BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 86/09 Verk374ndet am: 8. Dezember 2010 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247247 21 Abs. 2, 146, 148 Abs. 1 Satz 1, 152; BGB 247247 1123 Abs. 1, 1124 Abs. 2 1. Verpflichtet sich der Mieter in einem Mietaufhebungsvertrag zu Ausgleichszahlun-gen, falls der Vermieter bei einer Weitervermietung des Mietobjekts nur eine ge-ringere als die vom Mieter geschuldete Miete erzielen kann, wird dieser Anspruch bei einer sp344teren Zwangsverwaltung des Grundst374cks nicht von der Beschlag-nahme erfasst. 2. Tritt der Vermieter diese Forderung vor der Anordnung der Zwangsverwaltung 374ber das Mietgrundst374ck an einen anderen ab, stellt dies keine Vorausverf374gung 374ber eine Mietforderung i. S. von 247 1124 Abs. 2 BGB dar. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2010 - XII ZR 86/09 - LG L374neburg AG Celle - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. Dezember 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dose und Dr. G374nter f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts L374neburg vom 20. M344rz 2009 aufgehoben. Auf die Berufung der Kl344gerin wird das Urteil des Amtsgerichts Celle vom 6. August 2008 abge344ndert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, in die Auszahlung des beim Amtsge-richt L. zum Az.: HL hinterlegten Betrages in H366he von 3.634,47 200 an die Kl344gerin einzuwilligen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten die Freigabe eines beim Amts-gericht hinterlegten Geldbetrages. 1 Die Schwiegermutter der Kl344gerin (nachfolgend: Vollstreckungsschuldne-rin) vermietete im Januar 2003 mit einem bis zum 31. M344rz 2013 befristeten Mietvertrag in einer in ihrem Eigentum stehenden Immobilie Gewerber344ume 2 - 3 - zum Betrieb eines Restaurants. Nachdem der Mieter bereits im Sommer 2004 den Betrieb des Restaurants eingestellt hatte, schlossen die Mietvertragspartei-en eine Vereinbarung, in der sich der Mieter verpflichtete, die Differenz zwi-schen der vertraglich vereinbarten Nettomiete und der erzielten bzw. k374nftig zu erzielenden und gezahlten Nettomiete des neuen Mieters bzw. sp344terer neuer Mieter an die Vollstreckungsschuldnerin zu zahlen. Diese vermietete ab 1. Au-gust 2004 das Restaurant zu einem niedrigeren Mietzins weiter. Mit schriftlicher Vereinbarung vom 15. Dezember 2005 verkaufte die Voll-streckungsschuldnerin neben weiteren Forderungen ihre Anspr374che aus dieser Vereinbarung mit dem ehemaligen Mieter an die Kl344gerin. Gleichzeitig erkl344rte sie die Abtretung der Forderungen. 3 Mit Beschluss vom 20. Juni 2006 ordnete das Amtsgericht die Zwangs-verwaltung f374r das Grundst374ck an und bestellte die Beklagte zur Zwangsverwal-terin. Die Zwangsverwaltung wurde mit Wirkung zum 11. M344rz 2008 aufgeho-ben, nachdem das Grundst374ck zwangsversteigert worden war. In dem Aufhe-bungsbeschluss wurde der Beklagten aufgegeben, ihre T344tigkeit fortzusetzen und noch die Nutzungen aus der Zeit vor der Wirksamkeit des Zuschlagsbe-schlusses einzuziehen. 4 Da der ehemalige Mieter des Restaurants ab September 2006 keine Zahlungen mehr leistete, erhob die Kl344gerin gegen ihn Klage auf Zahlung der r374ckst344ndigen Ausgleichszahlungen. Nachdem der Mieter in diesem Verfahren einen die Klagesumme 374bersteigenden Geldbetrag hinterlegt hatte, erkl344rten die Parteien den Rechtsstreit 374bereinstimmend f374r erledigt. 5 Im vorliegenden Verfahren begehrt die Kl344gerin von der Beklagten die Freigabe des hinterlegten Betrages. Das Amtsgericht hat die Klage abgewie- 6 - 4 - sen. Die Berufung der Kl344gerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Freigabeverlangen weiter. Entscheidungsgr374nde: 7 Die Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Ab344nde-rung des Urteils des Amtsgerichts dahingehend, dass der Klage stattgegeben wird. I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung ausgef374hrt, dass die Kl344gerin zwar Inhaberin der streitgegenst344ndlichen Forderungen geworden sei. Zum Einzug dieser Forderungen sei jedoch allein die Beklagte in ihrer Funktion als Zwangsverwalterin berechtigt. Die Abtretung der streitgegenst344ndlichen Forde-rungen an die Kl344gerin sei gem344337 247247 1123, 1124 Abs. 2 BGB, 247247 23 Abs. 1 Satz 1, 146 ZVG gegen374ber der Beklagten unwirksam, weil diese Forderungen von der Beschlagnahme des Grundst374cks erfasst worden seien. Zwar seien Forderungen auf Ersatz eines Mietausfallschadens nicht in den 247247 1123, 1124 BGB, in denen die vom hypothekarischen Haftungsverband erfassten Forde-rungen aufgez344hlt sind, genannt. Es sei jedoch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften im vorliegenden Fall geboten. Der vertraglich vereinbarte Mietausfallanspruch trete in Form eines Schadensersatzanspruches an die Stel-le des Teils der Mieteink374nfte, um den die nunmehr erzielbare Miete im Verh344lt-nis zur bisherigen Miete geringer ist. Es sei sachgerecht, den Mietausfallan-spruch einer Mietzinsforderung gleichzustellen. Der Vermieter wolle mit einer 8 - 5 - solchen Vereinbarung einem Mietausfall entgegenwirken. Die Differenzzahlung diene der Erhaltung der urspr374nglichen Ertragslage und stelle aus diesem Grund einen Mietersatz dar, der der Miete gleichzustellen sei. F374r die entspre-chende Anwendung der Vorschriften der 247247 1123 ff. BGB spreche auch, dass das Gesetz mit der Beschlagnahme der Mietforderung dem Zwangsverwalter die voraussichtlich aus dem bestehenden Mietvertrag zu erwartenden Einnah-men zur Verwertung zuweisen wolle. W374rden die als Mietersatz gedachten Leistungen des ehemaligen Mieters nunmehr weiterhin allein der Vermieterin und Vollstreckungsschuldnerin zukommen, w374rde dies dem Zweck der Zwangsverwaltung, den Gl344ubigern Befriedigung aus den Nutzungen des Grundst374cks zu verschaffen, widersprechen. Eine nicht beabsichtigte Gl344ubi-gerbenachteiligung k366nne nur vermieden werden, wenn die Mietausfallleistun-gen vollstreckungsrechtlich den Mietforderungen gleichgestellt w374rden. II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 9 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Kl344gerin gegen die Beklagte einen Anspruch aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB auf Einwilli-gung in die Auszahlung des hinterlegten Betrages. 10 1. Im Streit zweier Forderungspr344tendenten 374ber die Auszahlung hinter-legten Geldes steht dem wirklichen Rechtsinhaber gegen den anderen Pr344ten-denten ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Einwilligung in die Auszah-lung zu, da dieser auf Kosten des wahren Gl344ubigers rechtsgrundlos die Stel-lung eines Hinterlegungsbeteiligten erlangt hat (BGH Urteile vom 15. Oktober 1999 - V ZR 141/98 - NJW 2000, 291, 294 und vom 21. Mai 2008 11 - 6 - - IV ZR 238/06 - NJW 2008, 2702 Rn. 17). Wer der tats344chliche Rechtsinhaber ist, entscheidet sich ausschlie337lich nach dem ma337geblichen materiellen Recht (BGH Urteil vom 15. Oktober 1999 - V ZR 141/98 - NJW 2000, 291, 294; M374nchKommBGB/Wenzel 5. Aufl. 247 372 Rn. 29). 12 2. Im hier zu entscheidenden Fall hat die Kl344gerin die Mietausfallforde-rungen von der Vollstreckungsschuldnerin wirksam durch Abtretung erworben. Sie ist gegen374ber der Beklagten auch zur Geltendmachung dieser Anspr374che berechtigt. a) Soweit das Berufungsgericht im Gegensatz zu der erstinstanzlichen Entscheidung annimmt, dass der Kl344gerin durch die Vereinbarung vom 15. De-zember 2005 die Mietdifferenzforderungen der ehemaligen Grundst374ckseigen-t374merin gegen den fr374heren Mieter f374r den Zeitraum von September 2006 bis April 2007 wirksam abgetreten wurden, ist revisionsrechtlich hiergegen nichts zu erinnern. 13 b) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die vorgenannte Abtretung sei eine Vorausverf374gung 374ber eine Mietforderung und daher gegen374ber der Beklagten gem344337 247247 146 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG i.V.m. 247247 1123 Abs. 1, 1124 Abs. 2 BGB unwirksam. 14 aa) Nach 247247 146, 20 Abs. 2 ZVG bestimmt sich der Umfang der Be-schlagnahme im Rahmen einer Zwangsverwaltung nach den Vorschriften des materiellen Rechts 374ber den Haftungsumfang bei Grundpfandrechten (247247 1120 ff. BGB). Da die Zwangsverwaltung nach 247 148 Abs. 1 ZVG auch Miet- und Pachtforderungen i. S. von 247 1123 BGB erfasst, richtet sich die Wirksamkeit von Vorausverf374gungen des Vollstreckungsschuldners im Rahmen einer Zwangsverwaltung nach den Vorschriften der 247247 1124, 1125 BGB, wenn - wie hier - ein Grundpfandgl344ubiger die Zwangsvollstreckung betreibt. Eine Voraus- 15 - 7 - verf374gung setzt daher die Existenz einer Miet- bzw. Pachtzinsforderung gegen den Schuldner voraus, auf die durch ein Rechtsgesch344ft eingewirkt wird (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 2003 - XII ZB 16/00 - NZM 2003, 871, 872). 16 bb) Diese Voraussetzung ist bei dem an die Kl344gerin abgetretenen An-spruch auf Ersatz der Mietdifferenz indes nicht erf374llt. Denn dieser Anspruch stellt weder eine Mietforderung i. S. von 247 1123 Abs. 1 BGB dar noch k366nnen die Vorschriften 374ber die Beschlagnahme auf diesen Anspruch entsprechend angewendet werden. (1) Als Mietforderung i. S. von 247 1123 Abs. 1 BGB w344re der Zahlungsan-spruch der Vollstreckungsschuldnerin nur dann zu qualifizieren, wenn die Miet-vertragsparteien bei Abschluss der Vereinbarung die Absicht gehabt h344tten, unter Fortbestand des urspr374nglichen Mietvertrages lediglich die Mietzahlungen neu zu regeln. Die Parteien haben jedoch, wovon offensichtlich auch das Beru-fungsgericht ausgegangen ist, mit der Vereinbarung den urspr374nglichen Miet-vertrag einverst344ndlich aufgehoben. Zwar wird in der Vereinbarung nicht aus-dr374cklich von einer Aufhebung oder Beendigung des Mietvertrages gesprochen. An mehreren Stellen des Vertragstextes ist jedoch erkennbar, dass die Parteien das Mietverh344ltnis insgesamt abwickeln wollten. Aus der Pr344ambel des Ver-tragstextes ergibt sich, dass zwischen den Parteien zu diesem Zeitpunkt neben dem Mietausfallschaden noch weitere Ersatzanspr374che der Vollstreckungs-schuldnerin gegen374ber dem Mieter hinsichtlich Sch366nheitsreparaturen und zweier Wassersch344den im Streit standen, die durch die Zahlungsverpflichtung des Mieters ebenfalls ausgeglichen werden sollten. In Ziffer 3 der Vereinbarung wurde von den Parteien eine Regelung zur abschlie337enden Abrechnung der Betriebskosten und der Kaution getroffen. Zudem wurde am Ende des Vertrags-textes festgehalten, dass im 334brigen zwischen den Parteien aus dem Mietver-h344ltnis keine weiteren gegenseitigen Forderungen mehr bestehen. Insbesonde- 17 - 8 - re aus der Abrede 374ber die Abrechnung der Betriebskosten und der Kaution sowie der vereinbarten Abgeltungsklausel wird erkennbar, dass die Parteien einen Mietaufhebungsvertrag schlie337en wollten. 18 (2) Da die Vertragsparteien den Mietvertrag einverst344ndlich aufgehoben haben, stellt der Anspruch der Vollstreckungsschuldnerin gegen ihren ehemali-gen Mieter keine Mietforderung i. S. von 247 1123 Abs. 1 BGB dar (vgl. Staudinger/Wolfsteiner [2009] 247 1123 BGB Rn. 3, 6 ff.). Die Zahlungsverpflich-tung des Mieters beruht vielmehr auf einer eigenst344ndigen vertraglichen Grund-lage, die vergleichbar einer Schadensersatzforderung insbesondere den Miet-ausfallschaden der Vollstreckungsschuldnerin aufgrund der vorzeitigen Beendi-gung des Mietvertrages ausgleichen sollte. Eine solche Forderung wird von der Beschlagnahme nach 247247 148 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 2, 21 Abs. 2 ZVG, 247 1123 BGB nicht erfasst. (3) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Beschlag-nahme auch nicht durch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf die Mietausgleichsforderung ausgeweitet werden. 19 Die Zwangsverwaltung verfolgt den Zweck, die Befriedigung des Voll-streckungsgl344ubigers aus den Nutzungen des Grundst374cks zu erreichen (St366ber ZVG 19. Aufl. 247 146 Rn. 2.2; B366ttcher ZVG 5. Aufl. 247 146 Rn. 3). Des-halb erweitert 247 148 ZVG den Umfang der Beschlagnahme gegen374ber dem Zwangsversteigerungsverfahren neben Versicherungsforderungen und sonsti-gen subjektiv-dinglichen Anspr374chen auf wiederkehrende Leistungen i. S. von 247 1126 BGB insbesondere auf die Erzeugnisse des Grundst374cks und die Ertr344-ge, die durch eine Vermietung oder Verpachtung des Grundst374cks erzielt wer-den (St366ber aaO 247 148 Rn. 1.2). Durch die gesetzliche Regelung wird deutlich, dass im Zwangsverwaltungsverfahren zur Befriedigung des Vollstreckungsgl344u- 20 - 9 - bigers nur die durch die Nutzung des Grundst374cks zu erzielenden Ertr344ge zur Verf374gung stehen sollen. Auf andere Forderungen des Vollstreckungsschuld-ners, selbst wenn sie im Zusammenhang mit dem Grundst374ck stehen, kann der Vollstreckungsgl344ubiger dagegen nicht zugreifen (vgl. BGH Urteil vom 29. Juni 2006 - IX ZR 119/04 - NJW-RR 2007, 265 ff. zu 247247 987 Abs. 2, 990 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine Erweiterung der Beschlagnahme 374ber den gesetzlichen Um-fang hinaus kommt daher nur f374r Forderungen in Betracht, die an Stelle einer Miet- oder Pachtforderung einen Ausgleich f374r die Nutzung des Grundst374cks durch Dritte darstellen (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 2003 - XII ZR 16/00 - NZM 2003, 871 f. zu 247247 557 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB aF; BGH Urteil vom 29. Juni 2006 - IX ZR 119/04 - NJW-RR 2007, 265 Rn. 11 zu 247 584 b BGB). Die Einbe-ziehung dieser Forderungen in den Haftungsverband rechtfertigt sich dadurch, dass es sich um Ersatzanspr374che handelt, die an die Stelle des Anspruchs auf Mietzahlung treten, weil ein Dritter in einem Zeitraum nach der Beschlagnahme rechtsgrundlos das Grundst374ck nutzt. Die nach 247 152 Abs. 1 ZVG bestehende Aufgabe des Zwangsverwalters, f374r eine ordnungsgem344337e Nutzung und Ver-waltung des Grundst374cks zu sorgen, schlie337t die Befugnis ein, auch solche An-spr374che zu verfolgen (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 2003 - XII ZB 16/00 - NZM 2003, 871, 872). Die von der Vollstreckungsschuldnerin an die Kl344gerin abgetretene Miet-ausfallforderung ist mit den genannten Nutzungsersatzanspr374chen nicht ver-gleichbar. Denn die von dem ehemaligen Mieter geschuldeten Zahlungen sind kein 304quivalent f374r eine Nutzung des Grundst374cks im Zeitraum nach der Be-schlagnahme. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Mieter sp344testens im August 2004 die Gewerber344ume ger344umt und an die Vollstre-ckungsschuldnerin herausgegeben. Das urspr374ngliche Mietverh344ltnis war somit fast zwei Jahre vor der Anordnung der Zwangsverwaltung vollst344ndig beendet. Die von dem Mieter geschuldete Ausgleichszahlung ist daher kein Ertrag, der 21 - 10 - durch die Nutzung des Grundst374cks erwirtschaftet wird, sondern ein Anspruch der Vollstreckungsschuldnerin, mit dem der Schaden ausgeglichen werden soll, der ihr durch die vorzeitige Beendigung des auf zehn Jahre befristeten fr374heren Mietvertrages entsteht. Der Umstand allein, dass dieser Anspruch im Zusam-menhang mit einer - zudem vor der Beschlagnahme beendeten - Vermietung des Grundst374cks steht, gen374gt nicht, um die Mietausfallforderung allein dem Zugriff des Gl344ubigers vorzubehalten, der die Zwangsverwaltung betreibt. 3. Nach alldem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst ent-scheiden, weil keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Da sich die auf Einwilli- 22 - 11 - gung in die Auszahlung des hinterlegten Betrages gerichtete Klage als begr374n-det erweist, ist auf die Berufung der Kl344gerin das Urteil des Amtsgerichts, das die Klage abgewiesen hat, entsprechend abzu344ndern. Hahne Frau Bundesrichterin Weber-Monecke Wagenitz ist urlaubsbedingt verhindert zu unter- schreiben Hahne Dose G374nter Vorinstanzen: AG Celle, Entscheidung vom 06.08.2008 - 13a C 83/08 - LG L374neburg, Entscheidung vom 20.03.2009 - 6 S 115/08 -
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