BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 86/08 Verk374ndet am: 9. Juli 2009 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 129 Abs. 1; AO 247 76; BiersteuerG Entsteht an dem Bier, das der Schuldner braut, eine Sachhaftung zur Sicherung der Biersteuer, wird dadurch eine objektive Gl344ubigerbenachteiligung bewirkt, selbst wenn mit dem Brauvorgang eine 374bersteigende Wertsch366pfung zuguns-ten des Schuldnerverm366gens erzielt wurde. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08 - LG Regensburg AG Regensburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. Juli 2009 durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 6. Mai 2008 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 9. Oktober 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte tr344gt die Kosten der Rechtsmittel. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger wurde mit Beschluss vom 6. M344rz 2006 zum vorl344ufigen Ver-walter mit Zustimmungsvorbehalt, mit Beschluss vom 1. September 2006 zum Verwalter im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners bestellt. 1 W344hrend des Er366ffnungsverfahrens f374hrte der Schuldner seine Gastst344t-te mit Brauerei fort. Zu diesem Zweck wurde von ihm Bier gebraut, wodurch zu Gunsten der beklagten Bundesrepublik Deutschland Biersteuer entstand. Mit Bescheiden vom 23. Mai, 7. Juni, 7. Juli, 2. August und 28. August 2006 setzte die Beklagte diese in H366he von insgesamt 930,60 200 gegen374ber dem Kl344ger f374r den Schuldner fest. Mit jeweiligem Bescheid vom gleichen Datum wurde zur 2 - 3 - Sicherung des Biersteueraufkommens die Beschlagnahme des Bieres ange-ordnet und dem Schuldner verboten, 374ber das Bier zu verf374gen. Da zur Auf-rechterhaltung des Gesch344ftsbetriebs der Ausschank des Bieres erforderlich war, zahlte der Kl344ger zur Abwendung der Beschlagnahme die geltend ge-machte Biersteuer unter dem Vorbehalt der Insolvenzanfechtung. Am 14. Au-gust 2006 erstattete die Beklagte einen Betrag von 186,99 200 an den Kl344ger. Mit der Klage begehrt der Insolvenzverwalter die R374ckerstattung der rest-lichen Zahlungen in H366he von 743,61 200 im Wege der Insolvenzanfechtung. 3 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Be-klagten hat sie das Landgericht abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zu-gelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Anfechtungsanspruch weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Die Berufung der Beklagten ist zur374ckzuwei-sen. 5 I. Das Berufungsgericht hat gemeint, das hergestellte Bier habe der Sach-haftung f374r die Biersteuer gem344337 247 76 AO unterlegen, weshalb die Beklagte zur abgesonderten Befriedigung nach 247 51 Nr. 4 InsO berechtigt gewesen sei. Die Herstellung des Bieres stelle keine die Gl344ubiger benachteiligende Rechtshand-lung im Sinne des 247 129 Abs. 1 InsO dar. Die damit verbundenen Handlungen 6 - 4 - seien dem Schuldner zuzurechnen. Mit der Herstellung des Bieres entstehe die Biersteuer gem344337 247 7 Abs. 2 BiersteuerG und die Sachhaftung gem344337 247 76 AO. Dies rechtfertige es, im Bierbrauen eine Rechtshandlung des Schuldners zu sehen. Hierdurch seien die Insolvenzgl344ubiger aber nicht benachteiligt worden, weil aus dem Schuldnerverm366gen nichts weggeben worden sei. Das Bier sei bereits mit der Sachhaftung belastet entstanden. Zwar sei das Bier wom366glich aus bereits im Verm366gen des Schuldners verhandenen Grundstoffen hergestellt worden. Damit k366nnten mittelbar Teile des Schuldnerverm366gens mit der Sach-haftung belastet worden sein. Das fertige Produkt Bier habe aber einen wesent-lich h366heren Wert als die hierzu verwendeten Zutaten. Durch die Erzeugung des Bieres sei demgem344337 das Schuldnerverm366gen gemehrt, nicht gemindert worden. Lediglich die Mehrung des Verm366gens sei durch die Biersteuer gerin-ger ausgefallen. 7 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung nicht stand. Die Zahlung der Biersteuer an die Beklagte ist anfechtbar. 8 1. Die Zahlung der Biersteuer durch den Kl344ger oder durch den Schuld-ner mit Zustimmung des Kl344gers war eine Rechtshandlung, durch die der Be-klagten als Insolvenzgl344ubigerin (247 38 InsO) die Befriedigung ihrer Forderung auf Zahlung von Biersteuer gew344hrt wurde. Der Beklagten war zu dieser Zeit der Er366ffnungsantrag bekannt, denn sie hat ihre Bescheide an den Kl344ger als vorl344ufigen Insolvenzverwalter gerichtet. Damit liegen bereits die Vorausset- 9 - 5 - zungen des 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO vor. Ob daneben im Hinblick auf die angeordnete Beschlagnahme des Bieres und das Ver344u337erungsverbot eine inkongruente Deckung und damit auch die Voraussetzungen des 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO gegeben sind, kann deshalb dahinstehen. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es nicht an der f374r jede Anfechtung gem344337 247 129 InsO erforderlichen objektiven Gl344ubigerbe-nachteiligung. 10 a) Da der Schuldner das Bier nach den Feststellungen des Berufungsge-richts ohne Erlaubnis zur Herstellung unter Steueraussetzung braute, entstand die Biersteuer gem344337 247 5 Abs. 2, 247 7 Abs. 2 BiersteuerG mit der Herstellung und war gem344337 247 9 Abs. 2 BiersteuerG sofort f344llig. Entsprechend wurde die Steuer jeweils durch das Hauptzollamt festgesetzt. Au337erdem unterlag das Bier mit dem Beginn des Produktionsvorganges der Sachhaftung nach 247 76 Abs. 2 AO mit der Folge, dass der Beklagte gem344337 247 51 Nr. 4 InsO im er366ffneten In-solvenzverfahren ein Absonderungsrecht an dem Bier zugestanden h344tte (vgl. M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 51 Rn. 246, 249). Dar374ber hinaus hat das Hauptzollamt gem344337 247 76 Abs. 3 AO das gebraute Bier jeweils mit Beschlag belegt und dem Kl344ger verboten, 374ber das Bier zu verf374gen. 11 Durch die Zahlung der Biersteuer erreichte der Kl344ger, dass die Sachhaf-tung gem344337 247 76 Abs. 3 AO erlosch und er nach der jeweils erfolgten Aufhe-bung der Beschlagnahme 374ber das Bier verf374gen und es in der Gastwirtschaft ausgeschenkt werden konnte. Die Deckung von Absonderungsrechten ist je-doch insoweit nicht anfechtbar, als der Empf344nger aus dem Absonderungsge-genstand h344tte Befriedigung erlangen k366nnen (BGHZ 138, 291, 306 f; 157, 350, 353; BGH, Urt. v. 21. M344rz 2000 - IX ZR 138/99, ZIP 2000, 898; v. 1. Oktober 12 - 6 - 2002 - IX ZR 360/99, ZIP 2002, 2182, 2183 f; v. 20. M344rz 2003 - IX ZR 166/02, ZIP 2003, 808, 809; v. 9. November 2006 - IX ZR 133/05, ZIP 2007, 35, 36 Rn. 8; v. 25. Oktober 2007 - IX ZR 157/06, ZIP 2008, 131 Rn. 9; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. 247 129 Rn. 61). b) Die Entstehung der Sachhaftung des Bieres f374r die Biersteuer gem344337 247 76 AO war durch den Insolvenzantrag, die Anordnung der vorl344ufigen Insol-venzverwaltung und die Untersagung von Ma337nahmen der Zwangsvollstre-ckung gegen den Schuldner nicht gehindert. 13 aa) Die R374ckschlagsperre des 247 88 InsO steht der Entstehung der Sach-haftung nicht entgegen, weil die gesetzliche Wirkung des 247 76 Abs. 2 AO an einen rein tats344chlichen Vorgang ankn374pft und einer Ma337nahme der Zwangs-vollstreckung nicht gleichsteht (M374nchKomm-InsO/Ganter, aaO 247 51 Rn. 251; Jaeger/Henckel, InsO 247 51 Rn. 62; FK-InsO/Imberger, 5. Aufl. 247 51 Rn. 67; HK-InsO/Lohmann, aaO 247 51 Rn. 52; B344hr/Smid, InVO 2000, 401, 403). 14 bb) Die Beschlagnahme, die der Finanzbeh366rde gem344337 247 76 Abs. 3 AO gestattet ist, wird f374r die Entstehung der Sachhaftung nach 247 76 Abs. 2 AO nicht vorausgesetzt (Jaeger/Henckel aaO; M374nchKomm-InsO/Ganter aaO Rn. 244, 248; HK-InsO/Lohmann, aaO). Deshalb wirkt sich nicht aus, dass mit der Be-stellung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters gem344337 Nr. 4 des Beschlusses vom 6. M344rz 2006 Ma337nahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner, so-weit nicht unbewegliche Gegenst344nde betroffen waren, gem344337 247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO untersagt beziehungsweise eingestellt worden sind. 15 - 7 - cc) Auch der Zustimmungsvorbehalt gem344337 247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO verhinderte das Entstehen der Sachhaftung nicht. Selbst wenn man mit dem Kl344ger annehmen wollte, der Schuldner habe selbst keine wirksamen Ver-f374gungen treffen und somit auch kein Absonderungsrecht begr374nden k366nnen, weshalb auch das Brauen von Bier durch den Schuldner nicht zum Entstehen der Sachhaftung habe f374hren k366nnen, w344re das Entstehen der Sachhaftung nicht verhindert worden; denn der Kl344ger hat als vorl344ufiger Insolvenzverwalter nach eigenem Vortrag das Unternehmen fortgef374hrt und dem Brauen des Bie-res zugestimmt, der Schuldner also insoweit wirksam - n344mlich mit Zustimmung des Kl344gers - verf374gt. 16 dd) Die Sachhaftung gem344337 247 76 Abs. 1 AO entsteht ohne R374cksicht auf die Rechte Dritter an der verbrauchssteuerpflichtigen Ware. Daraus folgt, dass die Sachhaftung privaten Rechten Dritter vorgeht, die Beklagte wegen der hier-durch gesicherten Biersteuerforderung also die Stellung eines erstrangigen 366f-fentlich-rechtlichen Pfandgl344ubigers hatte. Etwaige dem Erwerb dieses Rechts entgegenstehende Rechte Dritter waren gem344337 247 76 Abs. 1 AO nachrangig (vgl. Pahlke/Koenig/Intemann, AO 2. Aufl. 247 76 Rn. 9; Beermann/Gosch/Jatzke, AO 247 76 Rn. 2; Klein/R374sken, AO 9. Aufl. 247 76 Rn. 1; FK-InsO/Imberger, aaO 247 51 Rn. 67; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 51 Rn. 39). 17 Zwar ergibt sich aus der Sachhaftung kein Vorrecht der gesicherten Steuerschuld im Insolvenzverfahren; diese ist eine einfache Insolvenzforderung. Die auf 247 76 AO beruhende Sachhaftung bewirkt aber den Erwerb einer erst-rangigen dinglichen Pfandberechtigung, die ein entsprechendes Absonderungs-recht gem344337 247 51 Nr. 4 InsO begr374ndet (B344hr/Smid, aaO S. 407). 18 - 8 - c) Die Sachhaftung nach 247 76 Abs. 2 AO ist aber ihrerseits in anfechtba-rer Weise entstanden. Es fehlt insoweit auch nicht an der objektiven Gl344ubiger-benachteiligung, 247 129 Abs. 1 InsO. 19 aa) Das Brauen von Bier stellt eine Rechtshandlung im Sinne von 247 129 Abs. 1 InsO dar. 20 Der Begriff der Rechtshandlung ist weit auszulegen. Rechtshandlung ist jedes von einem Willen getragene Handeln, das rechtliche Wirkungen ausl366st und das Verm366gen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgl344ubiger ver344n-dern kann (BGHZ 170, 196, 199 f Rn. 10; BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 98/03, WM 2004, 666, 667; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 129 Rn. 7; HK-InsO/Kreft, aaO 247 129 Rn. 10). Zu den Rechtshandlungen z344hlen daher nicht nur Willenserkl344rungen als Bestandteil von Rechtsgesch344ften aller Art und rechtsgesch344ft344hnliche Handlungen, sondern auch Realakte, denen das Gesetz Rechtswirkungen beimisst, wie das Einbringen einer Sache, das zu einem Ver-mieterpfandrecht f374hrt (BGHZ 170, 196, 200 Rn. 10; HK-InsO/Kreft, aaO 247 129 Rn. 12; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO 247 129 Rn. 7). 21 Als Rechtshandlung kommt danach jedes Gesch344ft in Betracht, das zum (anfechtbaren) Erwerb einer Gl344ubiger- oder Schuldnerstellung f374hrt (BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, ZIP 2009, 186, 187 Rn. 12; HK-InsO/ Kayser, aaO 247 96 Rn. 32). 22 Deshalb stellt auch das Brauen von Bier eine solche Rechtshandlung dar, weil es mit dem Beginn des Herstellungsvorganges die Sachhaftung f374r die Biersteuer zum Entstehen bringt, wodurch das Schuldnerverm366gen belastet wird. 23 - 9 - bb) Eine objektive Gl344ubigerbenachteiligung liegt vor. 24 Eine Gl344ubigerbenachteiligung liegt grunds344tzlich vor, wenn die ange-fochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Ak-tivmasse verk374rzt hat (BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489 mit zahlreichen Nachweisen; vom 6. April 2006 - IX ZR 185/04, ZIP 2006, 1007, 1011 Rn. 20), wenn sich also mit anderen Worten die Befriedigungsm366g-lichkeiten der Insolvenzgl344ubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Be-trachtungsweise g374nstiger gestaltet h344tten (BGHZ 124, 76, 78 f; 170, 276, 280 Rn. 12; HK-InsO/Kreft, aaO 247 129 Rn. 37). 25 Durch das Brauen des Bieres und die dadurch entstandene Sachhaftung f374r die Biersteuer ist das Schuldnerverm366gen mit einer dinglichen Haftung f374r eine einfache Insolvenzforderung belastet worden. Dadurch haben sich die Be-friedigungsm366glichkeiten der anderen Insolvenzgl344ubiger verschlechtert. Daran 344ndert sich nichts dadurch, dass sich durch dieselbe Handlung die Aktivmasse erh366ht hat. Denn eine Saldierung der Vor- und Nachteile findet im Anfechtungs-recht nicht statt; eine Vorteilsausgleichung nach schadensersatzrechtlichen Grunds344tzen ist im Insolvenzanfechtungsrecht nicht zul344ssig. Vielmehr muss f374r die Zwecke des Anfechtungsrechts das Entstehen der Sachhaftung und damit des Absonderungsrechts der Beklagten zu Lasten der 374brigen Insolvenzgl344ubi-ger isoliert betrachtet werden. 26 (1) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Eintritt einer Gl344ubiger-benachteiligung isoliert mit Bezug auf die konkret bewirkte Minderung des Ak-tivverm366gens oder der Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen (BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521, 1523). 27 - 10 - Eine Saldierung mit der durch den Brauvorgang einhergehenden Wert-sch366pfung widerspr344che dem Schutz der Insolvenzmasse. Denn weder durch das Entstehen der Biersteuer, die selbst eine einfache Insolvenzforderung dar-stellt, noch durch die Begr374ndung der Sachhaftung ergibt sich f374r die Insol-venzmasse ein ausgleichender Vorteil. 28 (2) Angefochten und im Interesse der Gl344ubigergesamtheit nach 247 143 Abs. 1 InsO r374ckg344ngig zu machen ist genau genommen nicht die Rechtshand-lung selbst, sondern deren gl344ubigerbenachteiligende Wirkung, die durch die Rechtshandlung verursacht wird. Mit der Anfechtung wird nicht ein Handlung-sunrecht sanktioniert. Angefochten wird vielmehr allein die durch die Rechts-handlung ausgel366ste Rechtswirkung, die gl344ubigerbenachteiligend ist (BGHZ 147, 233, 236; BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. 247 129 Rn. 6). Entscheidende Frage ist deshalb, ob die konkrete gl344ubigerbenachteiligende Wirkung Bestand haben soll (BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 aaO). 29 (3) Demgem344337 hat der Senat zur Anfechtung der Aufrechnungslage schon unter Geltung der Konkursordnung entschieden, dass nicht das die Auf-rechnung letztlich erm366glichende Gesch344ft, also etwa der Abschluss eines Kaufvertrages mit dem Gl344ubiger, Gegenstand der Anfechtung ist; zum Schutz der Insolvenzmasse muss vielmehr als anfechtbare Rechtshandlung isoliert die Herstellung der Aufrechnungslage verstanden werden (BGHZ 147, 233, 236). 30 Diese Rechtsfolge gilt erst Recht im Anwendungsbereich der Insolvenz-ordnung, weil 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Aufrechnung umfassend f374r unzul344ssig erkl344rt, wenn ein Insolvenzgl344ubiger die M366glichkeit der Aufrechnung durch eine 31 - 11 - anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat (BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521, 1523). Ist aber die Herstellung der Aufrechnungslage allein anfechtbar, nicht nur zusammen mit dem zugrunde liegenden Vertrags-schluss, k366nnen auch nur diejenigen Vorteile Ber374cksichtigung finden, die un-mittelbar durch die Herstellung der Aufrechnungslage f374r die Insolvenzmasse entstanden sind (BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 aaO). Die der Anfechtung unterliegende Handlung bestimmt zwar den Urheber und die Verantwortlichkeit, welche die Anfechtungsvorschriften voraussetzen. Zur374ckzugew344hren ist aber nur der beim Gl344ubiger eingetretene Erfolg, 247 143 Abs. 1 Satz 1 InsO. Damit k366nnen auch einzelne, abtrennbare Wirkungen sogar einer einheitlichen Rechtshandlung erfasst werden; deren R374ckgew344hr darf nicht mit der Begr374ndung ausgeschlossen werden, dass die Handlung auch sonstige, f374r sich nicht anfechtbare Rechtsfolgen ausgel366st habe, m366gen diese auch - ohne Zutun des Anfechtungsgegners - die Masse erh366ht haben. Einen Rechtsgrundsatz, dass mehrere von einer Rechtshandlung verursachte Wir-kungen nur insgesamt oder gar nicht anfechtbar seien, gibt es auch f374r solche Folgen nicht, die im Kausalverlauf ferner liegen als n344here, unanfechtbare Fol-gen (BGHZ 147, 233, 236). 32 Der Abschluss eines Vertrages, der dem Anfechtungsgegner die Auf-rechnung erm366glicht, muss deshalb selbst nicht angefochten werden. Ange-fochten wird lediglich die Herbeif374hrung der Rechtsfolge, die von Gesetzes we-gen gem344337 247 387 BGB eintritt. R374ckabzuwickeln ist deshalb nicht der Kaufver-trag; aus ihm darf aber die entstandene Kaufpreisforderung des Schuldners nicht im Wege der Aufrechnung zur Erf374llung der Verbindlichkeiten des Schuld-ners verwendet werden (BGHZ 147, 233, 236; BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 aaO). 33 - 12 - (4) Beim Vermieterpfandrecht hat der Senat die der Anfechtung zugrun-de zu legende Rechtshandlung im Einbringen der Sache gesehen, das zum Entstehen des Vermieterpfandrechts gef374hrt hat (BGHZ 170, 196, 199 f Rn. 10 f). R374ckabzuwickeln w344re auch hier bei Anfechtbarkeit nicht die Rechts-handlung als solche, also der Einbringungsvorgang, sondern die sich von Ge-setzes wegen hieraus ergebende Rechtswirkung, n344mlich das Entstehen des Vermieterpfandrechts gem344337 247 562 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 170, 196, 199 ff Rn. 9 ff). 34 (5) Dies ergibt sich auch aus dem Rechtsgedanken des 247 140 Abs. 1 InsO. Eine Rechtshandlung gilt danach als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Auch diesen Grundsatz hatte die Rechtsprechung schon zum fr374heren Recht entwickelt. Die Rechtswirkungen im anfechtungsrechtlichen Sinne treten ein, wenn eine Rechtsposition begr374ndet worden ist, die im Falle der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens beachtet werden m374sste (Begr374ndung zu 247 159 des Regierungsentwurfs einer InsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 166) oder - anders ausgedr374ckt - sobald die Rechtshandlung die Gl344ubigerbenachteiligung bewirkt hat (vgl. BGHZ 156, 350, 357; 170, 196, 201 Rn. 13 m.w.N.). 35 Ist aber danach ma337geblich auf die eingetretene Rechtswirkung abzu-stellen, die die Benachteiligung der Gl344ubigergesamtheit zur Folge hat, kann ein Vorteilsausgleich mit s344mtlichen anderen Wirkungen der Rechtshandlung nicht vorgenommen werden. Der Eintritt einer Gl344ubigerbenachteiligung ist isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivverm366gens (hier: Ent-stehung der Sachhaftung) oder der Vermehrung der Passiva zu beurteilen (BGHZ 174, 228, 234 Rn. 18). Deshalb sind nur solche Folgen zu ber374cksichti-gen, die ihrerseits an die konkret angefochtene Rechtswirkung ankn374pfen. 36 - 13 - Da jedoch mit der Entstehung der Sachhaftung selbst f374r die Masse kei-ne anderweitige Mehrung des Aktivverm366gens oder Minderung der Passiva verbunden war, ist die durch die Sachhaftung eingetretene Gl344ubigerbenachtei-ligung nicht ausgeglichen worden. 37 cc) Auch die 374brigen Voraussetzungen der Deckungsanfechtung liegen vor. 38 (1) Durch die nach 247 76 Abs. 1 AO entstandene Sachhaftung wurde der Beklagten eine Sicherung ihres Anspruchs auf Zahlung von Biersteuer gew344hrt, 247 130 Abs. 1 Satz 1 InsO. 39 (2) Ob es sich bei dem Entstehen der Sachhaftung um eine kongruente oder inkongruente Deckung handelte, kann wiederum dahinstehen. 40 Da schon die strengeren Voraussetzungen der Anfechtung der kon-gruenten Deckung nach 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO erf374llt sind, kommt es auf das Vorliegen einer Inkongruenz nicht an. Der Brauvorgang, der zur Entste-hung der Sachhaftung f374hrte, wurde nach dem Er366ffnungsantrag vorgenom-men. Der Beklagten war zur Zeit der Handlung der Er366ffnungsantrag bekannt. Sie hat ihre gegen den Schuldner gerichteten Bescheide dem vorl344ufigen Insol-venzverwalter 374bersandt. 41 d) Der Anfechtung steht schlie337lich nicht entgegen, dass der Kl344ger als vorl344ufiger Insolvenzverwalter der Rechtshandlung des Schuldners zugestimmt hat (vgl. BGHZ 161, 315, 317 ff; 165, 283, 285 ff). Einen schutzw374rdigen Ver-trauenstatbestand hat der Kl344ger schon deswegen nicht geschaffen, weil er die 42 - 14 - Zahlung der Biersteuer unter Hinweis auf die beabsichtigte sp344tere Anfechtung vorgenommen hat (BGHZ 161, 315, 321). Kayser Vill Lohmann RiBGH Dr. Pape kann urlaubs- bedingt nicht unterschreiben. Fischer Kayser Vorinstanzen: AG Regensburg, Entscheidung vom 09.10.2007 - 3 C 2130/07 - LG Regensburg, Entscheidung vom 06.05.2008 - 2 S 262/07 (3) -
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