BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 86/10 vom 4. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2011 durch die Vorsit-zende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dose, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird die Revi-sion gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. Mai 2010 zugelassen. Auf die Revision des Beklagten wird das vorgenannte Urteil auf-gehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 139.902 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger macht gegen den Beklagten als seinen ehemaligen Betreuer Schadensersatzanspr374che wegen Pflichtverletzungen bei Aus374bung der Be-treuert344tigkeit geltend. 1 Der von Geburt an geistig behinderte Kl344ger befindet sich seit 1975 in ei-nem Diakoniezentrum der E. gAG. Nachdem der Kl344ger von seinem Vater ein erhebliches Verm366gen, zu dem auch zwei Immobilien geh366rten, geerbt hatte, wurde im Jahr 1992 der Beklagte zum Betreuer des Kl344gers mit den Aufgaben- 2 - 3 - kreisen Zustimmung zur Heilbehandlung, Vertretung vor Gerichten und Beh366r-den, Verm366genssorge und Aufenthaltsbestimmung bestellt. 3 Bis Oktober 2004 bestritt der Kl344ger die Heim- und Pflegekosten aus den Barmitteln seiner Erbschaft. Ab November 2004 leistete er keine Zahlungen an die E. gAG. Auf die wegen der r374ckst344ndigen Heim- und Pflegekosten erhobe-nen Klage der E. gAG wurde der Kl344ger durch Anerkenntnisurteil vom 20. April 2007 zur Zahlung von rund 105.310 200 verurteilt. 2007 verkaufte der Beklagte ein Grundst374ck des Kl344gers, f374r das im Jahr 2001 von einem Gutachter ein Verkehrswert von rund 76.693 200 ermittelt worden war, zu einem Kaufpreis von 37.500 200. 4 Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kl344ger vom Beklagten Scha-densersatz in H366he von gerundet 144.504 200 nebst Zinsen. Zur Begr374ndung hat er vorgetragen, der Beklagte h344tte bereits im Oktober 2004 einen Sozialhilfean-trag f374r den Kl344ger stellen m374ssen. In diesem Fall h344tte das Sozialamt die Heim- und Pflegekosten 374bernommen und der Kl344ger w344re nicht zur Zahlung von rund 105.310 200 verurteilt worden. Daneben schulde der Beklagte Scha-densersatz in H366he von rund 39.139 200, weil er ein bereits seit 334bernahme der Betreuung im Jahre 1992 leer stehendes Grundst374ck des Kl344gers erst im Jahr 2007 verkauft und deshalb nur einen Verkaufserl366s weit unter dem im Jahr 2001 ermittelten Verkehrswert erzielt habe. 5 Der Kl344ger hat zun344chst einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt, der vom Landgericht mit der Begr374ndung abgelehnt wurde, der Kl344ger habe weder eine Pflichtverletzung des Beklagten noch einen ersatzf344higen Schaden schl374s-sig dargelegt. Das Kammergericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen und die Beschwerde des Kl344gers zur374ckgewiesen. 6 - 4 - Die dennoch erhobene Klage hat das Landgericht mit der Begr374ndung abgewiesen, der Kl344ger habe eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht sub-stantiiert vorgetragen. 7 8 Auf die Berufung des Kl344gers hat das Kammergericht den Beklagten zur Zahlung von rund 34.592 200 und zur Freistellung des Kl344gers von der durch das Anerkenntnisurteil titulierten Forderung der E. gAG in H366he von rund 105.310 200 verurteilt. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten. Er begehrt die Zulassung der Revision und im Ergebnis die Abweisung der Klage. 9 II. Die statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Nichtzulassungsbeschwer-de ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ck-verweisung des Rechtsstreits (247 544 Abs. 7 ZPO). Das Berufungsgericht hat, wie der Beklagte zu Recht r374gt, dessen Anspruch auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. 10 1. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung ausgef374hrt, das Landgericht habe die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Kl344gers 374berspannt. Zwar sei der Prozesskostenhilfeantrag des Kl344gers zu Recht abgelehnt worden, weil die Begr374ndung des Gesuchs etwas oberfl344chlich ausgefallen sei. Sp344tes-tens nach der Einreichung der Klage und dem Eingang der Klageerwiderung habe das Landgericht seine urspr374ngliche Haltung zur Substantiierungspflicht aber 374berdenken und zu der Feststellung kommen m374ssen, dass dem Beklag-ten die vorgeworfene Pflichtverletzung zur Last falle. 11 - 5 - 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen, vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis nach 247 139 ZPO zu erhalten, wenn es der Beurteilung der Vorin-stanz nicht folgen will und insbesondere aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Erg344nzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt f374r erforderlich h344lt (Senatsurteil vom 27. April 1994 - XII ZR 16/93 - NJW 1994, 1880, 1881; BGH Urteile vom 15. M344rz 2006 - IV ZR 32/05 - FamRZ 2006, 942, 943 und vom 16. Mai 2002 - VII ZR 197/01 - NJW-RR 2002, 1436). Gerichtliche Hinweis-pflichten dienen der Vermeidung von 334berraschungsentscheidungen und kon-kretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Geh366r (BVerfGE 84, 188, 189 f.). Rechtliche Hinweise m374ssen danach den Parteien in ihrer konkreten Situation so erteilt werden, dass es diesen auch tats344chlich m366glich ist, vor ei-ner Entscheidung zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu k366nnen, sie also nicht gehindert werden, rechtzeitig ihren Sachvortrag zu erg344nzen (BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144; Z366ller/Greger, ZPO 29. Aufl. 247 139 Rn. 14). 12 3. Danach h344tte das Kammergericht dem Beklagten rechtzeitig den Hin-weis erteilen m374ssen, dass es - anders als das Landgericht - die Klage f374r schl374ssig h344lt und damit dem Beklagten die Gelegenheit geben m374ssen, seinen Vortrag entsprechend zu erg344nzen. 13 a) Das Landgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begr374ndung abgewiesen, dass der Kl344ger die Urs344chlichkeit zwischen der behaupteten Pflichtverletzung des Beklagten und dem geltend gemachten Schaden nicht schl374ssig dargelegt habe. Es stehe n344mlich aufgrund der im Jahr 2006 noch vorhandenen betr344chtlichen Eigenmittel des Kl344gers nicht fest, ob ihm bei einer Antragstellung im Oktober 2004 tats344chlich Sozialhilfe in Form der 334bernahme der Heim- und Pflegekosten gew344hrt worden w344re. In der Berufungsbegr374n- 14 - 6 - dung hat der Kl344ger seinen Vortrag hierzu nur geringf374gig gegen374ber seinem erstinstanzlichen Vorbringen erg344nzt. Insbesondere ist er auf die vom Landge-richt f374r entscheidend gehaltene Frage, ob der Kl344ger bereits bei einer Antrag-stellung im Oktober 2004 tats344chlich Sozialhilfe erhalten h344tte, nicht substanti-iert eingegangen. Der Kl344ger hat nur seinen erstinstanzlichen Vortrag wieder-holt, wonach die sozialhilferechtliche Situation im November 2004 und im Juni 2006 identisch und s344mtlicher Grundbesitz des Kl344gers noch vorhanden gewe-sen sei. Die weiterhin fehlende Substantiierung des Vorbringens wurde vom Beklagten im Berufungsverfahren ausdr374cklich ger374gt. In dieser Verfahrenssi-tuation durfte der Beklagte darauf vertrauen, dass sein Vortrag im Berufungs-verfahren ausreichend war, zumal das Kammergericht im Prozesskostenhilfe-verfahren die Klage ebenfalls f374r unschl374ssig gehalten und einen Schaden des Kl344gers verneint hatte. In seiner Entscheidung hat das Kammergericht indes eine von dem erst-instanzlichen Urteil abweichende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zugrunde gelegt, indem es den Beklagten f374r verpflichtet gehalten hat, die Ver-m366gensverh344ltnisse des Kl344gers im November 2004 darzulegen und vorzutra-gen, weshalb vorhandene Mittel nicht zur Bezahlung der Heimkosten verwendet wurden. Auf diese abweichende Rechtsauffassung h344tte das Kammergericht den Beklagten hinweisen m374ssen, um ihm Gelegenheit zu geben, seinen Sach-vortrag zu erg344nzen und gegebenenfalls Beweis anzutreten. Dies ist nicht ge-schehen. 15 b) Zudem h344tte das Kammergericht den Beklagten darauf hinweisen m374ssen, dass es die Klage auch hinsichtlich des geltend gemachten Scha-densersatzanspruchs wegen des versp344teten Verkaufes der Immobilie f374r schl374ssig h344lt. Das landgerichtliche Urteil verh344lt sich zu diesem Klagebegehren nicht. Im Prozesskostenhilfeverfahren hatte das Kammergericht in seiner Be- 16 - 7 - schwerdeentscheidung hierzu noch ausgef374hrt, dass der Sachvortrag des Kl344-gers f374r den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht gen374ge. F374r die behauptete Pflichtverletzung sei ausschlie337lich der Kl344ger darlegungs- und be-weispflichtig. Dieser habe nicht schl374ssig dargetan, dass zu irgendeinem Zeit-punkt auch ein K344ufer gefunden und bereit gewesen w344re, das Grundst374ck zu dem im Jahr 2001 ermittelten Sch344tzpreis zu erwerben und der Beklagte dies pflichtwidrig verhindert habe. In der angegriffenen Entscheidung hat das Kam-mergericht dagegen die Auffassung vertreten, der Beklagte k366nne sich nicht mit der Begr374ndung entlasten, der Kl344ger habe nicht schl374ssig dargetan, dass ein K344ufer gefunden worden w344re, der das Grundst374ck zu dem Sch344tzpreis erwor-ben h344tte. Der Beklagte h344tte vielmehr selbst vortragen m374ssen, dass er ver-geblich versucht habe, das Grundst374ck zu einem akzeptablen Preis zu ver344u-337ern. Damit hat das Kammergericht seine Entscheidung auf eine Begr374ndung gest374tzt, mit der der Beklagte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Ohne einen rechtzeitigen Hinweis h344tte das Beru-fungsgericht diese ge344nderte Rechtsauffassung zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast seiner Entscheidung nicht zu Grunde legen d374rfen. Ohne einen vorherigen Hinweis nach 247 139 ZPO darf ein Gericht keine Anforderungen an den Sachvortrag stellen, mit denen auch eine gewissenhafte und kundige Pro-zesspartei nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (BVerfG NJW 2000, 275; BGHZ 154, 288 = NJW 2003, 1944, 1947). 4. Schlie337lich hat das Kammergericht den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) auch dadurch verletzt, dass es ent-scheidungserhebliches erstinstanzliches Vorbringen des Beklagten nicht be-r374cksichtigt hat. 17 Das Kammergericht hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte im Rahmen der sekund344ren Darlegungslast habe vortragen m374ssen, dass er ver- 18 - 8 - geblich versucht habe, das Grundst374ck zu einem angemessenen Preis zu ver-344u337ern. Unabh344ngig von der Frage, ob dieses Verst344ndnis der Regeln 374ber die sekund344re Darlegungslast der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs ent-spricht (vgl. hierzu Senatsurteile vom 18. Februar 2009 - XII ZR 163/07 - FamRZ 2009, 849 Rn. 22 und vom 22. April 1998 - XII ZR 229/96 - FamRZ 1998, 955, 956 mwN), hat das Kammergericht sich nicht mit dem Vorbringen des Beklagten befasst, wonach dieser bereits im Jahr 2001 einen Architekten mit dem Verkauf der Immobilie beauftragt habe und trotz mehrerer Kaufinteres-senten ein Verkauf des Anwesens nur an der nicht erteilten Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht gescheitert sei. Auf der Grundlage der vom Kammergericht vertretenen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast w344re dieses Vorbringen des Beklagten entscheidungserheblich gewesen. Dennoch wurde es vom Kammergericht nicht ber374cksichtigt. Zwar hat der Beklagte die-sen erstinstanzlichen Vortrag in der Berufungsinstanz nicht ausdr374cklich wie-derholt. Da das Landgericht zu der behaupteten Pflichtverletzung durch den versp344teten Verkauf der Immobilie keine Ausf374hrungen gemacht hat, bestand f374r den Beklagten nach dem bisherigen Verfahrensverlauf aber kein Anlass, in der Berufungserwiderung diesen Vortrag ausdr374cklich zu wiederholen. Da die-ses Vorbringen in der Berufungsinstanz angefallen war (vgl. BGH Urteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04 - NJW 2007, 2414 Rn. 16 mwN), h344tte es vom Kammergericht ber374cksichtigt werden m374ssen. 5. Das angefochtene Urteil kann unter diesen Umst344nden keinen Be-stand haben. Der Rechtsstreit muss an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen werden, um dem Beklagten die Nachholung des erforderlichen Vortrags zu er-m366glichen. 19 - 9 - III. 20 F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 21 Nach allgemeinen Grunds344tzen ist der Kl344ger auch bei einem Scha-densersatzanspruch nach 247247 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB f374r die Pflichtverletzung, den Schaden und die Urs344chlichkeit der Pflichtverletzung f374r den geltend gemachten Schaden darlegungs- und beweispflichtig (Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. 247 1833 Rn. 6). Deshalb muss der Kl344ger im vorlie-genden Fall zun344chst einen schl374ssigen und gegebenenfalls beweisbewehrten Vortrag dazu halten, dass er bei einer Antragstellung im November 2004 einen Anspruch auf Sozialhilfe gehabt h344tte und er deshalb die Heim- und Pflegekos-ten nicht aus seinem Einkommen und Verm366gen h344tte bestreiten m374ssen. Nur wenn der Kl344ger nachvollziehbar darstellen kann, dass ihm ein entsprechender Anspruch auf Sozialhilfe zugestanden h344tte und dieser allein an der versp344teten Antragstellung durch den Beklagten gescheitert ist, k344me ein hierdurch ent-standener Verm366gensschaden des Kl344gers in Betracht (vgl. OLG Schleswig OLGR Schleswig 2003, 8, 10; Meier BtPrax 99, 57, 59). Soweit das Kammerge-richt dagegen meint, der Beklagte habe vortragen m374ssen, welche Mittel des - 10 - Kl344gers im Jahr 2004 vorhanden gewesen waren und wie diese verwendet wurden, verkennt das Kammergericht diese Darlegungs- und Beweislastvertei-lung. Hahne Weber-Monecke RiBGH Dose ist tagungsbedingt an der Unterschriftsleistung verhindert. Hahne Schilling G374nter Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 04.11.2009 - 22 O 100/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 18.05.2010 - 7 U 177/09 -
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