BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 87/02 vom12. Dezember 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayseram 12. Dezember 2002beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in demUrteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom13. März 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 184.893,37 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Es fehlt an einemZulassungsgrund.1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das träfe zu, wenn die Rechtssache eine entscheidungser-hebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwürfe, dieüber den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat (BGH, Beschl.v. 4. Juli 2002 - V ZR 75/02, WM 2002, 1811; v. 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02,WM 2002, 2344, 2346, jeweils m.w.N.). Nötig ist also, daß sich die Rechtsfragein einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGH, Beschl. v. 4. Juli2002 - V ZB 16/02, WM 2002, 1896, 1897 m.w.N.). - 3 -Das ist hier nicht der Fall. Allgemein läßt sich nicht sagen, daß der Rechtsanwalt seinem Mandanten zum Gegenteil von dem raten muß, was derMandant will, also eine Kündigungsschutzklage zu erheben, wenn er die Ver-tragsbeendigung wünscht. Zwar mag eine solche Klage in Einzelfällen demGekündigten eine günstigere Verhandlungsposition verschaffen, auch wenn ernur eine möglichst hohe Abfindung erhalten will. Ob ein solches taktischesVorgehen zweckmäßig ist, hängt aber immer von den besonderen Umständendes jeweiligen Einzelfalles ab. Ob der Rechtsanwalt dazu raten oder wenig-stens darüber belehren muß, läßt sich nicht allgemein für eine unbestimmteVielzahl von Fällen beantworten. Auch sind die Umstände des vorliegendenFalles nicht verallgemeinerungsfähig.2. Auch ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegtnicht vor. Insbesondere ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht zurSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Denn die Beschwer-debegründung legt nicht dar, daß die angefochtene Entscheidung Rechtsfehlervon "symptomatischer Bedeutung" aufweist, denen im Interesse der Einheitlich-keit der Rechtsprechung begegnet werden muß (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Okto-ber 2002 aaO S. 2345). Soweit die Rechtsbeschwerde meint, der Kläger seiaus Rechtsgründen kein selbständiger Handelsvertreter gewesen, könnte dar-aus allenfalls eine fehlerhafte Bewertung des Einzelfalles abzuleiten sein. Einedarüber hinausgehende Bedeutung der Beurteilung, wie sie die Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung mindestens voraussetzt, folgt daraus abernicht. - 4 -3. Schließlich scheidet auch die Verletzung eines Verfahrensgrund-rechts aus. Es kann deshalb offenbleiben, ob ein derartiger Verfahrensverstoßunter den Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder diejenigen derNummer 2, insbesondere ihrer Alternative 2, zu fassen ist. Im Streitfall könntedie Verletzung eines Verfahrensgrundrechts allenfalls durch den Hinweis derBeschwerdebegründung (S. 9 und 10) auf weitere Beweisanträge angedeutetwerden, denen das Berufungsgericht nicht nachgegangen ist. Auch diesesVorbringen läßt aber keine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Ge-hörs (Art. 103 Abs. 1 GG) erkennen. Denn das zugrundeliegende, unter Beweisgestellte Vorbringen betraf allenfalls einzelne, materiell-rechtliche Anhalts-punkte neben vielen anderen für oder gegen eine Rechtsstellung als Handels-vertreter. Die Bedeutung dieser Anhaltspunkte für die rechtliche Einordnungkonnte das Berufungsgericht aus materiell-rechtlichen Gründen als zu geringeinschätzen. Insbesondere änderten Vergleiche des Klägers mit seinen Mitar-beitern nichts an seiner Rechtsstellung als Vorgesetzter.KreftKirchhof FischerGanterKayser
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