BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 86/99 vom 10. April 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2002 durch die Richter Gerber, Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina beschlossen: Die Erinnerung der Kläger gegen den Kostenansatz vom 7. März 2002 (Kostenrechnung vom 14. März 2002 - Kassenzeichen: 780021012977 -) wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der angegriffene Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Die Kläger h a - ben nach dem Nichtannahmebeschluß des Senats vom 20. Februar 2002 die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Damit war der der Beklagten in der Revisionsinstanz im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt gemäß § 126 ZPO berechtigt, seine Gebühren und Auslagen in Höhe von 931,17 im eigenen Namen von den Klägern beizutreiben. Dieser Anspruch ist mit der Befriedigung des Rechtsanwaltes durch die Bundeskasse gemäß § 130 Abs. 1 BRAGO auf diese übergegangen und verfahrensmäßig gemäß § 130 Abs. 2 BRAGO durchzusetzen. Der Auffassung der Kläger, der Anspruch des beigeordneten Rechtsa n - walts sei infolge des vor Abschluß des Revisionsverfahrens am 20. Januar 2000 außergerichtlich geschlossenen Vergleichs der Parteien abgegolten und - 3 - habe daher nicht mehr auf die Bundeskasse bergehen können, ist nicht zu folgen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der von der Beklagten angefochtene Vergleich vom 20. Januar 2000 wirksam ist und der Staatskasse auch dann, wenn ber seine Wirksamkeit Streit besteht, im Rahmen des Kostenfestse t - zungs- und -beitreibungsverfahrens entgegengehalten werden kann (vgl. dazu Zöller/Philippi ZPO 23. Aufl. § 126 Rdn. 6, 15 m.N.), oder ob der Koste n - schuldner mit Rcksicht auf die umstrittene Wirksamkeit des Vergleichs auf die Vollstreckungsabwehrklage zu verweisen ist (vgl. Zöller/Philippi aaO Rdn. 19 fr den Fall der Aufrechnung). Der letzte, die Verfahrenskosten betreffende Absatz des Vergleichs vom 20. Januar 2000 lautet nmlich: "Erhalten EPB (= Klger) aufgrund dieser Vereinbarung DM 45.000, so sind alle gegenseitigen Ansprche der Parteien einschlieûlich gerichtlich fes t - gesetzter Kosten abgegolten." Die Abgeltung der Verfahrenskosten steht demnach unter der Bedi n - gung, daû die Klger aus den ihnen von der Beklagten eingangs des Ve r - gleichs abgetretenen Ansprchen 45.000 DM erhalten haben. Diese Bedi n - gung ist nach dem eigenen Vortrag der Klger, die auf die Anhngigkeit der entsprechenden Zahlungsklage gegen Rechtsanwalt F. verweisen, noch nicht eingetreten, so daû der Vergleich auch dann, wenn er wirksam sein sollte, dem Beitreibungsrecht des beigeordneten Rechtsanwalts nicht entgegenstand. - 4 - II. Der Senat hat keinen Anlaû gesehen, die Entscheidung ber die Erinn e - rung entsprechend dem Hilfsantrag der Klger bis zur rechtskrftigen En t - scheidung ihres Rechtsstreits gegen Rechtsanwalt F. auszusetzen. Die Entscheidung jenes Rechtsstreits ist fr den auf die Bundeskasse bergega n - genen Vergtungsanspruch nicht vorgreiflich, zumal die in dem Vergleich vo r - gesehene Bedingung nicht schon mit rechtskrftigem Abschluû jenes Verfa h - rens, sondern erst mit Zahlung der eingeklagten 45.000 DM an die Klger ei n - tritt. Gerber Sprick Wagenitz Ahlt Vézina
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