BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 86/09 vom 15. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 15. April 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. M344rz 2009 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 119.957,76 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Gew344hrt der Empf344nger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zur374ck, so lebt seine Forderung wieder auf (247 144 Abs. 1 InsO). Gleiches gilt f374r Neben- und Sicherungsrechte, wie der Bundesgerichtshof zu 247 39 KO, der Vorg344nger-vorschrift des 247 144 InsO, wiederholt entschieden hat (BGH, Urt. v. 24. Oktober 1973 - VIII ZR 82/72, NJW 1974, 57; v. 3. M344rz 2009 - XI ZR 41/08, WM 2009, 2 - 3 - 790, 793). Jedenfalls f374r den hier gegebenen Fall einer von einem Dritten ge-stellten akzessorischen Sicherheit wird dies, soweit ersichtlich, in der instanzge-richtlichen Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur nicht in Zweifel ge-zogen (vgl. etwa OLG Schleswig ZIP 2008, 68, 69; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 144 Rn. 10c; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. 247 144 Rn. 3; Jaeger/Henckel, In-sO 247 144 Rn. 17; Ganter in Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrecht-Handbuch 3. Aufl. Rn. 500e). Die Rechtskraft des Urteils im Anfechtungsprozess wirkt nicht gegen den B374rgen. Das folgt unmittelbar aus dem Gesetz (247 325 Abs. 1 ZPO). Der B374rge ist am Anfechtungsprozess nicht beteiligt. Eine Bindungswirkung zum Nachteil des B374rgen kommt nur dann in Betracht, wenn diesem der Streit verk374ndet worden ist. Aus 247 144 Abs. 1 InsO ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Umfang der B374rgenhaftung richtet sich nach 247247 765 ff BGB, nicht nach 247 144 Abs. 1 In-sO. Ob die Hauptschuld besteht, nie bestand oder etwa durch (unanfechtbare) Erf374llung erloschen ist, ist wegen der fehlenden Rechtskrafterstreckung im Pro-zess des Gl344ubigers gegen den B374rgen neu zu pr374fen. 3 Schlie337lich ist eine Zulassung der Revision auch nicht zur Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Berufungsgericht hat die Kl344gerin zwar nicht rechtzeitig darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhing, ob die Verrechnung im Sinne von 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO anfechtbar war. Der jetzt nachgeholte Vortrag ist jedoch unschl374ssig. Hat-te die Kl344gerin aufgrund der Globalzession an den Forderungen, die im Zeit-raum 23. bis 31. Juli 2003 374ber das Gesch344ftskonto eingezogen worden waren, ein unanfechtbares Absonderungsrecht erworben (247 51 Nr. 1 InsO), ist auch das mit der Einziehung entstandene AGB-Pfandrecht unanfechtbar; Gleiches gilt dann f374r die Verrechnung am 31. Juli 2003 (vgl. BGHZ 174, 297, 300 4 - 4 - Rn. 13). Dazu, wann die eingezogenen Forderungen entstanden und werthaltig geworden sind, hat die Kl344gerin nach wie vor keine Angaben gemacht; sie hat auch nichts dazu vorgetragen, ob die Voraussetzungen eines der Anfechtungs-tatbest344nde der 247247 129 ff InsO bereits zu diesem Zeitpunkt erf374llt waren. F374r die Kosten eines Anfechtungsprozesses haftet der B374rge unabh344n-gig vom Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen nicht (vgl. BGH, Urt. v. 3. M344rz 2009, aaO; OLG Schleswig ZIP 2008, 68). 5 Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 6 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 26.02.2008 - 8 O 137/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 04.03.2009 - I-31 U 36/08 -
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