullis Scharen M374hlens Meier-Beck Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 17.04.2007 - 4 Ni 62/05 -
Full & Egal Universal Law Academy