ECLI:DE:BGH:2016:28011 6BIXZR86.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z R 86 /14 vom 28 . Janua r 201 6 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 28. Januar 201 6 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem die Berufung zurückweisenden Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. März 2014 wird auf Kosten der Beklagte n zurückgewiesen . Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 38.470,88 e- setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist die Zulassung der R e- vision nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Die Beurteilung de r Vorinstanzen , die Klägerin sei zu einem Widerspru ch gegen den im Verfahren der Teilungsversteigerung beschlossenen Teilung s- plan befugt gewesen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Widerspruch 1 2 - 3 - nach § 115 Abs. 1 ZVG, § 876 ZPO steht allen nach § 9 ZVG am Verfahren beteiligten Gläubigern zu, die ein Rec ht auf Befriedigung aus dem Versteig e- rungserlös haben, aber nach dem Teilungsplan ganz oder zum Teil durch einen anderen Beteiligten verdrängt werden (BGH, Urteil vom 20. März 1981 - V ZR 85/80, WM 1981, 693, 694 mwN; vom 20. Dezember 2001 - IX ZR 419/98, WM 2002, 337, 338 unter 2. a ). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin gegeben. Ihr Widerspruch richtet sich dagegen, dass ein Teil des Versteig e- rungserlöses der Beklagten auf eine Grundschuld zugeteilt wurde, welche diese von der Streithelferin e rworben hatte. Die Klägerin hat den vorangegangenen Grundschulderwerb der Streithelferin erfolgreich nach dem Anfechtungsgesetz angefochten und ein Verfügungsverbot erwirkt. Die von ihr geltend gemachte Unwirksamkeit der Grundschuldübertragung an die Bekla gte betraf zwar unmi t- telbar nur die Berechtigu ng der Streithelferin am Erlös. Weil die Klägerin aber aufgrund ihrer Gläubigeranfechtung einer Zuteilung an die Streithelferin hätte widersprechen können (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2001 - IX ZR 53/00, WM 2001, 1078 , 1080 unter III.1 ; vom 20. Dezember 2001, aaO unter 2. b . aa) , muss ihr unter den gegebenen Umständen auch das Recht eingeräumt werden, der Zuteilung an die Beklagte zu widersprechen. Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. 3 - 4 - Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorau s- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision z uzulassen ist. Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 29.06.2012 - 10 O 10882/09 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 24.03.2014 - 14 U 1495/12 - 4
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