BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 86/10 Verk374ndet am: 5. April 2011 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Cinch-Stecker PatG 247 139 a) Dem Inhaber eines Patents, der einem Dritten eine ausschlie337liche Lizenz erteilt hat, stehen im Falle einer Patentverletzung eigene Anspr374che gegen den Verletzer zu, wenn ihm aus der Lizenzvergabe fortdauernde materielle Vorteile erwachsen. b) Die f374r eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht erforderliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Patentinhaber aus der geltend gemachten Verletzungshandlung ein eigener Schaden entstanden ist, liegt in der Regel vor, wenn der Patentinhaber an der Aus374bung der Lizenz durch den Lizenz-nehmer wirtschaftlich partizipiert (Best344tigung von BGH, Urteil vom 20. Mai 2008 - X ZR 180/05, BGHZ 176, 311 Rn. 26 ff. - Tintenpatrone). c) F374r eine wirtschaftliche Partizipation in diesem Sinne gen374gt es, wenn der Patentinhaber als alleiniger Gesellschafter des Lizenznehmers an dessen Gewinn beteiligt ist. d) Der Anspruch des Patentinhabers auf Ersatz eines solchen Schadens ist grunds344tzlich darauf gerichtet, dass der Lizenznehmer in seinem Verm366gen so gestellt wird, wie er ohne die Schutzrechtsverletzung stehen w374rde. BGH, Urteil vom 5. April 2011 - X ZR 86/10 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 5. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gr366ning, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schuster f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das am 6. Mai 2010 verk374ndete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten um Anspr374che aus der Verletzung eines europ344i-schen Patents. 1 Der Kl344ger ist Inhaber des mit Wirkung f374r die Bundesrepublik Deutsch-land erteilten europ344ischen Patents 460 146 (Klagepatents), das am 26. No-vember 2010 durch Zeitablauf erloschen ist. Der Hinweis auf die Patentertei-lung ist am 25. August 1993 ver366ffentlicht worden. Das Klagepatent betrifft eine Klemmvorrichtung zur Herstellung einer elektrischen Leitungsverbindung. Pa-tentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Deutsch: 2 "Cinch (RCA)-Stecker mit Klemmvorrichtung, bestehend aus einem Steckerk366rper (1) und einer in axialer Richtung aufschraubbaren, den Steckerk366rper (1) um-gebenden Abdeckh374lse (2), wobei der Steckerk366rper (1) an seiner Kontaktseite einen Kontaktstift (8) und einen den Kontaktstift (8) umgebenden, an seiner Au337enseite (19) konischen Au337enringkontakt (9) aufweist, der durch axial ver-laufende Schlitze (18) unterteilt ist und mittels der Abdeckh374lse (2) bei deren axia-ler Bewegung radial zusammenpressbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Abdeckh374lse (2) kontaktseitig mit einem Ringelement (4) versehen ist, welches an einer Lagerstelle (5) drehbar am H374lsenk366rper (3) der Abdeckh374lse (2) gelagert ist und mit seiner Innenseite an der konischen Au337enseite (19) des Au337enringkontak-tes (9) anliegt." Der Kl344ger ist ferner Gesch344ftsf374hrer und alleiniger Gesellschafter der W. GmbH (im Folgenden: W. ). Dieser hat er eine ausschlie337liche Lizenz am Gegenstand des Klagepatents erteilt. Die W. hat an den Kl344ger keine Lizenzgeb374hren zu entrichten. 3 - 4 - Die Beklagte zu 1, deren Gesch344ftsf374hrer der Beklagte zu 2 ist, vertreibt unter der Bezeichnung "H. " Audio-Verbindungskabel, deren Aufbau aus Anlage K6 ersichtlich ist. Die daran angebrachten Stecker machen nach Ansicht des Kl344gers von den Merkmalen des Klagepatents Gebrauch. Auf eine Abmahnung des Kl344gers hat die Beklagte zu 1 eine strafbewehrte Unter-lassungserkl344rung abgegeben. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kl344ger erg344nzend Auskunft, Rechnungslegung, Herausgabe zum Zwecke der Vernich-tung, R374ckruf und Entfernung aus dem Vertriebsweg, Erstattung der Abmahn-kosten sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht. 4 Das Landgericht hat die Beklagten antragsgem344337 verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts, das unter anderem in InstGE 12, 88 ver366ffentlicht worden ist, wenden sich die Beklagten mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision. Der Kl344ger tritt dem Rechtsmittel entgegen. 5 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision ist unbegr374ndet. 6 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begr374ndet: 7 Bei der angegriffenen Ausf374hrungsform seien alle Merkmale von Patent-anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem344337 verwirklicht. Der Kl344ger sei f374r alle daraus resultierenden und mit der Klage geltend gemachten Anspr374che aktivlegitimiert. Dem stehe nicht entgegen, dass er der W. eine ausschlie337- liche Lizenz an dem Gegenstand des Klagepatents erteilt habe. Zwar sei der Patentinhaber neben einem ausschlie337lichen Lizenznehmer nur dann an- 8 - 5 - spruchsberechtigt, wenn er selbst durch die Verletzungshandlung betroffen sei. Hierf374r gen374ge aber, dass der Patentinhaber als Gesellschafter der ausschlie337-lichen Lizenznehmerin an deren Ertr344gen aus der Patentbenutzung beteiligt sei. Dies gelte auch f374r die Anspr374che auf Auskunft und Rechnungslegung sowie f374r den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht. Die erforderli-che Wahrscheinlichkeit eines eigenen Schadens ergebe sich im Streitfall dar-aus, dass der Kl344ger als Alleingesellschafter nach der allgemeinen Lebenser-fahrung 374ber die Gewinnaussch374ttung wirtschaftlich an der Aus374bung der Li-zenz partizipiere. Der Entscheidung des Oberlandesgerichts M374nchen (Urteil vom 16. Juni 2005 - 6 U 5629/99, GRUR 2005, 1038 ff. - Hundertwasser-haus II), wonach ein Urheber, der eine ausschlie337liche Lizenz vergeben habe, keinen Schadensersatzanspruch geltend machen k366nne, wenn er nur kapital-m344337ig (zum Beispiel als Alleinaktion344r) am Lizenznehmer beteiligt sei, sei f374r das Patentrecht nicht zu folgen. Hier sei eine unmittelbare Sch344digung des Pa-tentinhabers nicht erforderlich. Es reiche aus, wenn der Patentinhaber an der Aus374bung der Lizenz durch den Lizenznehmer wirtschaftlich partizipiere. 9 II. Diese Beurteilung h344lt der 334berpr374fung in der Revisionsinstanz stand. 10 1. Die Auslegung des Klagepatents durch das Berufungsgericht und die darauf gest374tzte Beurteilung, dass bei der angegriffenen Ausf374hrungsform alle Merkmale von Patentanspruch 1 wortsinngem344337 erf374llt sind, werden von der Revision nicht angegriffen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. 11 2. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kl344ger aufgrund der Patentverletzung die geltend gemachten An-spr374che aus 247 139 ff. PatG zustehen. 12 - 6 - a) Nach der Rechtsprechung des Senats k366nnen dem Patentinhaber im Falle einer Patentverletzung auch dann die in 247247 139 ff. PatG vorgesehenen Anspr374che zustehen, wenn er am Gegenstand des Schutzrechts eine aus-schlie337liche Lizenz vergeben hat. Unterlassungsanspr374che stehen dem Inha-ber jedenfalls dann zu, wenn er sich mit der Lizenzierung nicht s344mtlicher Rechte aus dem Schutzrecht begeben hat (BGH, Urteil vom 20. Mai 2008 - X ZR 180/05, BGHZ 176, 311 Rn. 24 - Tintenpatrone). In gleichem Sinne hat der Bundesgerichtshof auch f374r Anspr374che aus Verletzung von Urheber- und Geschmacksmusterrechten entschieden (BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 182/90, BGHZ 118, 394, 399 - ALF; Urteil vom 11. Dezember 1997 - I ZR 134/95, GRUR 1998, 379, 381 - Lunette). In allen genannten Konstellati-onen stehen dem Inhaber des Schutzrechts ferner auch dann eigene Anspr374-che zu, wenn ihm aus der Lizenzvergabe fortdauernde materielle Vorteile er-wachsen. Letzteres ist bejaht worden, wenn der Patentinhaber vom Lizenz-nehmer die Zahlung von Lizenzgeb374hren verlangen kann, deren H366he vom Umsatz abh344ngig ist (BGHZ 118, 394, 399 - ALF), oder wenn als Gegenleis-tung f374r die Lizenzvergabe eine Warenbezugsverpflichtung vereinbart worden ist (BGHZ 176, 311 Rn. 26 ff. - Tintenpatrone). 13 Diese Grunds344tze gelten auch, soweit es um Anspr374che auf Schadens-ersatz geht. Die f374r eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht er-forderliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Schutzrechtsinhaber aus der geltend gemachten Verletzungshandlung ein eigener Schaden entstanden ist, liegt in der Regel vor, wenn der Schutzrechtsinhaber in einer der genannten Weisen an der Aus374bung der Lizenz durch den Lizenznehmer wirtschaftlich partizipiert (BGHZ 176, 311 Rn. 27 - Tintenpatrone). 14 Im Schrifttum wird diese Rechtsprechung zutreffend dahin zusammen-gefasst, dass der Schutzrechtsinhaber, der eine ausschlie337liche Lizenz ver- 15 - 7 - geben hat, eigene Anspr374che gegen den Verletzer geltend machen kann, so-weit er durch die Verletzung "betroffen" ist (so die Formulierung bei Rogge/Grabinski in Benkard, PatG, 10. Aufl., 247 139 Rn. 17; K374hnen, FS Schilling 2007, 311, 318 f.; ders., Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl., Rn. 539 f.; 344hnlich Schulte/K374hnen, PatG, 8. Aufl., 247 139 Rn. 14) oder ein eige-nes schutzw374rdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat (so Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., 247 139 Rn. 25; Dreier, UrhG, 3. Aufl., 247 97 Rn. 19; Loewenheim/Wild, Urheberrecht, 4. Aufl., 247 97 UrhG Rn. 48; Norde-mann, Urheberrecht, 10. Aufl., 247 97 UrhG Rn. 128; Pahlow GRUR 2007, 1001, 1002 f.). b) Entgegen der Auffassung der Revision, die f374r den Bereich des Ur-heberrechts auch vom Oberlandesgericht M374nchen (Urteil vom 16. Juni 2005 - 6 U 5628/99 - GRUR 2005, 1038, 1040) vertreten worden ist, liegen die Vor-aussetzungen f374r die Geltendmachung von eigenen Anspr374chen durch den Schutzrechtsinhaber - einschlie337lich der Geltendmachung von Schadens-ersatzanspr374chen im Wege der Feststellungsklage - auch dann vor, wenn der Schutzrechtsinhaber als Gesellschafter des Lizenznehmers an dessen Gewinn teilhat. 16 (1) Auch in dieser Konstellation partizipiert der Schutzrechtsinhaber an der Aus374bung der Lizenz. 17 Die von der Gesellschaft durch Aus374bung der Lizenz erzielten Gewinne, an denen der Schutzrechtsinhaber kraft seiner Stellung als Gesellschafter be-teiligt ist, stellen einen aus dem Patent resultierenden wirtschaftlichen Vorteil dar. Dass dieser Vorteil seine rechtliche Grundlage nicht im Lizenzvertrag hat, sondern im Zusammenspiel zwischen der Lizenzeinr344umung und dem Gesell-schaftsvertrag, begr374ndet keinen relevanten Unterschied. Ob dem Schutz- 18 - 8 - rechtsinhaber aus einer begangenen Schutzrechtsverletzung ein eigener Schaden in Form von entgangenem Gewinn entstanden ist, h344ngt nicht davon ab, auf welcher rechtlichen Grundlage der entgangene Gewinn beruht h344tte. Entscheidend ist vielmehr, ob ein hinreichender urs344chlicher Zusammenhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und der Verm366genseinbu337e besteht, de-ren Ausgleich der Schutzrechtsinhaber begehrt. Ein solcher Zusammenhang besteht auch dann, wenn der Schutzrechtsinhaber den ihm aufgrund der Ver-letzungshandlung entgangenen Gewinn deshalb erzielt h344tte, weil er davon abgesehen hat, eine umsatz- oder st374ckbezogene Lizenzgeb374hr zu vereinba-ren und die Vorteile aus der Aus374bung der Lizenz deshalb ungeschm344lert in den Gewinn der Gesellschaft eingeflossen w344ren, an dem er als Gesellschafter Teil hat. Die von der Revision und vom Oberlandesgericht M374nchen bef374rwortete Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Vorteilen stellt dem-gegen374ber kein geeignetes Abgrenzungskriterium dar. Ein Anspruch auf Scha-densersatz wegen Verletzung eines gesch374tzten Rechts umfasst nicht nur Sch344den, die unmittelbar aus der Verletzung des Rechts entstanden sind, son-dern auch alle mittelbaren Sch344den, die mit der Rechtsverletzung in ad344qua-tem Ursachenzusammenhang stehen. Der Umstand, dass der Berechtigte ei-nem Dritten eine ausschlie337liche Lizenz an dem verletzten Recht einger344umt hat, 344ndert daran nichts. Ausgeschlossen ist ein Ersatzanspruch nur insoweit, als die Lizenzeinr344umung dazu gef374hrt hat, dass dem Schutzrechtsinhaber aus der Nutzung des Rechts keine Vorteile mehr zuflie337en. 19 - 9 - (2) Die von der Revision aufgezeigten Abgrenzungsprobleme zwingen nicht zu einer anderen Beurteilung. 20 Dabei braucht nicht abschlie337end entschieden zu werden, ob ein ersatz-f344higer Schaden oder ein rechtlich sch374tzenswertes Interesse an der Geltend-machung anderer Anspr374che auch dann stets oder regelm344337ig zu bejahen ist, wenn der Schutzrechtsinhaber nur mit einem geringen Anteil an der Gesell-schaft beteiligt ist, der er das Nutzungsrecht einger344umt hat. In solchen Kon-stellationen mag in Einzelf344llen keine hinreichende Wahrscheinlichkeit daf374r bestehen, dass der Schutzrechtsinhaber aufgrund einer Schutzrechtsverlet-zung einen eigenen Schaden erlitten hat. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass ihm eine Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht und die Gel-tendmachung von sonstigen Anspr374chen auch dann verwehrt sind, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit f374r den Eintritt eines eigenen Schadens be-steht. Diese Wahrscheinlichkeit ist grunds344tzlich jedenfalls dann gegeben, wenn der Schutzrechtsinhaber wie hier der alleinige Gesellschafter ist. 21 (3) Der Umstand, dass der Inhaber der ausschlie337lichen Lizenz den ihm entgangenen Gewinn auf der Grundlage von 247 139 Abs. 2 PatG selbst geltend machen kann und durch den Ersatz dieses Schadens auch der beim Schutz-rechtsinhaber eingetretene Verm366gensverlust ausgeglichen wird, f374hrt eben-falls zu keiner anderen Beurteilung. Sind durch eine Rechtsverletzung mehrere Personen betroffen, steht jedem Gesch344digten ein eigener Schadensersatzan-spruch zu, mit dem er den durch die Schutzrechtsverletzung entstandenen Schaden insoweit geltend machen kann, als er sich in seinem Verm366gen aus-gewirkt hat. Dies gilt auch dann, wenn ein Schaden, der bei einem Ersatzbe-rechtigten eintritt, aufgrund gesellschaftsrechtlicher oder sonstiger Beziehun-gen zugleich zu einem Schaden bei einem anderen Ersatzberechtigten f374hrt. 22 - 10 - Entgegen der Auffassung der Revision f374hrt dies nicht dazu, dass der Verletzer mehr als den von ihm geschuldeten vollen Schadensausgleich zu leisten hat. Anders als im Falle einer St374ck- oder Umsatzlizenz oder einer Be-zugsverpflichtung des Lizenznehmers (dazu BGHZ 176, 311 Rn. 39 - Tinten-patrone) ist es in der hier zu beurteilenden Konstellation in der Regel allerdings nicht m366glich, dem Schutzrechtsinhaber und dem Lizenznehmer jeweils einen bestimmten Teil des Gesamtschadens zuzuordnen. Der Schaden des Inhabers einer ausschlie337lichen Lizenz wird nicht dadurch vermindert, dass die ihm durch die Schutzrechtsverletzung entgangenen Verm366gensvorteile wirtschaft-lich im Ergebnis seinem Alleingesellschafter zugute gekommen w344ren. Der Schaden des Schutzrechtsinhabers und Alleingesellschafters ist insoweit wirt-schaftlich deckungsgleich mit dem Schaden des Lizenznehmers. Daraus folgt aber nicht, dass nur einem der beiden Gesch344digten ein Anspruch auf Ersatz dieses Schadens zusteht. Vielmehr sind beide Gesch344digte als Inhaber des Schutzrechts bzw. einer ausschlie337lichen Lizenz gem344337 247 139 Abs. 2 PatG aktivlegitimiert. 23 Der Verletzer ist vor einer doppelten Inanspruchnahme schon deshalb gesch374tzt, weil der Schutzrechtsinhaber den Ersatz des in Rede stehenden Schadens nach dem das Schadensersatzrecht beherrschenden Grundsatz der Naturalrestitution (247 249 Abs. 1 BGB) grunds344tzlich nur in der Weise verlangen kann, dass die Gesellschaft in ihrem Verm366gen so gestellt wird, wie sie ohne die Schutzrechtsverletzung stehen w374rde. Der Schutzrechtsinhaber hat in die-ser Konstellation grunds344tzlich keinen Anspruch darauf, dass die dem Lizenz-nehmer entgangenen Verm366gensvorteile durch Zahlung an ihn selbst ausgegli-chen werden. Sein Ersatzanspruch geht in der Regel nur dahin, dass dem Li-zenznehmer Schadensersatz nach einer der 374blichen Berechnungsarten ge-w344hrt wird. 24 - 11 - (4) Entgegen der in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat vertre-tenen Auffassung der Revision ist auch dieser Anspruch vom Klageantrag um-fasst. 25 Der Kl344ger begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich allen Schadens, der ihm durch die patentverletzenden Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Ein dem Lizenznehmer aus der Patentverletzung entstehender Schaden ist aufgrund der Stellung des Kl344gers als Alleingesell-schafter zugleich ein Schaden, der im Verm366gen des Kl344gers eintritt. Als Pa-tentinhaber ist der Kl344ger nicht darauf verwiesen, den - grunds344tzlich auf Leis-tung an den Lizenznehmer gerichteten - Anspruch auf Ersatz dieses Schadens als Prozessstandschafter oder aufgrund einer Abtretung seitens des Lizenz-nehmers geltend zu machen. Der ihm zustehende und hier mit der Feststel-lungsklage geltend gemachte eigene Ersatzanspruch aus 247 139 Abs. 2 PatG umfasst auch diesen Schaden. Der Patentinhaber hat deshalb auch Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung, soweit dies zur Bemessung dieses Scha-dens erforderlich ist. 26 (5) Die Bejahung eines eigenen Ersatzanspruchs des Schutzrechtsin-habers steht nicht in Widerspruch zu den Grunds344tzen, die der Senat in der bereits zitierten Entscheidung vom 20. Mai 2008 (BGHZ 176, 311 - Tintenpatro-ne) aufgestellt hat. Der dort bejahte Anspruch des Schutzrechtsinhabers auf Ersatz desjenigen Teils des entstandenen Gesamtschadens, der auf den Schutzrechtsinhaber entf344llt, weil er eine St374ck- oder Umsatzlizenz oder eine Warenbezugsverpflichtung als Gegenleistung f374r die Lizenzerteilung vereinbart hat, besteht unabh344ngig von eventuellen gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen Schutzrechtsinhaber und Lizenznehmer. Der hier in Rede stehende Anspruch auf Ersatz eines Schadens, der im Verm366gen des Lizenznehmers entsteht und sich aufgrund gesellschaftsrechtlicher Beziehungen auch im Ver- 27 - 12 - m366gen des Schutzrechtsinhabers auswirkt, betrifft einen anderen Teil des Ge-samtschadens und tritt - sofern der Schutzrechtsinhaber zugleich Alleingesell-schafter des Lizenznehmers ist - neben jenen Anspruch. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 28 Meier-Beck Richter am Berufungsgericht Gr366ning Bacher kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Meier-Beck Hoffmann Schuster Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 14.07.2009 - 4b O 210/08 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 06.05.2010 - I-2 U 98/09 -
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