BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 86/11 Verkündet am: 15. August 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 203, 204, 212 Abs . 1 Nr. 1 Auch nach der Neugestaltung des Verjährungsrechts durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz genügt weder die Erhebung einer negativen Feststellungsklage durch den Schuldner noch die Verteidigung des Gläubige rs hiergegen, um eine Hemmung der Verjährung zu bewirken (Fortführung von BGHZ 72, 23 = NJW 1978, 1975). BGH, Urteil vom 15. August 2012 - XII ZR 86/11 - OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündli che Verhandlung vom 15. August 2012 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlande sgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten entschieden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch über die Verpflic h- tung des Beklagten zur Rückzahlung einer vom Kläger geleisteten Mietkaution. Der Beklagte vermi etete an den Kläger Räume zur gewerblichen Nu t- zung. Nach Beendigung des Mietverhältnisses zum 31. Juli 2006 stritten die Parteien im Rahmen der Widerklage darüber, ob der Kläger zum Ersatz von Schäden an der Mietsache verpflichtet ist und er die von ihm zu Beginn des 1 2 - 3 - Mietverhältnisses in bar geleistete Mietkaution in Höhe von 3.750 r- langen kann. Der Beklagte hat die Verurteilung des Klägers auf Zahlung von Sch a- densersatz in Höhe von 3.175,17 sowie die neg ative Feststellung begehrt, dass dem Kläger im Hinblick auf au s- stehende Nebenkosten und die Prozesskosten des laufenden Verfahrens keine Ansprüche auf Auszahlung der Kaution zustünden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 25. Ok - to ber 2007 hat der Beklagte mit dem von ihm behaupteten Schadensersatza n- spruch und einer Nebenkostenforderung gegen den Kautionszahlungsanspruch die Aufrechnung erklärt. Das Landgericht hat den Kläger zur Zahlung von 25,17 t- gestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 3.150 die Widerklage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das Urteil abgeändert und fes t- gestellt, dass de m Kläger aus der übergebenen Sicherheitsleistung hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 822,08 hat die weitergehende negative Feststellungsklage abgewiesen und die Ber u- fung des Klägers im Übrigen wie die Berufung de s Beklagten insgesamt z u- rückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zur Frage der Verjährung des Kaution s- rückzahlungsanspruchs zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Feststellungsantrag in vollem Umfang weiter. 3 4 5 6 7 - 4 - Entscheidungsgründe : Die Revi sion hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil des Beklagten entschieden ist und im Umfang der Aufh e- bung zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Rückzahlu ng der Kaution insoweit für erloschen angesehen, als der Beklagte mit einem b e- gründeten Schadensersatzanspruch in Höhe von 822,08 der Mietsache aufgerechnet hat. Im Übrigen hat es den Rückzahlungsanspruch für nicht verjährt angesehen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, es sei zwar nah e- zu einhellige Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass allein die Verte i- digung gegen eine negative Feststellungsklage nicht zu einer Hemmung der Verjährung gemäß § 204 BGB hinsichtl ich des Leistungsanspruchs führe. Diese Rechtsauffassung passe allerdings nicht auf den vorliegenden Fall. Denn hier gehe es nicht darum, dass der Kläger einen Leistungsantrag geltend gemacht habe und sich hinsichtlich der Frage der Verjährung auf die Hemm ungswirkung der Verteidigung gegen die negative Feststellungsklage berufe. Vielmehr berufe sich umgekehrt der Beklagte darauf, dass die negative Feststellungsklage de s- halb begründet sei, weil der Kläger an der Geltendmachung seines Rechts durch die Verjähr ungseinrede gehindert sei. Dies kollidiere mit der grundsätzlichen Rechtskraftwirkung, die von der Abweisung einer negativen Feststellungsklage ausgehe. Die Rechtskraft eines Urteils, das eine negative Feststellungsklage als unbegründet abweise, erstr e- 8 9 10 11 - 5 - c ke sich auch auf die Feststellung des Bestehens des streitigen Rechtsverhäl t- nisses. Im vorliegenden Fall könne diese Wirkung eintreten, weil der Festste l- lungsantrag auf eine Kautionsrückzahlung in bestimmter Höhe ziele. Bei einer Abweisung der negativen Fe ststellungsklage stünde somit das Bestehen des Kautionsrückzahlungsanspruchs fest, der dann gemäß § 197 BGB verjähren würde. Um diese Rechtsfolgen eintreten zu lassen, müsse zunächst unabhä n- gig von der Frage, ob der Kautionsrückzahlungsanspruch als solcher selbst ge l- tend gemacht werden könne, über das Schicksal der negativen Feststellung s- klage entschieden werden. Entscheidend sei im vorliegenden Fall allerdings ein weiterer Gesicht s- punkt. Der Beklagte sei während des Verfahrens von dem widerklagend gelte nd gemachten Schadensersatzanspruch und der auf andere Gründe gestützten negativen Feststellungsklage abgegangen und habe seinen Schadensersat z- anspruch mit der ihm zur Verfügung gestellten Kaution verrechnet. Durch diese Aufrechnung habe er den Kautionsrüc kzahlungsanspruch des Klägers nicht mehr in Frage gestellt, sondern anerkannt. Dadurch sei es gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu einem Neubeginn der Verjährung gekommen, die aber gemäß den §§ 203, 204 BGB gehemmt worden sei, weil die Parteien während des G e- ri chtsverfahrens gerade über die Berechtigung der Aufrechnungsforderung g e- stritten hätten. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. 12 13 - 6 - 1. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Die vom Berufungsgerich t ausgesprochene Beschränkung der Zulassung auf die Frage der Verjährung ist unwirksam, da sie auf eine einzelne Rechtsfrage abzielt. Grundsätzlich kann die Zulassung der Revision nicht auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Re chtsfragen beschränkt werden (Senatsurteile vom 13. April 2011 - XII ZR 110/09 - NJW 2011, 2796 Rn. 13 ff. und vom 15. September 2010 - XII ZR 148/09 - FamRZ 2010, 1888 Rn. 18; vgl. auch BGHZ 101, 276 = NJW 1987, 2586, 2587). Fehlt es an einer wirksamen Be schränkung der Revision, so ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung der Revision unwirksam (BGH Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 2/04 - FamRZ 2007, 39 mwN). Das Berufungsgericht durfte daher die Revisionszulassung nicht auf die Frage d er Verjährung beschränken. Die Beschränkung ist somit unbeachtlich (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR 148/09 - FamRZ 2010, 1888 Rn. 17). Soweit der Beklagte in der Revisionsbegründung ausdrücklich nur die Entscheidung des Berufungsgerich ts zur Frage der Verjährung des Kaution s- rückzahlungsanspruchs angreift, liegt darin ebenfalls keine Beschränkung des Rechtsmittels. Aus den Revisionsanträgen ergibt sich, dass der Beklagte das Berufungsurteil insgesamt zur Überprüfung durch das Revisionsge richt stellt. 2. Die Revision ist begründet. a) Der Anspruch eines Mieters auf Rückzahlung der Mietkaution unte r- liegt gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit der Fälligkeit des Rückforderungsanspr uchs des Mieters (Blank in Schmidt - Futterer Mietrecht 10. Aufl. § 551 BGB Rn. 110). 14 15 16 17 18 19 - 7 - Im vorliegenden Fall trat die Fälligkeit des Kautionsrückzahlungsa n- spruchs des Klägers spätestens zum 1. November 2006 ein. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des zwischen den P arteien abgeschlossenen Mietvertrags ist die Kaution spätestens drei Monate nach Rückgabe der Miets a- che an den Mieter zurückzuzahlen. Da nach den unangegriffenen Feststellu n- gen des Berufungsgerichts die Mietsache am 31. Juli 2006 an den Beklagten zurückgeg eben wurde, ist nach dieser Vertragsbestimmung der Kautionsrüc k- zahlungsanspruch des Beklagten am 1. November 2006 fällig geworden. Soweit § 20 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages bestimmt, dass der Vermieter berechtigt ist, einen Teil der Kautionssumme zurückzu behalten, sofern ihm zu diesem Zeitpunkt noch eine Forderung gegen den Mieter zustehen kann, ha n- delt es sich lediglich um die Vereinbarung eines vertraglichen Zurückbeha l- tungsrechts des Vermieters, das den Eintritt der Fälligkeit der Forderung des Mieters auf Rückzahlung der Kaution zu dem in § 20 Abs. 2 Satz 1 des Vertr a- ges bestimmten Zeitpunkt unberührt lässt. Die Verjährungsfrist hat somit gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2006 begonnen und wäre am 31. Dezember 2009 abgelaufen, wenn s ie nicht vorher gehemmt worden wäre oder neu begonnen hätte. b) Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die Verjährung des Ka u tionsrückzahlungsanspruchs nicht durch die vom Beklagten als Schuldner erhobene negative Feststellungsklage oder die hie rgegen gerichtete Verteid i- gung des Klägers gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden ist. aa) Schon vor der Neugestaltung des Verjährungsrechts durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz en t- sprach es der Rechtspre chung des Bundesgerichtshofs, dass weder die Erh e- 20 21 22 23 24 25 - 8 - bung einer (negativen) Feststellungsklage des Schuldners, die darauf gerichtet ist, gerichtlich feststellen zu lassen, dass eine Forderung, derer sich der Glä u- biger berühmt, nicht besteht oder nicht durchset zbar ist, noch die Verteidigung des Gläubigers gegen eine solche Klage zu einer Unterbrechung der Verjä h- rung dieser Forderung führt (BGHZ 122, 287 = NJW 1993, 1847, 1848; BGHZ 72, 23 = NJW 1978, 1975; BGH Urteil vom 7. Juli 1994 - I ZR 30/92 - NJW 1994, 31 07, 3108 jeweils zu § 209 BGB aF). Zur Begründung wurde entscheidend darauf abgestellt, dass den in § 209 BGB aF aufgezählten Unterbrechungstatbeständen das gemeinsame Prinzip innewohne, dass der Berechtigte die Feststellung oder Durchsetzung seines Ans pruc hs aktiv betreiben müsse, um den Verjährungseintritt zu verhi n- dern. Die bloße Verteidigung gegen eine negative Feststellungsklage des Schuldners könne dem nicht gleichgestellt werden, weil sich der Gläubiger dann auf die Abwehr der gegen ihn gerichtete n Klage beschränke und gerade nicht seinen Anspruch durchzusetzen versuche (vgl. BGHZ 72, 23 = NJW 1978, 1975, 1976). bb) Die Neugestaltung des Verjährungsrechts durch das Schuldrecht s- modernisierungsgesetz hat dieses Prinzip beibehalten. Denn auch die i n den §§ 203, 204 Abs. 1 BGB enthaltenen Hemmungstatbestände verlangen, dass der Gläubiger aktiv seinen Anspruch verfolgt, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Deshalb genügt auch nach neuem Recht weder die Erhebung einer negativen Feststellungskl age durch den Schuldner noch die Verteidigung des Gläubigers hiergegen, um eine Hemmung der Verjährung zu bewirken (vgl. MünchKommBGB/Grothe 6. Aufl. § 204 Rn. 4 und 7; Palandt/Ellenberger BGB 71. Aufl. § 204 Rn. 3; Musielak/Foerste ZPO 7. Aufl., § 256 Rn. 17; Henrich in BeckOK BGB [Stand: 1 . Mai 2012] § 204 Rn. 3; Zöller/Greger ZPO 29. Aufl. § 256 Rn. 17; aA Lakkis in jurisPK - BGB 5. Aufl. § 204 Rn. 38; offen gelassen in 26 27 - 9 - BGH Urteil vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 110/09 - NJW - RR 2010, 640 Rn. 13). c) Entge gen der Auffassung der Revision ist es allerdings rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht einen Neubeginn der Verjährung mit der Begründung angenommen hat, der Beklagte habe durch die von ihm erklärte Aufrechnung den Kautionsrückzahlungsa nspruch iSv § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anerkannt. aa) Nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagsza h- lung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt . Für ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis genügt ein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein von dem Bestehen der Forderung unzweideutig entnehmen lässt und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird (BGH Urteil vom 9. Dezember 2011 - V ZR 131/11 - NJW 2012, 1293 Rn. 10 mwN). Ein Anerkenntnis des Schuldners iSv § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB kann nach der Rechtsprechun g des Bundesgerichtshofs auch in der Aufrechnung mit einer bestrittenen Forderung gegen eine unbestrittene Forderung liegen. Maßgeblich ist dabei das vom Tatrichter zu beurteilende Verhalten des Schuldners, für de s- sen Auslegung und Bewertung es jeweils auf die Umstände des Einzelfalls a n- kommt (BGH Urteil vom 8. Juni 1989 - X ZR 50/88 - NJW 1989, 2469, 2470 zu § 208 BGB aF; anders noch BGHZ 58, 103 = NJW 1972, 525). bb) Der Beklagte hat die Rückzahlung der Kaution zunächst mit der B e- gründung verweigert, e r habe seinerseits Ansprüche gegen den Kläger auf Nachzahlung von Nebenkosten sowie auf Erstattung der Prozesskosten des 28 29 30 31 - 10 - laufenden Verfahrens. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 25. Oktober 2007 hat der Beklagte sodann vorbehaltlos mit d em zwischen den Parteien streitigen Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung der Mietsache gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Klägers die Aufrec h- nung erklärt. Soweit das Berufungsgericht aufgrund dieses Prozessverhaltens des Beklagten die Aufre chnung als Anerkenntnis iSv § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB gewe r- tet hat, das zu einem Neubeginn der Verjährung führte, ist dies als tatrichterl i- che Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Aus der unbedingt e r- klärten Aufrechnung mit dem Kautionsrückzahlu ngsanspruch durfte das Ber u- fungsgericht den Schluss ziehen, dass sich der Beklagte selbst des Bestehens des Anspruchs des Klägers bewusst war und er durch die Aufrechnungserkl ä- rung gegenüber dem Kläger klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass der Kautionsrückzahlungsanspruch in voller Höhe besteht und der Bekla g- te sich nicht auf den Ablauf der Verjährungsfrist berufen wird. cc) Beginnt nach einem Anerkenntnis iSv § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährung erneut, wird die Verjährungsfrist am darauf folgenden Tag in Lauf gesetzt. Denn die ultimo - Regel des § 199 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB gilt im A n- wendungsbereich des § 212 Abs. 1 BGB nicht. Die Verjährung beginnt vielmehr an dem Tag, der dem Anerkenntnis folgt (vgl. BGH Urteil vom 9. Juli 1998 - IX ZR 272/ 96 - NJW 1998, 2972, 2973; Palandt/Ellenberger BGB 71. Aufl. § 212 Rn. 8). dd) Da der Beklagte die Aufrechnung am 25. Oktober 2007 erklärt hat, wäre die Verjährung des Kautionsrückzahlungsanspruchs des Klägers mit A b- lauf des 25. Oktober 2010 und damit s chon vor der letzten mündlichen Ve r- han d lung vor dem Berufungsgericht am 12. April 2011 eingetreten. Ob dem 32 33 34 - 11 - Kläger ein durchsetzbarer Anspruch auf Rückzahlung der Kaution zusteht, hängt daher entscheidend von der Frage ab, ob und in welchem Umfang die Verjä hrung in dem Zeitraum vom 26. Oktober 2007 bis zum 25. Oktober 2010 gehemmt worden ist. d) Hierzu hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, die neu b e- gonnene Verjährungsfrist sei durch Verhandlungen der Parteien gemäß § 203 BGB gehemmt worden, weil die Parteien während des Gerichtsverfahrens g e- rade über die Berechtigung der Aufrechnungsforderung gestritten hätten. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. aa) Allerdings ist der Begriff der "Verhandlungen" iSv § 203 Satz 1 BGB weit a uszulegen. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächl i- chen Grundlagen, sofern der Schuld ner dies nicht sofort und erkennbar ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruches oder d essen U m- fang ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Berei t- schaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass Erfolgsaussicht b e- steht (st. Rspr., vgl. zuletzt BGHZ 182, 76 = NJW - RR 2010, 975 Rn. 16 mwN). bb) Selbst bei die sem weiten Begriffsverständnis hat das Berufungsg e- richt jedoch keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Parteien nach dem 25. Oktober 2010 Verhandlungen über den Kautionsrückzahlungsa n- spruch oder die den Anspruch begründenden Umstände gefü hrt haben. Allein durch die Tatsache, dass die Parteien auch nach dem Neubeginn der Verjährung den Rechtsstreit weitergeführt haben und damit auch der Kaut i- 35 36 37 38 - 12 - onsrückzahlungsanspruch des Klägers streitbefangen war, wird der Begriff der "Verhandlungen" iSv § 20 3 BGB nicht erfüllt. Aus den Ausführungen des Ber u- fungsgerichts in der angegriffenen Entscheidung ergibt sich, dass die Parteien in der Sache nur um die Ve rantwortlichkeit des Klägers für die Beschädigungen an der Mietsache gestritten haben. Dazu, ob und inwieweit der Beklagte auch nach der Aufrechnungserklärung vom 25. Oktober 2010 noch bereit war, sich auf Erörterungen über den Kautionsrückzahlungsanspruch des Klägers einz u- lassen, verhält sich das Berufungsurteil nicht. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Parteien am 20. Februar 2008 einen wide r- ru f lichen Vergleich abgeschlossen haben, in dem sich der Beklagte zur Rüc k- zahlung eines T eilbetrags aus der Kaution verpflichtet hat. Diesen Vergleich hat der Kläger jedoch am 5. März 2008 widerrufen. Ein weiteres Vergleichsangebot des Beklagten hat der Kläger am 19. März 2008 abgelehnt. Dadurch könnt e es zu einer Beendigung von schwebenden Ve rhandlungen zwischen den Parteien und damit zum Wegfall der Hemmungswirkung des § 203 BGB gekommen sein (vgl. hierzu BGH Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04 - NJW 2005, 2004, 2006). Damit hätte sich das Berufungsgericht auseinandersetzen müssen. 3. D er Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil es weiterer Feststellungen zu der Frage bedarf, ob und in welchem zeitlichen Um - 39 - 13 - fang nach dem 26. Oktober 2007 zwischen den Parteien Verhandlungen iSv § 203 BGB geführt worden sind. Das ange fochtene Urteil ist deshalb aufzuh e- ben und die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 14.05.2008 - 4 O 60/07 - OLG Frankfurt am Main , Entscheidung vo m 12.07.2011 - 22 U 95/08 -
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